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Verkaufsprospekt - Putnam Investments

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4. Indexnachbildende OGAW<br />

4.1 Jeder Teilfonds darf bis zu 20% seines Nettovermögens in Aktien und/oder Schuldtitel investieren, die von demselben Emittenten<br />

ausgegeben werden, sofern die Anlagepolitik des Teilfonds die Nachbildung eines Indexes vorsieht, der die in den OGAW-Mitteilungen<br />

angeführten Kriterien erfüllt und von der Zentralbank anerkannt ist.<br />

4.2 Die in Absatz 4.1 angeführte Grenze kann auf 35% erhöht und auf einen einzigen Emittenten angewendet werden, wenn dies von<br />

außerordentlichen Marktbedingungen gerechtfertigt wird.<br />

5. Allgemeine Bestimmungen<br />

5.1 Eine Anlage- oder Verwaltungsgesellschaft darf für keine der von ihr verwalteten Investmentfonds Aktien erwerben, die mit<br />

einem Stimmrecht verbunden sind, das es der Verwaltungsgesellschaft ermöglichen würde, einen wesentlichen Einfluss auf die<br />

Geschäftsführung eines Emittenten auszuüben.<br />

5.2 Jeder Teilfonds darf höchstens:<br />

(i)<br />

(ii)<br />

10% der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten,<br />

10% der Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten,<br />

(iii) 25% der Anteile ein und desselben Investmentfonds, und<br />

(iv) 10% der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten erwerben.<br />

HINWEIS: Die in den vorstehenden Punkten (ii), (iii) und (iv) beschriebenen Grenzen müssen nicht eingehalten zu werden, wenn sich zum<br />

Kaufzeitpunkt der Bruttobetrag der Schuldverschreibungen bzw. der Nettobetrag der ausgegebenen Anteile nicht berechnen lässt.<br />

5.3 Die Absätze 5.1 und 5.2 finden keine Anwendung auf:<br />

(i)<br />

(ii)<br />

übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat oder dessen öffentlichen<br />

Gebietskörperschaften begeben oder garantiert werden,<br />

übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Drittstaat begeben oder garantiert werden,<br />

(iii) übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einen internationalen Organismus öffentlich-rechtlichen<br />

Charakters begeben werden, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört,<br />

(iv) von einem Teilfonds gehaltene Kapitalbeteiligungen an in Drittstaaten gegründeten Unternehmen, die ihr Vermögen<br />

vornehmlich in den Wertpapieren von Emittenten anlegen, die ihren eingetragenen Geschäftssitz in diesem Land haben, sofern<br />

nach der Gesetzgebung dieses Landes eine derartige Beteiligung die einzige Möglichkeit darstellt, in die Wertpapiere von<br />

Emittenten dieses Landes zu investieren. Dieser Verzicht findet nur dann Anwendung, wenn sich die Anlagestrategien dieser in<br />

Drittstaaten gegründeten Unternehmen an die in den Absätzen 2.3 bis 2.11, 3.1, 3.2, 5.1, 5.2, 5.4, 5.5 und 5.6 angegebenen Grenzen<br />

halten und, sofern diese Grenzen überschritten werden, die Ausführungen in den Absätzen 5.5 und 5.6 eingehalten werden, und<br />

(v)<br />

Beteiligungen von Anlagegesellschaften am Kapital von Tochtergesellschaften, die ausschließlich in dem Land, in dem die<br />

Tochtergesellschaft ansässig ist, Verwaltungs-, Beratungs- oder Marketingdienste im Zusammenhang mit dem Rückkauf von<br />

Anteilen auf Antrag von Anteilsinhabern anbieten.<br />

5.4 Ein Teilfonds muss bei der Ausübung von Bezugsrechten in Verbindung mit übertragbaren Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten,<br />

die einen Bestandteil seines Vermögens bilden, die hierin aufgeführten Anlagebeschränkungen nicht einhalten.<br />

5.5 Die Zentralbank kann es einem Teilfonds gestatten, über einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Datum seiner Registrierung<br />

von den Bestimmungen in den Absätzen 2.3 bis 2.12, 3.1, 3.2, 4.1 und 4.2 abzuweichen, sofern der Teilfonds den Grundsatz der<br />

Risikostreuung befolgt.<br />

5.6 Wenn die hierin angeführten Grenzen aus Gründen außerhalb der Kontrolle des Teilfonds oder in Folge der Ausübung von<br />

Bezugsrechten überschritten werden, muss der Teilfonds als vorrangiges Ziel der Verkaufstransaktionen unter angemessener<br />

Berücksichtigung der Interessen der Anteilsinhaber die Bereinigung der Situation verfolgen.<br />

5.7 Anlagegesellschaften, Verwaltungsgesellschaften, Treuhänder, die im Auftrag eines Fonds handeln, und Verwaltungsgesellschaften<br />

eines gemeinsamen vertraglichen Fonds dürfen keine ungedeckten Verkäufe der folgenden Wertpapiere durchführen:<br />

übertragbare Wertpapiere;<br />

Geldmarktinstrumente;<br />

Anteile an OGAs;<br />

oder Finanzderivate.<br />

5.8 Jeder Teilfonds darf zusätzlich liquide Mittel halten.<br />

5.9 Im Zusammenhang mit dem Angebot von Anteilen in Taiwan haben sich einige Teilfonds gegenüber der taiwanesischen<br />

Aufsichtsbehörde („SFB“) verpflichtet, (i) dass der Gesamtwert der zur Absicherung gedachten offenen Short-Position in Derivaten<br />

dieser Teilfonds den gesamten Marktwert der betreffenden von den Offshore-Fonds gehaltenen Wertpapiere nicht übersteigen darf<br />

und (ii) dass das Risiko der offenen Position in Derivatprodukten, die dieser Fonds zur Steigerung der Anlageeffizienz hält, 40% des<br />

aktuellen Nettoinventarwerts dieser Teilfonds nicht übersteigen darf.<br />

Diese Verpflichtung bleibt solange wirksam, wie die Anteile der Teilfonds für ein Angebot oder einen Verkauf in Taiwan qualifiziert sind<br />

und eine derartige Verpflichtung von der SFB als Voraussetzung für eine solche Qualifikation verlangt wird.<br />

Wird gegen diese Verpflichtung verstoßen, hat der Teilfonds unverzüglich nach der Entdeckung des Verstoßes alle erforderlichen<br />

Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass es nicht weiterhin zu derartigen Verstößen kommt kommt (einschließlich durch<br />

Aussetzung neuer Anteilsverkäufe in Taiwan bzw. der Deregistrierung des Fonds in Taiwan). Dies ist die einzige Pflicht des Teilfonds<br />

gegenüber den Anteilsinhabern und die diesbezüglich einzig mögliche Abhilfe.<br />

<strong>Putnam</strong> World Trust 45

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