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BVI Position zum Entwurf der Verordnung über Risikomanagement ...

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Anlage 3 zur <strong>BVI</strong>-Stellungnahme<br />

Absatz 3<br />

Absatz 3 spezifiziert das zugehörige Vergleichsvermögen weiter für den Fall, dass dem Investmentvermögen<br />

ein <strong>der</strong>ivatfreier Vergleichsmaßstab (Benchmark) zugeordnet ist, <strong>der</strong> im<br />

Regelfall die verfolgte Anlagestrategie wie<strong>der</strong>spiegelt und an dem <strong>der</strong> Anlageerfolg auch im<br />

Marktvergleich gemessen wird. Damit stellt die Benchmark eine Art Standardisierung dar, die<br />

sich als Grundlage eines Vergleichsvermögens anbietet und von diesem dann auch nachzubilden<br />

ist. Dieses Vorgehen unterstützt auch die Transparenz <strong>der</strong> gesetzlichen Marktrisikoobergrenze<br />

gegen<strong>über</strong> den Anlegern, denen die Benchmark in <strong>der</strong> Regel bekannt ist, und<br />

die ihrer Anlageentscheidung <strong>zum</strong>indest implizit eine Vorstellung vom Marktrisikopotential<br />

<strong>der</strong> Benchmark zugrunde legen.<br />

Die einschränkende Formulierung <strong>der</strong> möglichst genauen Nachbildung bezieht sich auf Fälle,<br />

in denen die genaue Umsetzung einer Benchmark in ein Vergleichsvermögen auf technische<br />

o<strong>der</strong> sonstige Schwierigkeiten stößt, <strong>der</strong>en Behebung unverhältnismäßig hohen Aufwand<br />

erfor<strong>der</strong>n würde o<strong>der</strong> sogar unmöglich ist. Hier darf eine Approximation <strong>der</strong> Benchmark<br />

durch eine geeignete Methode durchgeführt werden, die einen möglichst geringen Tracking<br />

Error aufweist. Genauso könnte eine Benchmark möglicherweise nicht in je<strong>der</strong> Einzelheit mit<br />

den Anfor<strong>der</strong>ungen aus Absatz 2 kompatibel sein. Auch hier ist die Möglichkeit eines entsprechenden<br />

Abweichens eingeräumt worden, um auch Son<strong>der</strong>fällen gerecht werden zu<br />

können.<br />

Diese Flexibilität <strong>der</strong> Regelung ermöglicht es, dass sich mit wachsen<strong>der</strong> Erfahrung bei <strong>der</strong><br />

Konstruktion von Vergleichsvermögen sowohl auf Seiten <strong>der</strong> Kapitalverwaltungsgesellschaften<br />

als auch auf Seiten <strong>der</strong> Aufsicht praxisnahe Standards herausbilden können, und ist insofern<br />

notwendig und angemessen. Allerdings ist die Nutzung <strong>der</strong> eingeräumten Spielräume<br />

stets konservativ vorzunehmen und nachvollziehbar zu begründen.<br />

Absatz 4<br />

Derselbe Grundsatz <strong>der</strong> konservativen Wahrnehmung vorhandener Spielräume kommt auch<br />

in Absatz 4 <strong>zum</strong> Ausdruck. Die DerivateV enthält <strong>über</strong> die Absätze 2 und 3 hinaus keine weiteren<br />

präskriptiven Angaben <strong>über</strong> die Zusammensetzung eines zugehörigen Vergleichsvermögens<br />

und räumt damit große Gestaltungsfreiheiten ein. Absatz 4 stellt jedoch klar, dass im<br />

Zweifelsfall <strong>der</strong> marktrisikoärmeren Variante eines zugehörigen Vergleichsvermögens <strong>der</strong><br />

Vorzug gegeben werden muss.<br />

Absatz 5<br />

Absatz 5 wurde im Zuge <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> CESR Guidelines angepasst. Die Konstruktion<br />

des Vergleichsvermögens wird in den <strong>Risikomanagement</strong>prozess eingebunden. Bei <strong>der</strong><br />

Streichung <strong>der</strong> Veröffentlichungspflicht des Vergleichsvermögens im Jahresbericht handelt<br />

es sich um eine redaktionelle Än<strong>der</strong>ung. Die Veröffentlichungspflicht wird nun in § 36 geregelt.<br />

Der letzte Satz des Absatzes 5 versieht weiterhin jede wesentliche Än<strong>der</strong>ung einer<br />

Benchmark mit einer unverzüglichen Anzeigepflicht gegen<strong>über</strong> <strong>der</strong> Aufsicht. In dieser Anzeige<br />

sollen explizit nun auch die Gründe <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung erläutert werden. Damit soll verhin<strong>der</strong>t<br />

werden, dass die Steuerung <strong>der</strong> Auslastung <strong>der</strong> Marktrisikoobergrenze von <strong>der</strong> Seite des<br />

Vergleichsvermögens erfolgt, also durch die situationsabhängige Wahl eines risikoreicheren<br />

zugehörigen Vergleichsvermögens die Marktrisikoobergrenze für das reale Investmentvermögen<br />

ausgeweitet wird. Eine Ausnahme von <strong>der</strong> Anzeigepflicht wurde jedoch <strong>zum</strong> Zwecke<br />

<strong>der</strong> Entbürokratisierung/Liberalisierung für Spezial-AIF eingeräumt.

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