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Verkaufsprospekt - Putnam Investments

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Verwaltung des Fonds<br />

Beschreibung der Anteile<br />

Die Anteile aller Teilfonds sind in verschiedene Anteilsklassen unterteilt, die außer an US-Personen frei übertragbar sind (es sei denn, die<br />

Übertragung an eine US-Person wird gemäß einer Ausnahme des 1933 Acts erlaubt). Die Anteile, die keinen Nennwert haben und bei der Ausgabe<br />

voll bezahlt sein müssen, enthalten keine Vorzugs- oder Bezugsrechte. Die Verwaltungsgesellschaft kann Bruchteilsanteile herausgeben.<br />

Bruchteilsanteile enthalten keine Stimmrechte.<br />

Anteile in jedem Teilfonds werden in verschiedenen Anteilsklassen an Anleger ausgegeben. Zu diesen können die Klassen A, B, C, E, I, M, P, S, T<br />

und Y gehören, wie in der jeweiligen Ergänzung dargestellt.<br />

Wie man Anteile zeichnen kann<br />

Die Mindestanlagegrenze für jede Klasse eines Anteils in einem Teilfonds, sofern festgelegt, ist in der Ergänzung des jeweiligen Teilfonds<br />

dargestellt. Die Verwaltungsgesellschaft kann in ihrem eigenen Ermessen auf diese Mindestanlagegrenze verzichten.<br />

Anteilsklassen können verschiedene Honorare und Gebühren beinhalten. Die Gebühren und Honorare, die für die jeweilige Anteilsklasse des<br />

entsprechenden Teilfonds anwendbar sind, sind im Folgenden und jeweils in den Ergänzungen des entsprechenden Teilfonds dargestellt.<br />

Wenn ein Teilfonds Anteile verschiedener Klassen ausgegeben hat, kann sich der Nettoinventarwert je Anteil zwischen solchen Klassen<br />

unterscheiden. Hierdurch werden die unterschiedlichen Gebühren, die verschiedenen Denominierungen oder die Zuordnung der Gewinne/<br />

Verluste und Kosten verschiedener Finanzinstrumente, die für Währungs-Hedging zwischen der Basiswährung und einer anderen Währung<br />

eingesetzt werden, reflektiert. Mit Ausnahme des Erwähnten sind sämtliche Anteile jeder Klasse in einem Teilfonds im Rang gleichgestellt.<br />

Jeder Teilfonds kann diverse Anteilsklassen anbieten, deren Merkmale in jeder Ergänzung beschrieben sind. Für bestimmte Klassen kann<br />

im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft ein Erstausgabeaufschlag von bis zu 6,25% des Nettoinventarwerts je Anteil oder ein bedingter<br />

Rücknahmeabschlag von bis zu 4% des Nettoinventarwerts erhoben werden. Des Weiteren können unterschiedlich hohe Verwaltungsgebühren<br />

für die jeweiligen Klassen anfallen.<br />

Alle Untervertriebsgesellschaften haben in der Regel Anspruch auf den Erstausgabeaufschlag, auf den im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft<br />

ganz oder teilweise verzichtet werden kann.<br />

Die Verwaltungsgesellschaft behält sich das Recht vor, Ausgabeaufschläge zu ändern oder allgemein oder bei speziellen Händlern oder Anlegern<br />

darauf zu verzichten und Vereinbarungen mit bestimmten Anlegern zu treffen, einschließlich der Ausgabe von weiteren Anteilen auf Kosten der<br />

Verwaltungsgesellschaft oder des Anlageberaters, welches den Effekt hat, dass die Ausgaben des Teilfonds, die seinen Anteilen zuzuschreiben<br />

sind, gesenkt werden. Manche Händler können Anteilsinhabern anbieten, Ausschüttungen zu reinvestieren, ohne dass ein Ausgabeaufschlag<br />

gezahlt werden muss.<br />

Ein Anteilsinhaber, der Anteile der Klasse B oder C kauft, bezahlt keinen Erstausgabeaufschlag zum Zeitpunkt des Kaufes, aber eine höhere stets<br />

aus den Vermögenswerten zu zahlende Verwaltungsgebühr, die dem Teilfonds, der den Anteilen der Klasse B und C entspricht, zugerechnet<br />

wird. Anteilsinhaber können – wie unten beschrieben – einem Rücknahmeabschlag unterliegen, wenn die Anteile der Klasse B und C innerhalb<br />

von vier Jahren oder im Zeitraum von jeweils einem Jahr davon nach ihrem Erwerb zurückgegeben werden (wobei jede solche Periode im<br />

Folgenden als „bedingte Rücknahmeabschlagsperiode“ bezeichnet wird).<br />

Ein Rücknahmeabschlag kann dem Inhaber eines Anteils der Klasse B oder C auferlegt werden, wenn dieser Anteile innerhalb der jeweils<br />

unten festgelegten bedingten Rücknahmeabschlagsperiode zurückgibt, sofern die Verwaltungsgesellschaft nichts anderes festlegt. Ein<br />

Rücknahmeabschlag (CDSC) kann ferner auf bestimmte Rücknahmen von Anteilen der Klasse A angewandt werden, die wie vorstehend<br />

beschrieben Teil eines Kaufs in Höhe von US$ 1 Mio. oder mehr (mit Wirkung vom 1. November 2010 US$ 500.000 oder mehr für den <strong>Putnam</strong> Global<br />

High Yield Bond Fund und den <strong>Putnam</strong> Total Return Fund) waren. Die Verwaltungsgesellschaft oder ihre Beauftragten können einem niedrigeren<br />

bedingten Rücknahmeabschlag zustimmen oder ganz darauf verzichten. Der um den Rücknahmeabschlag angepasste Nettoinventarwert ist bei<br />

der Transferstelle erhältlich. Die folgenden Arten von Anteilen können ohne Gebühren zurückgegeben werden, auch wenn sie erst innerhalb der<br />

unten angegebenen bedingten Rücknahmeabschlagsperiode erworben wurden:<br />

(i)<br />

(ii)<br />

Anteile, die durch Wiederanlage von Ausschüttungen erworben wurden;<br />

Anteile, die auf andere im Folgenden beschriebene Art von dem Rücknahmeabschlag ausgenommen sind.<br />

Unbeschadet der vorhergehenden Ausnahmen wird der Betrag der Gebühr als Prozentsatz des geringeren des derzeitigen Marktwertes oder<br />

der Kosten der zurückgegebenen Anteile festgelegt. Kein Rücknahmeabschlag wird auf Steigerungen des Nettoinventarwertes gegenüber<br />

dem Erstkaufpreis berechnet. Der Betrag des Rücknahmeabschlags hängt von der Zeitspanne ab, die seit dem Erstkauf der Anteile bis zum<br />

Rückgabedatum dieser Anteile vergangen ist und dem Dollarbetrag, der zurückgezahlt wird, wie in der folgenden Tabelle dargestellt:<br />

Anteilsinhaber, die Anteile der Klasse B kaufen, können wie unten beschrieben einen bedingten Rücknahmeabschlag zu zahlen haben, wenn sie<br />

ihre Anteile innerhalb von vier Jahren zurückgeben.<br />

Bestimmte Anteile der Klasse A, die Teil einer Zeichnung im Umfang von US$ 1 Mio. oder mehr (mit Wirkung vom 1. November 2010 US$ 500.000<br />

oder mehr für den <strong>Putnam</strong> Global High Yield Bond Fund und den <strong>Putnam</strong> Total Return Fund) sind, können einem bedingten Rücknahmeabschlag<br />

von 1,00% unterliegen, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten nach ihrem Kauf zurückgenommen werden, jedoch mit der<br />

Maßgabe, dass kein weiterer Ausgabeaufschlag in Bezug auf Anteile der Klasse A erhoben worden ist, auf die der CDSC Anwendung findet.<br />

Dieser bedingte Rücknahmeabschlag, auf den im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft ganz oder teilweise verzichtet werden kann, findet<br />

keine Anwendung auf Anteile, die vor dem Datum dieses Gesamtprospekts gekauft wurden.<br />

Die folgenden bedingten Rücknahmeabschläge können von Inhabern von Anteilen der Klasse B erhoben werden.<br />

<strong>Putnam</strong> World Trust 25

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