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Verkaufsprospekt - Putnam Investments

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Anlageberaters jedem Kunden gerecht wird und im Verhältnis mit dem jeweils gekauften oder verkauften Betrag steht. Unter Umständen haben<br />

Käufe oder Verkäufe von Portfolio-Wertpapieren für einen oder mehrere Kunden einen negativen Effekt auf andere Kunden.<br />

(b) Anlagevermittlung und Research-Dienstleistung<br />

Transaktionen an US- und Nicht-US-Börsen, Warentermin-Märkten und Termingeschäft-Märkten oder andere durch einen Vermittler<br />

vorgenommene Transaktionen sind mit der Zahlung einer vereinbarten Anlagevermittlungsprovision durch den Teilfonds verbunden. Solche<br />

Provisionen variieren zwischen verschiedenen Anlagevermittlern. Außerdem kann ein bestimmter Anlagevermittler verschiedene Provisionen<br />

in Rechnung stellen, die sich aus Faktoren wie Ausführungsort und Börse ergeben. Wenngleich die Teilfonds in der Regel keine Provisionen für<br />

Hauptgeschäfte auf den Freiverkehrsmärkten bezahlen, zum Beispiel den Märkten für die meisten festverzinslichen Wertpapiere und bestimmte<br />

Derivate, ist ein nicht ausgewiesener Gewinn oder „Gewinnaufschlag“ im von einem Teilfonds bezahlten Preis enthalten. Bei Zeichnungen im<br />

Rahmen von Erstemissionen enthält der von einem Teilfonds bezahlte Preis eine offen gelegte feste Provision oder einen Abschlag, der von der<br />

Emissionsbank oder dem Händler einbehalten wird.<br />

Der Anlageberater kann die Dienste von Brokern in Anspruch nehmen, mit denen „Soft Commission“-Vereinbarungen abgeschlossen wurden. Bei<br />

solchen Vereinbarungen verpflichtet sich die Broker-Partei zur bestmöglichen Ausführung der Vereinbarung. Soft-Commission-Vereinbarungen<br />

müssen so gestaltet sein, dass sie einen Beitrag zur Erbringung von Anlagedienstleistungen des Fonds leisten, und sie müssen in den jeweiligen<br />

Geschäftsberichten des Fonds offen gelegt werden.<br />

Es ist seit Jahren im Anlageverwaltungsgeschäft üblich, dass Broker-Dealer, die Portfoliotransaktionen für die Kunden von Beratern von<br />

Investmentfonds und anderen institutionellen Anlegern durchführen, für diese Berater „Anlagevermittlungs- und Research-Dienstleistungen“<br />

(wie im U.S. Securities Exchange Act of 1934 in der jeweils gültigen Fassung (nachstehend der „1934 Act“ genannt) definiert) erbringen.<br />

Im Einklang mit dieser Praxis erhält der Anlageberater Anlagevermittlungs- und Researchdienste von Broker-Dealern, mit denen der<br />

Anlageberater oder dessen verbundene Unternehmen die Portfoliotransaktionen der Teilfonds durchführen. Vorbehaltlich des geltenden Rechts<br />

umfassen die Dienste, die Broker-Dealer für die Manager und Analysten des Anlageberaters erbringen können, u. a. Makler- und Handelssysteme,<br />

Wirtschaftsanalysen, Anlageresearch, Branchen- und Unternehmensanalysen, statistische Informationen, Marktdaten, Anlagebewertungen,<br />

Kauf- und Verkaufsempfehlungen in Bezug auf Kapitalanlagen und Performancemessungsdienste. Einige dieser Dienstleistungen sind für den<br />

Anlageberater und zugehörige Unternehmen für die Beratung verschiedener Kunden (einschließlich der Teilfonds) nützlich, nicht aber sind alle<br />

diese Dienstleistungen notwendigerweise nützlich und wertvoll für die Verwaltung der Teilfonds. Von Broker-Dealern erbrachte Researchdienste<br />

ergänzen die eigenen Researchanstrengungen des Anlageberaters und entlasten diesen von Kosten, die ihm andernfalls für die Durchführung<br />

dieses Researchs entstanden wären. Die von den Teilfonds an die Verwaltungsgesellschaft bezahlten Gebühren und die wiederum von der<br />

Verwaltungsgesellschaft an den Anlageberater bezahlten Gebühren werden nicht gesenkt, da der Anlageberater und seine verbundenen<br />

Unternehmen Makler- und Researchdienste erhalten, auch wenn der Anlageberater andernfalls einige dieser Dienste gegen Bargeld hinzukaufen<br />

müsste. Der Anlageberater kann auch Portfoliotransaktionen zur Generierung von „Soft-Dollar“-Krediten verwenden, um „Mischzweck“-Dienste<br />

zu bezahlen (z. B. Produkte oder Dienstleistungen, die sowohl für Anlage- und anlagefremde Zwecke genutzt werden können), aber in solchen<br />

Fällen greift der Anlageberater auf seine eigenen Ressourcen zurück, um den Anteil des Mischzweckprodukts oder -dienstes zu begleichen, der<br />

sich nach seiner Ansicht in gutem Glauben nicht auf Anlage- oder Maklerzwecke bezieht. Ferner kann der Anlageberater auch Geschäfte für die<br />

Generierung von Soft-Dollar-Krediten für externe Anlageresearchberichte und damit zusammenhängendes Fundamentalresearch reservieren.<br />

Der Anlageberater platziert alle Kauf- oder Verkaufsaufträge für die Portfolioanlagen der Teilfonds und kauft und verkauft Anlagen für die<br />

Teilfonds mittels einer angemessenen Anzahl von Anlagevermittlern und Händlern (Broker-Dealer). Bei der Auswahl der Broker-Dealer zur<br />

Durchführung der Portfoliotransaktionen der Teilfonds bemüht sich der Anlageberater nach besten Kräften, für jeden Teilfonds den besten Preis<br />

und die bestmögliche Ausführung zu bekommen, die angemessen unter den jeweiligen Umständen erhältlich sind, außer in den nachfolgend<br />

beschriebenen Ausnahmen, bei denen es erlaubt ist, höhere Vermittlungsprovisionen zu zahlen. Im Bestreben, den besten Preis und die<br />

bestmögliche Ausführung zu erhalten und in Anbetracht der Angemessenheit der bezahlten Maklerprovisionen insgesamt hat der Anlageberater<br />

das beste Interesse der Teilfonds im Sinn und berücksichtigt dabei alle Faktoren, die relevant erscheinen, ohne bestimmte Reihenfolge oder<br />

Wichtigkeit, einschließlich z. B. den Preis, die Größe und die Art der Transaktion, die Art des Marktes für die Wertpapier- oder eine andere Anlage,<br />

die Höhe der Provision, die von den Broker-Dealern bereitgestellten Anlagevermittlungs- und Researchprodukte und -dienstleistungen, das<br />

Timing der Transaktion; dies unter Berücksichtigung der Marktpreise und Trends, der Reputation, der Erfahrung und der finanziellen Stabilität<br />

des eingebundenen Broker-Dealers und die Qualität der Dienstleistung, die von dem Broker-Dealer in anderen Transaktionen geboten wurde.<br />

Der Anlageberater kann die Teilfonds dazu anhalten, einem Broker-Dealer, der „Anlagevermittlungs- and Research Dienstleistungen“ (wie<br />

im 1934 Act definiert und vorstehend beschrieben) für den Anlageberater erbringt, den Betrag einer offen gelegten Provision zu zahlen, der<br />

über die Provision, die ein anderer Broker-Dealer normalerweise hierfür berechnet hätte, hinausgeht, um Wertpapiertransaktionen an einer<br />

Börse oder andere Vermittlungstransaktionen für den Teilfonds auf einer Vermittlungsbasis durchzuführen. Der Anlageberater kann auch einen<br />

ausführenden Makler anweisen, einen Teil der bei einem Makler platzierten Geschäfte an einen anderen abzutreten, der dem Anlageberater<br />

Makler- und Researchdienste bereitstellt. Das Recht des Anlageberaters, den Teilfonds dazu anzuhalten, entsprechend höhere Provisionen zu<br />

zahlen, oder einen Makler anzuweisen, einen Teil eines Geschäfts abzutreten, unterliegt den Vorschriften des geltenden Rechts. Die Mitarbeiter<br />

der United States Securities and Exchange Commission vertreten die Auffassung, dass § 28 (e) des 1934 Act auf die Bezahlung solcher höheren<br />

Provisionen für „wesentliche“ Transaktionen keine Anwendung findet. Dem entsprechend wird sich der Anlageberater nach besten Kräften<br />

bemühen, die günstigsten verfügbaren Preise und Ausführungen in Bezug auf die vorstehend beschriebenen Transaktionen zu erhalten.<br />

Bar- bzw. Provisionsrabatte und Gebührenteilung<br />

Wenn die Verwaltungsgesellschaft oder einer ihrer Beauftragten die Rückgängigmachung eines Teils der Provisionen, die von Maklern in<br />

Verbindung mit dem Kauf und/oder Verkauf von Wertpapieren, derivativen Finanzinstrumenten oder Techniken und Instrumenten für den Fonds<br />

oder einen Teilfonds in Rechnung gestellt wurden, erfolgreich verhandelt, wird die ermäßigte Provision je nach Sachlage an den Fonds oder<br />

den betreffenden Teilfonds gezahlt. Die Verwaltungsgesellschaft bzw. ihre Beauftragten können Rückerstattungen für angemessene und auf<br />

geeignete Weise belegte Kosten und Aufwendungen, die der Verwaltungsgesellschaft oder ihren Beauftragten diesbezüglich direkt entstanden<br />

sind, aus dem Vermögen des Fonds oder des jeweiligen Teilfonds erhalten.<br />

<strong>Putnam</strong> World Trust 13

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