Verkaufsprospekt - Putnam Investments
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Anteilsinhaber (gemäß der Definition für diese Zwecke). Britische Anteilsinhaber, die ihre Kapitalbeteiligungen am Ende des Berichtszeitraums<br />
halten, auf den sich der ausgewiesene Ertrag bezieht, unterliegen der Einkommen- oder Körperschaftsteuer auf jede ausbezahlte<br />
Barausschüttung oder den vollen ausgewiesenen Betrag, je nach dem, welcher Betrag höher ist. Der ausgewiesene Ertrag wird so behandelt, als<br />
wäre er den britischen Anteilsinhabern an dem Tag entstanden, an dem der Bericht von der Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht wird.<br />
Die Verwaltungsgesellschaft beabsichtigt, den jährlichen Anlegerbericht per Post, elektronischer Mitteilung, Website oder einer national<br />
erscheinenden britischen Tageszeitung zu veröffentlichen.<br />
Sobald der „reporting fund“-Status von HM Revenue & Customs für die relevanten Klassen erteilt wird, bleibt er permanent gültig, solange die<br />
jährlichen Ausweispflichten erfüllt werden.<br />
Die Verwaltungsgesellschaft beabsichtigt, dass diese jährlichen Pflichten auf laufender Basis für die folgenden Anteilsklassen der notierten<br />
Teilfonds sowie andere, die in einer Ergänzung zu diesem Dokument festgelegt werden können („berichterstattende Klassen“), erfüllt werden:<br />
– Anteile aller Klassen des <strong>Putnam</strong> Global High Yield Bond Fund;<br />
– Anteile der Klassen I und P des <strong>Putnam</strong> Global Liquidity Fund;<br />
– Anteile der Klassen S und T jeweils des <strong>Putnam</strong> Asia Pacific (Ex-Japan) Equity Fund, des <strong>Putnam</strong> Emerging Markets Equity Fund und des<br />
<strong>Putnam</strong> Global Core Equity Fund; sowie<br />
– Anteile der Klasse S jeweils des <strong>Putnam</strong> Global Fixed Income Alpha Fund S1, des <strong>Putnam</strong> Global Fixed Income Alpha Fund S2 und des <strong>Putnam</strong><br />
Total Return Fund.<br />
Ein Einzel-Anteilsinhaber, der im Vereinigten Königreich ansässig ist oder für steuerliche Zwecke als im Vereinigten Königreich ansässig<br />
angesehen wird, kann für seine Anteile im Falle des Todes oder bei der Vornahme bestimmter Arten von Übertragungen zu Lebzeiten der<br />
britischen Erbschaftssteuer unterliegen.<br />
Natürliche Personen, die im Vereinigten Königreich ansässig oder gewöhnlich ansässig sind, werden auf die Bestimmungen in Kapitel 2 von Teil 13<br />
des Income Tax Act 2007 hingewiesen. Diese Bestimmungen sollen verhindern, dass die britische Einkommensteuer von natürlichen Personen<br />
durch Transaktionen umgangen wird, durch die Vermögen oder Einkommen an Personen (einschließlich Unternehmen) übertragen wird, die<br />
außerhalb des Vereinigten Königreichs ansässig oder domiziliert sind. Diese können zur Folge haben, dass diese Personen auf jährlicher Basis der<br />
Einkommensteuer in Bezug auf nicht ausgeschüttete Erträge des Teilfonds unterliegen. Diese Gesetzgebung ist nicht auf die Besteuerung von<br />
Kapitalerträgen ausgerichtet.<br />
Personen, die für Steuerzwecke im Vereinigten Königreich ansässig oder gewöhnlich ansässig sind (und die, falls es sich um Einzelpersonen<br />
handelt, auch im Vereinigten Königreich wohnhaft sind), werden darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen in § 13 des Taxation of Chargeable<br />
Gains Act 1992 von wesentlicher Bedeutung für jede Person sein können, deren proportionale Beteiligung an einem Fonds (ob als Anteilsinhaber<br />
oder für britische Steuerzwecke anderweitig „Beteiligter“) zusammen mit der Beteiligung von mit dieser Person verbundenen Personen<br />
mindestens 10% beträgt, sofern der Fonds selbst auf eine Art und Weise kontrolliert wird, die ihn steuerlich zu einer „eng verbundenen“<br />
Gesellschaft machen würde, wenn er für steuerliche Zwecke als im Vereinigten Königreich ansässig gelten würde. § 13 könnte, falls angewandt,<br />
dazu führen, dass eine Person mit einer derartigen Beteiligung an dem Fonds im Sinne der britischen Besteuerung steuerpflichtiger Gewinne<br />
so behandelt werden könnte, als sei ein Teil eines dem Fonds erwachsenden Kapitalgewinns (etwa aus der Veräußerung einer seiner Anlagen)<br />
dieser Person direkt entstanden, wobei dieser Teil dem Anteil am Gewinn gleich käme, der der proportionalen Beteiligung dieser Person an<br />
dem Fonds (bestimmt wie vorstehend beschrieben) entspräche. Keine Steuerschuld in Bezug auf einen steuerpflichtigen Gewinn oder einen<br />
dem Fonds entstehenden Offshore-Ertrag gemäß § 13 erwüchse einer Person dagegen, wenn der Gesamtanteil an diesem Gewinn, der dieser<br />
Person und mit ihr für britische Steuerzwecke verbundenen Personen gemäß § 13 zugerechnet werden könnte, ein Zehntel des Gewinns nicht<br />
übersteigt. Im Finance Act 2008 wird § 13 mit Wirkung vom 6. April 2008 auf Anteilsinhaber ausgedehnt, bei denen es sich um Einzelpersonen<br />
handelt, die außerhalb des Vereinigten Königreichs wohnhaft sind. Dies gilt vorbehaltlich der unter besonderen Umständen anwendbaren<br />
Besteuerungsgrundlage (Remittance Basis).<br />
Im Vereinigten Königreich ansässige Anteilsinhaber, die Unternehmen sind, werden auf Teil 6 Kapitel 3 des Corporation Tax Act 2009 hingewiesen,<br />
gemäß dem Beteiligungen von britischen Unternehmen an Offshore-Fonds als Darlehensbeziehung angesehen werden dürfen; dies hat zur<br />
Folge, dass alle Gewinne und Verluste auf die betroffenen Beteiligungen gemäß einer Rechnungslegung zum beizulegenden Zeitwert der<br />
britischen Körperschaftssteuer unterliegen. Diese Vorschriften gelten, wenn der Marktwert der jeweils zugrunde liegenden verzinslichen<br />
Wertpapiere und anderer einzubeziehender Anlagen des Offshore-Fonds (vereinfacht gesagt Anlagen, die direkt oder indirekt eine Rendite in<br />
Form von Zinsen abwerfen) zu irgendeiner Zeit über 60% des Gesamtwerts der Anlagen des Offshore-Fonds entsprechen. Auf der Grundlage<br />
der Anlagepolitik des Fonds könnte jeder der Teilfonds über 60% seiner Vermögenswerte in Staats- und Unternehmensanleihen, Bareinlagen,<br />
bestimmte Derivatverträge oder sonstige nicht anrechenbare Anlagefonds investieren und würde damit die „Prüfung der einzubeziehenden<br />
Anlagen“ nicht bestehen. In diesem Fall werden die Anteile an derartigen Teilfonds für die Zwecke der Körperschaftssteuer so behandelt, als<br />
handele es sich um Darlehensbeziehungen. Dies hat zur Folge, dass alle Erträge auf diese Anteile im Rechnungszeitraum der betreffenden<br />
Person (einschließlich Erträgen, Gewinnen und Verlusten) als Ertragseinnahmen oder -aufwendungen auf der Basis einer „Rechnungslegung<br />
zum beizulegenden Zeitwert“ besteuert oder abgesetzt werden. Entsprechend kann eine solche Person, die Anteile an einem solchen Teilfonds<br />
erwirbt, je nach ihren eigenen Umständen einer Körperschaftssteuerschuld auf einen nicht realisierten Wertzuwachs ihres Anteilsbestands<br />
unterliegen (und gleichermaßen bei einem nicht realisierten Wertrückgang ihres Anteilsbestands Körperschaftssteuer absetzen).<br />
104 <strong>Putnam</strong> World Trust