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BVI Position zum Entwurf der Verordnung über Risikomanagement ...

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Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

Absatz 1<br />

Sofern Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäfte zu Hebelwirkungen / Leverage bzw. zur<br />

Generierung von zusätzlichem Marktrisiko führen, ist dies auch bei dessen Berechnung zu<br />

berücksichtigen. Ein Hebeleffekt bzw. zusätzliches Marktrisiko kann durch die Wie<strong>der</strong>anlage<br />

von im Rahmen von Derivaten, Wertpapier-Darlehen o<strong>der</strong> Pensionsgeschäften erhaltenen<br />

Sicherheiten entstehen. Insofern ist dieses Risiko auch bei <strong>der</strong> Ermittlung des Anrechnungsbetrages<br />

für das Marktrisiko nach § 16 zu berücksichtigen.<br />

Eine Ausnahme besteht jedoch für die Anlage <strong>der</strong> Sicherheiten in risikolose Mittel. Hieraus<br />

wird kein zusätzliches Risiko generiert, da es sich um liquide Anlagen handelt, die einen risikolosen<br />

Ertrag liefern. In <strong>der</strong> Praxis werden hierfür kurzfristige (Restlaufzeit bis zu 3 Monaten)<br />

erstklassige Staatsanleihen in Frage kommen; gleiches gilt für erstklassige Staatsanleihen,<br />

<strong>der</strong>en Verzinsung an kurzfristige Zinssätze bis zu 3 Monaten gebunden ist.<br />

Ein zusätzliches Risiko wird z.B. regelmäßig im Rahmen von Pensionsgeschäften entstehen,<br />

wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft als Pensionsgeber für Rechnung des Investmentvermögens<br />

auftritt und den empfangenen Betrag in Vermögensgegenstände, die keine risikolosen<br />

Mittel darstellen, anlegt.<br />

Nach § 200 KAGB wird die Wie<strong>der</strong>anlage von Sicherheiten im Rahmen von Wertpapierdarlehen<br />

bereits beschränkt. Weitere Beschränkungen für die Verwendung von Sicherheiten<br />

sind in § 27 vorgesehen. Wird im Rahmen <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>anlage von Sicherheiten dennoch ein<br />

<strong>über</strong> einen risikofreien Ertrag hinausgehen<strong>der</strong> Ertrag erzielt, sind auch diese Sicherheiten bei<br />

<strong>der</strong> Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das Marktrisiko einzubeziehen.<br />

Absatz 2<br />

Absatz 2 konkretisiert den Anrechnungsbetrag. Dieser ergibt sich als tatsächlicher Wert <strong>der</strong><br />

Sicherheiten, d.h. als entsprechen<strong>der</strong> Betrag bei Bankguthaben o<strong>der</strong> als Marktwert bei sonstigen<br />

Vermögensgegenständen. Die Vorschriften des KAGB bleiben unberührt, d.h. es sind<br />

weiterhin nur Sicherheiten nach § 200 KAGB bzw. § 27 zulässig.<br />

Absatz 3<br />

Nach Absatz 3 ist die „Weiterverwendung“ von Sicherheiten für zusätzliche W Pensionsgeschäfte,<br />

wie dies nach § 27 Absatz 8 zulässig ist, entsprechend zu behandeln.<br />

Absatz 4<br />

In Pension genommene Wertpapiere bzw. empfangene Beträge im Zuge von Pensionsgeschäften<br />

dienen als Absicherung des Geschäftes und werden im Sinne des § 21 ebenfalls<br />

als Sicherheiten bezeichnet.<br />

Zu § 22 (Berechnung des Anrechnungsbetrags für strukturierte Investmentvermögen)<br />

Für ein Investmentvermögen, welches formelbasiert ist, bei dem ein festgelegtes Auszahlungsprofil<br />

in mehrere Szenarien unterteilt werden kann und die definierte Auszahlung zu<br />

einem festgelegten Zeitpunkt erfolgt (sogenanntes strukturiertes Investmentvermögen) kann<br />

im Rahmen des einfachen Ansatzes eine weitere mögliche Berechnungsmethode genutzt<br />

werden.

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