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BVI Position zum Entwurf der Verordnung über Risikomanagement ...

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Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

Sicherheitsmargenabschlägen/Haircuts) angewandt werden und das mit dieser Art von Geschäft<br />

verbundene zusätzliche Marktrisiko hinreichend genau erfasst und gemessen wird.<br />

Bei Derivaten, bei denen ein Barausgleich vorgenommen wird, sind in dem Investmentvermögen<br />

als Deckung ausreichende liquide Mittel (einschließlich Bankguthaben) vorzuhalten,<br />

um die Zahlungsverpflichtungen (z.B. margin calls, Zinszahlung o<strong>der</strong> Barausgleich) je<strong>der</strong>zeit<br />

erfüllen zu können. Auch hierzu sind angemessene Schutzmechanismen (einschließlich<br />

Sicherheitsmargenabschlägen/Haircuts) anzuwenden.<br />

Im Rahmen des <strong>Risikomanagement</strong>prozesses ist regelmäßig zu <strong>über</strong>prüfen und sicherzustellen,<br />

dass die Deckung (als Basiswert selbst o<strong>der</strong> als Bankguthaben) in dem erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Umfang zur Verfügung steht.<br />

Zu § 4 (Interessenkonflikte)<br />

Kapitalverwaltungsgesellschaften haben gegebenenfalls <strong>zum</strong>eist eine starke, auch geschäftliche<br />

Anbindung an die sonstigen Gesellschaften ihres Konzerns. Dies ist zulässig, bedarf<br />

aber eigenständiger Kontrollmechanismen um zu verhin<strong>der</strong>n, dass sich Interessenkonflikte<br />

innerhalb des Konzerns zu Lasten <strong>der</strong> durch die Kapitalverwaltungsgesellschaften verwalteten<br />

Investmentvermögen auswirken. Neben einem angemessen Kontrollverfahren bezüglich<br />

Geschäften, bei denen Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden können, schreibt §<br />

5 eine Bewertung dieses Kontrollverfahrens im Prüfungsbericht vor. Entscheidend ist hierbei,<br />

dass die Zweckdienlichkeit und Angemessenheit des Verfahrens gerade im Hinblick auf die<br />

für die jeweilige Kapitalverwaltungsgesellschaft spezifische Situation geprüft wird. Der Bezug<br />

des § 4 umfasst nicht nur Derivate, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften son<strong>der</strong>n<br />

insbeson<strong>der</strong>e auch strukturierte Produkte im Sinne <strong>der</strong> DerivateV.<br />

Abschnitt 2<br />

Marktrisiko<br />

Abschnitt 2 wurde im Zuge <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie 2010/43/EG sowie <strong>der</strong> CESR<br />

Guidelines in wesentlichen Teilen angepasst. Abschnitt 2 spezifiziert jedoch auch weiterhin,<br />

auf welche Art und Weise die Auslastung und damit die Einhaltung <strong>der</strong> in § 197 Absatz 2<br />

KAGB festgelegten Obergrenze für das Marktrisiko zu ermitteln ist, und gibt im Grunde auch<br />

weiterhin zwei <strong>über</strong>greifende Methoden hierfür vor. Die Ermittlung dieser Grenzauslastung ist<br />

als eine <strong>der</strong> Komponenten des Managements des Marktrisikos eines Investmentvermögens<br />

aufzufassen und darf nicht als alleine hinreichend missverstanden werden. Zusätzlich sind<br />

die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> §§ 28 ff. dieser <strong>Verordnung</strong> zu erfüllen.<br />

Zu § 5 (Grundlagen und Abgrenzung)<br />

§ 5 setzt Artikel 41 <strong>der</strong> Richtlinie 2010/43/EU sowie Box 1 <strong>der</strong> CESR Guidelines um und legt<br />

zunächst die Grundlagen für die Ermittlung <strong>der</strong> Marktrisikoobergrenze nach § 197 KAGB dar.<br />

Gleichzeitig werden die möglichen Methoden zur Ermittlung <strong>der</strong> Grenzauslastung aufgezeigt.<br />

Eine wesentliche Än<strong>der</strong>ung gegen<strong>über</strong> den vorherigen Vorschriften besteht in <strong>der</strong> erweiterten<br />

Möglichkeit zur Nutzung des einfachen Ansatzes.<br />

Absatz 1<br />

Absatz 1 stellt zunächst klar, dass die Marktrisikoobergrenze nach § 197 KAGB laufend einzuhalten<br />

ist. Die Grenzauslastung ist <strong>zum</strong>indest täglich zu bestimmen. Bei einzelnen Investmentvermögen,<br />

abhängig von <strong>der</strong>en Anlagestrategie, kann aber auch eine untertägige Er-

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