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Verkaufsprospekt - Putnam Investments

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Anlage- und Darlehensbeschränkungen<br />

Im Rahmen der Anlageziele, der Anlagepolitik und der Anlagerichtlinien der jeweiligen Teilfonds finden die folgenden Beschränkungen<br />

Anwendung:<br />

1. Zulässige Investitionen<br />

Ein Teilfonds kann in folgende Anlagen investieren:<br />

1.1 übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die entweder an der amtlichen Börse eines Mitglied- oder Drittstaats notiert<br />

sind oder die auf einem geregelten Markt gehandelt werden, der regelmäßig betrieben wird, anerkannt ist und in einem Mitglied- oder<br />

Drittstaat der Öffentlichkeit zugänglich ist;<br />

1.2 Wertpapiere aus Neuemissionen, die innerhalb eines Jahres zur amtlichen Notierung an einer Börse oder einem anderen Markt (wie<br />

vorstehend beschrieben) zugelassen werden;<br />

1.3 Geldmarktinstrumente im Sinne der OGAW-Mitteilungen, bei denen es sich nicht um Wertpapiere handelt, die an geregelten Märkten<br />

gehandelt werden;<br />

1.4 OGAW-Anteile;<br />

1.5 Anteile an Nicht-OGAWs gemäß Leitlinie 2/03 der Zentralbank;<br />

1.6 Einlagen bei Kreditinstituten wie in den OGAW-Mitteilungen vorgeschrieben;<br />

1.7 Finanzderivate wie in den OGAW-Mitteilungen vorgeschrieben.<br />

2. Anlagebeschränkungen<br />

2.1 Jeder Teilfonds darf höchstens 10% seines Nettovermögens in übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten anlegen, bei<br />

denen es sich nicht um die im vorstehenden Absatz 1 beschriebenen Wertpapiere handelt.<br />

2.2 Ein Teilfonds darf höchstens 10% seines Nettovermögens in neu emittierten übertragbaren Wertpapieren anlegen, die innerhalb eines<br />

Jahres zur amtlichen Notierung an einer Börse oder einem anderen Markt (siehe Beschreibung in Absatz 1.1) zugelassen werden.<br />

Diese Beschränkung gilt jedoch nicht im Zusammenhang mit Anlagen des Teilfonds in bestimmten US-Wertpapieren, die als<br />

Rule-144A-Wertpapiere bezeichnet werden, vorausgesetzt, dass:<br />

— die Wertpapiere mit der Verpflichtung ausgegeben werden, dass sie innerhalb eines Jahres nach der Emission bei der<br />

U.S. Securities and Exchange Commission registriert werden; und<br />

— es sich bei diesen Wertpapieren nicht um illiquide Wertpapiere handelt, d. h., sie können von der Verwaltungsgesellschaft<br />

innerhalb von sieben Tagen zu dem Preis oder voraussichtlich zu dem Preis veräußert werden, zu dem sie vom Teilfonds bewertet<br />

werden.<br />

2.3 Jeder Teilfonds darf höchstens 10% seines Nettovermögens in übertragbaren Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten anlegen,<br />

die vom selben Emittenten ausgegeben werden, vorausgesetzt, dass der Gesamtwert der von den jeweiligen Emittenten erworbenen<br />

übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, in die ein Teilfonds jeweils mehr als 5% investiert, weniger als 40% ausmacht.<br />

2.4 Mit vorheriger Genehmigung der Zentralbank erhöht sich die Grenze von 10% (in Abs. 2.3) auf 25%, wenn es sich um Anleihen handelt,<br />

die von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen eingetragenen Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat hat und per Gesetz<br />

einer speziellen öffentlichen Aufsicht unterliegt, die dem Schutz der Anleiheinhaber dient. Investiert der Teilfonds mehr als 5% seines<br />

Nettovermögens in solche Anleihen eines einzigen Emittenten, darf der Gesamtwert dieser Anlagen 80% des Nettovermögenswerts<br />

des Teilfonds nicht übersteigen.<br />

2.5 Die Grenze von 10% (in Abs. 2.3) erhöht sich auf 35%, wenn die übertragbaren Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem<br />

Mitgliedstaat oder dessen Gebietskörperschaften, einem Drittstaat oder einem internationalen Organismus öffentlich-rechtlichen<br />

Charakters, dem mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert werden.<br />

2.6 Die übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente in den Absätzen 2.4 und 2.5 sind für den Zweck der Anwendung der in<br />

Abs. 2.3 aufgeführten Grenze von 40% nicht zu berücksichtigen.<br />

2.7 Ein Teilfonds darf höchstens 20% seines Nettovermögens in Einlagen bei einem einzigen Kreditinstitut anlegen.<br />

Einlagen bei Kreditinstituten, bei denen es sich nicht um im EWR zugelassene Kreditinstitute handelt (Mitgliedstaaten der<br />

Europäischen Union sowie Norwegen, Island und Liechtenstein), oder um Kreditinstitute, die in einem Unterzeichnerstaat (kein<br />

Mitgliedstaat des EWR) des Baseler Abkommens über Kapitalkonvergenz vom Juli 1988 (Schweiz, Kanada, Japan und USA) oder<br />

in Jersey, Guernsey, der Isle of Man, Australien und Neuseeland zugelassen sind, und als zusätzliche flüssige Mittel gehalten werden,<br />

dürfen 10% des Nettovermögens nicht übersteigen.<br />

Diese Grenze kann im Falle von Einlagen beim Treuhänder auf 20% erhöht werden.<br />

2.8 Das Engagement eines Teilfonds in einen Kontrahenten eines im Freiverkehr gehandelten Derivats darf 5% des Nettovermögens nicht<br />

übersteigen.<br />

Diese Grenze erhöht sich auf 10%, wenn es sich um Kreditinstitute handelt, die im EWR, in einem Unterzeichnerstaat (keinem<br />

Mitgliedstaat des EWR) des Baseler Abkommens über Kapitalkonvergenz vom Juli 1988 oder in Jersey, Guernsey, der Isle of Man,<br />

Australien und Neuseeland zugelassen sind.<br />

2.9 Ungeachtet der vorstehenden Absätze 2.3, 2.7 und 2.8 darf eine Kombination aus zwei oder mehreren der folgenden Emissionen, die<br />

von demselben Emittenten ausgegeben, durchgeführt oder garantiert werden, 20% des Nettovermögens nicht übersteigen:<br />

<strong>Putnam</strong> World Trust 43

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