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Verkaufsprospekt - Putnam Investments

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(v)<br />

Der Vertriebsvertrag vom 28. November 2000 zwischen der Verwaltungsgesellschaft und <strong>Putnam</strong> <strong>Investments</strong> Limited, eine Gesellschaft<br />

nach dem Recht von England und Wales, gemäß dem <strong>Putnam</strong> <strong>Investments</strong> Limited, eine Gesellschaft nach dem Recht von England<br />

und Wales, zur Vertriebsgesellschaft ernannt wurde. Die Vertriebsgesellschaft vereinbart im Rahmen des Vertriebsvertrags, sich<br />

nach angemessenen Kräften zu bemühen, Käufer für Anteile am Fonds zu finden, bei denen es sich nicht um US-Personen handelt.<br />

Der Vertriebsvertrag kann von beiden Parteien ohne Grund innerhalb von zehn Tagen nach schriftlicher Mitteilung gekündigt werden.<br />

Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft den Vertriebsvertrag kündigen, wenn die Vertriebsgesellschaft gegen eine seiner<br />

Bestimmungen verstößt. Diese Kündigung wird fünf Tage nach dem Datum wirksam, an dem die entsprechende Kündigungsmitteilung bei<br />

der Vertriebsgesellschaft eingegangen ist.<br />

Beendigung des Fonds<br />

Der Fonds und seine Teilfonds enden hundert Jahre nach ihrer Errichtung oder können alternativ von dem Treuhänder durch schriftliche<br />

Benachrichtigung beendet werden, wenn eines der folgenden Ereignisse eintritt:<br />

(i)<br />

(ii)<br />

die Verwaltungsgesellschaft muss liquidieren (außer einer freiwilligen Liquidation zum Zwecke der Rekonstruktion oder Verschmelzung<br />

aufgrund von Bedingungen, die vorher schriftlich von dem Treuhänder genehmigt wurden) oder ihre Geschäftstätigkeit endet oder sie<br />

wird (nach angemessener Beurteilung des Treuhänders) von einer Firma oder von Personen faktisch kontrolliert, die der Treuhänder<br />

angemessenerweise nicht als geeignet einschätzt, oder ein Zwangsverwalter wird in Bezug auf einige der Vermögenswerte der<br />

Verwaltungsgesellschaft ernannt oder ein Prüfer wird gemäß dem Companies Act 1990 ernannt;<br />

wenn nach vernünftiger Meinung des Treuhänders die Verwaltungsgesellschaft unfähig geworden ist, ihre Pflichten zu erfüllen, und eine<br />

neue Verwaltungsgesellschaft nicht gefunden werden konnte;<br />

(iii) wenn ein Gesetz verabschiedet wird, durch das es gesetzwidrig wird, den Fonds oder einen der Teilfonds weiterzuführen; oder<br />

(iv) wenn innerhalb von einer Zeitspanne von drei Monaten von dem Datum, an dem der Treuhänder schriftlich der Verwaltungsgesellschaft<br />

seinen Wunsch ausgedrückt hat, nicht mehr als Treuhänder fungieren zu wollen, und die Verwaltungsgesellschaft es nicht geschafft hat,<br />

einen neuen Treuhänder gemäß den Vorschriften des Treuhandvertrags zu ernennen.<br />

Der Fonds oder jeder seiner Teilfonds kann von der Verwaltungsgesellschaft in ihrem alleinigen Ermessen durch schriftliche Benachrichtigung<br />

beendet werden, wenn die nachfolgenden Ereignisse eintreten:<br />

(i)<br />

(ii)<br />

wenn ein Jahr nach dem Tag der Zulassung oder an jeglichem nachfolgenden Handelstag der Nettoinventarwert aller Teilfonds oder eines<br />

einzelnen Teilfonds weniger als US$ 10 Mio. beträgt;<br />

wenn der Fonds nach den Vorschriften nicht mehr als Investmentfonds qualifiziert wird oder einer der Teilfonds nicht mehr von der<br />

Zentralbank genehmigt ist;<br />

(iii) wenn ein Gesetz verabschiedet wird, durch das es gesetzwidrig wird oder nach vernünftiger Ansicht der Verwaltungsgesellschaft<br />

unpraktikabel oder nicht ratsam, den Fonds oder einen Teilfonds weiterzuführen;<br />

(iv) wenn innerhalb des Zeitraums von drei Monaten vom Datum, an dem die Verwaltungsgesellschaft schriftlich dem Treuhänder mitgeteilt<br />

hat, dass sie ihre Aufgabe niederlegen möchte, keine Ersatz-Verwaltungsgesellschaft ernannt wurde;<br />

(v)<br />

wenn innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten von dem Datum, an dem der Anlageberater schriftlich der Verwaltungsgesellschaft<br />

mitgeteilt hat, dass er seine Aufgabe niederlegt, die Verwaltungsgesellschaft es nicht geschafft hat, einen neuen Anlageberater zu<br />

ernennen; oder<br />

(vi) wenn innerhalb von 90 Tagen, nachdem die Verwaltungsgesellschaft ihre Absicht mitgeteilt hat, den Treuhänder gemäß des<br />

Treuhandvertrags abzuberufen, kein Nachfolger für den Treuhänder bestellt worden ist.<br />

Des Weiteren können die Anteile aller Teilfonds und Anteilsklassen nach schriftlicher Mitteilung an die Anteilsinhaber unter Einhaltung einer<br />

Frist von mindestens vier, aber nicht mehr als zwölf Wochen, die an einem Handelstag endet, im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft<br />

zurückgenommen werden, wenn die Verwaltungsgesellschaft in ihrer Rolle als Verwaltungsgesellschaft des Fonds nach Beratung mit dem<br />

Treuhänder unter Berücksichtigung aller Aspekte zu der Überzeugung gelangt, dass dies im besten Interesse der Anteilsinhaber ist.<br />

Die Partei, die den Fonds oder einen Teilfonds auflöst, teilt dies den Anteilsinhabern in der Form mit, die hier beschrieben wird, und in dieser<br />

Mitteilung wird auch das Datum festgelegt, an dem die Auflösung wirksam wird. Dieses Datum darf nicht vor Ablauf von vier Wochen seit<br />

Abgabe der Benachrichtigung liegen.<br />

Alle Rücknahmen, die aus der Kündigung eines Teilfonds resultieren, unterliegen dem Eingang des Originalantrags und den vorherrschenden<br />

Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche.<br />

Im Einklang mit den Bestimmungen im Treuhandvertrag werden alle Kündigungserlöse, die nach einem Zeitraum von 12 Monaten noch nicht<br />

angefordert worden sind, bei einem Gericht eingezahlt.<br />

Der Fonds oder jeder seiner Teilfonds kann durch außerordentlichen Beschluss der Anteilsinhaber auf einer Anteilsinhaberversammlung, die in<br />

Übereinstimmung mit den Vorschriften, die in dem Anhang zum Treuhandvertrag enthalten sind, ordnungsgemäß einberufen und gehalten wird,<br />

beendet werden. Die Beendigung wird mit dem Datum wirksam, an dem der besagte Beschluss gefasst wurde, oder an einem späteren Datum<br />

(sofern anwendbar), den der besagte Beschluss bestimmt.<br />

Die Beendigung des Fonds oder eines Teilfonds muss in Einklang mit Paragraf 42.00 des Treuhandvertrags erfolgen.<br />

Weiterführung oder Niederlegung des Amts der Verwaltungsgesellschaft<br />

Die Verwaltungsgesellschaft muss in Übereinstimmung mit den Bedingungen des Treuhandvertrages so lange als Verwaltungsgesellschaft<br />

agieren, wie der Fonds unterhalten wird.<br />

Die Verwaltungsgesellschaft soll Gegenstand der Abberufung sein und soll (sofort im Fall von (i)), (drei Monate im Fall von (ii)) nach schriftlicher<br />

Benachrichtigung durch den Treuhänder an die Verwaltungsgesellschaft in den folgenden Situationen abberufen werden:<br />

<strong>Putnam</strong> World Trust 49

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