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Verkaufsprospekt - Putnam Investments

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alles im Sinne von Art. 1:12 des niederländischen Gesetzes zur Finanzaufsicht (Wet op het financieel toezicht) und Art. 4 der Freistellungsverordnung<br />

zum Gesetz zur Finanzaufsicht (Vrijstellingsregeling Wft).<br />

Wenn die Anteile im Vertrauen auf die vorstehend in (i) oder (ii) genannten Ausnahmen angeboten oder verkauft werden, gelten die folgenden<br />

zusätzlichen Anforderungen:<br />

(a)<br />

der erste Rückzahlungsbetrag je Anleger muss sich mindestens auf € 50.000 oder dessen Gegenwert in einer anderen Währung (abzgl.<br />

Kosten) belaufen und in einer Summe gezahlt werden;<br />

(b) jede weitere Rückzahlung darf in einem Betrag von unter € 50.000 oder dessen Gegenwert in einer anderen Währung erfolgen; und<br />

(c)<br />

der angelegte Betrag je Anleger darf nie unter € 50.000 oder dessen Gegenwert in einer anderen Währung liegen (außer bei Wertverlust<br />

des Anlagebetrags),<br />

jeweils in Einklang mit der Interpretation der niederländischen Aufsichtsbehörde für die Finanzmärkte (Stichting Autoriteit Financiele Markten)<br />

vom 11. Januar 2007 über die Stückelung und Ausnahmegruppen/Freistellungen (Coupure en pakket uitzonderingen/Vrijstellingen aanbieden<br />

effecten aan het publiek en aanbieden deelnemingsrechten in beleggingsinstellingen).<br />

Der Teilfonds muss keine Zulassung als Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß dem niederländischen Gesetz zur Finanzaufsicht (Wet op<br />

het financieel toezicht) erlangen und untersteht weder der Marktaufsicht der niederländischen Aufsichtsbehörde für die Finanzmärkte noch der<br />

Bankenaufsicht der Zentralbank der Niederlande (De Nederlandsche Bank N.V.).<br />

Portugal<br />

Dieser Gesamtprospekt richtet sich ausschließlich an den genannten Empfänger und wurde ihm auf Anfrage übergeben. Die Anteile des<br />

Teilfonds gelten nach portugiesischem Recht möglicherweise als Beteiligung an einem ausländischen Organismus für gemeinsame Anlagen.<br />

Es darf daher kein Angebot oder Verkauf der Anteile in Portugal erfolgen, außer deren Umstände stehen in Einklang mit den Vorschriften über die<br />

Vermarktung dieser Anteile und generell den Gesetzen von Portugal.<br />

Die Vermarktung der in diesem Gesamtprospekt erwähnten Anteile wurde der portugiesischen Börsenaufsicht (Comissão de Mercado de Valores<br />

Mobiliários) nicht angezeigt und wurde von ihr nicht genehmigt, so dass die Anteile in Portugal nicht öffentlich angeboten werden dürfen.<br />

Insbesondere dürfen die Anteile keinen unbekannten Adressaten oder mehr als 100 bekannten Adressaten, bei denen es sich nicht um qualifizierte<br />

Anleger handelt, angeboten werden. Es wird wie in der Vergangenheit auch zukünftig keine Vermarktung der Anteile an unbekannte Anleger<br />

oder eine öffentliche Vermarktung stattfinden.<br />

Dieser Gesamtprospekt und das Anteilsangebot richten sich ausschließlich an institutionelle Anleger als Endabnehmer. Zu den institutionellen<br />

Anlegern im Sinne von Artikel 30 des portugiesischen Código dos Valores Mobiliários (Wertpapiergesetz) zählen Kreditinstitute,<br />

Investmentgesellschaften, Versicherungsgesellschaften, Organismen für gemeinsame Anlagen und deren jeweilige Verwaltungsgesellschaften,<br />

Pensionsfonds und deren jeweilige Verwaltungsgesellschaften, sonstige genehmigte oder regulierte Zweckgesellschaften, vor allem<br />

Verbriefungsvehikel und deren jeweilige Verwaltungsgesellschaften, und alle sonstigen Finanzgesellschaften, Verbriefungsgesellschaften,<br />

Risikokapitalgesellschaften, Risikokapitalfonds und deren jeweilige Verwaltungsgesellschaften, in einem EU-Drittstaat gegründete Finanzinstitute,<br />

deren Geschäftstätigkeit den vorstehend genannten Tätigkeiten vergleichbar ist, Unternehmen, die Finanzinstrumente in Bezug auf Rohstoffe<br />

und regionale and nationale Regierungen handeln, Zentralbanken und öffentlich-rechtliche Organe zur Schuldenverwaltung, supranationale oder<br />

internationale Organisationen, darunter die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank, der Internationale Währungsfonds und<br />

die Weltbank, sowie Rechtssubjekte, deren Geschäftszweck ausschließlich in der Wertpapieranlage besteht, und juristische Personen, die laut<br />

Ausweis in der letzten Jahres- oder Konzernbilanz zwei der folgenden drei Bedingungen erfüllen: (1) im letzten Geschäftsjahr durchschnittlich<br />

mindestens 250 Beschäftigte; (2) eine Bilanzsumme von über € 43.000.000 oder (3) einen jährlichen Nettoumsatz von über € 50.000.000.<br />

Spanien<br />

Das vorgelegte Angebot über die Anteile des Teilfonds wurde weder registriert noch der spanischen Börsenaufsicht (Comisión Nacional del<br />

Mercado de Valores) zur Registrierung vorgelegt. Folglich dürfen die Anteile im Königreich Spanien weder angeboten oder verkauft, noch<br />

Dokumente oder Angebotsmaterialien in Spanien verbreitet oder an in Spanien Ansässige gerichtet werden, es sei denn, dies erfolgt unter<br />

Beachtung und in Übereinstimmung mit den Vorschriften im Gesetz 35/2003 und im Königlichen Erlass 1309/2005.<br />

Schweiz<br />

Der Teilfonds wurde bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) nicht gemäß Art. 120 des Bundesgesetzes über die kollektiven<br />

Kapitalanlagen (KAG) vom 23. Juni 2006 als ausländischer Investmentfonds registriert. Folglich dürfen die Anteile des Teilfonds in oder von<br />

der Schweiz aus nicht öffentlich vertrieben werden, und weder das Erstausgabedokument noch die anderen Erstausgabematerialien über eine<br />

Beteiligung am Teilfonds dürfen in Zusammenhang mit dem öffentlichen Erstangebot in oder von der Schweiz aus vertrieben werden. Anteile<br />

des Teilfonds dürfen nur qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern angeboten und die Angebotsunterlagen nur an qualifizierte Anlegerinnen<br />

und Anleger im Sinne des Art. 10 KAG vertrieben werden.<br />

Sofern aus dem Zusammenhang nichts anderes hervorgeht, haben alle Begriffe und Ausdrücke in dieser Ergänzung dieselbe Bedeutung wie im<br />

Gesamtprospekt.<br />

Eine Anlage in den Teilfonds sollte keinen wesentlichen Teil eines Anlageportfolios ausmachen und ist unter Umständen nicht für alle<br />

Anleger geeignet.<br />

1. Ausgabe von Anteilen<br />

Definition des Handelstages für diesen Fonds<br />

Ein „Handelstag“ ist jeder Tag, an dem die Fondsanteile gezeichnet, umgetauscht oder eingelöst werden können. Dies ist (1) an jedem<br />

Freitag der Fall oder, wenn Freitag kein Geschäftstag ist, der folgende Geschäftstag und (2) am letzten Geschäftstag jedes Monats (jeweils<br />

der „Handelstag“) bzw. die jeweils vom Verwaltungsrat festgelegten anderen Handelstage, mit der Maßgabe, dass es alle zwei Wochen<br />

mindestens einen Handelstag gibt und alle Anteilsinhaber vorab informiert werden.<br />

<strong>Putnam</strong> World Trust 77

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