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Verkaufsprospekt - Putnam Investments

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Alle Zeichnungsanträge müssen spätestens zur Preisfestlegungszeit (wie später definiert) am relevanten Handelstag bei der Transferstelle an<br />

ihrem Geschäftssitz eingehen, außer dass ein Antrag auf den Kauf von Anteilen, von dem die Verwaltungsgesellschaft oder ihre Beauftragten<br />

annehmen, dass er bei über 3% des Nettoinventarwerts des jeweiligen Teilfonds liegt, von der Transferstelle an ihrem Geschäftssitz bis spätestens<br />

zur Preisfestlegungszeit (wie unten definiert) an dem Handelstag eingegangen sein muss, der dem maßgeblichen Handelstag direkt vorhergeht,<br />

es sei denn, die Verwaltungsgesellschaft stimmt einem anderen Verfahren zu. Jegliche Anträge, die nach der Preisfestlegungszeit eingehen,<br />

gelten als am nächsten Handelstag eingegangen.<br />

Nachfolgende Anträge können per Fax oder Telefon gestellt werden, wobei die Originalunterlagen nicht per Post nachgesendet werden müssen,<br />

wenn der Anleger für die Nutzung dieses Privilegs auf seinem Originalantragsformular optiert und nicht danach schriftlich die Nutzung dieses<br />

Privilegs ausgeschlossen hat. Solche telefonischen Anträge können durch den Kontakt mit der Transferstelle erfolgen, wobei jedoch Anträge,<br />

die nach der Preisfestlegungszeit an einem Handelstag eingehen, am nächsten Handelstag bearbeitet werden, es sei denn, sie werden zuvor<br />

zurückgezogen. Die Transferstelle bestätigt alle per Telefon erhaltenen Anträge, außer wenn der Anleger schriftlich ein anderes Verfahren<br />

verlangt.<br />

Weder die Verwaltungsgesellschaft noch die Verwaltungsstelle, der Treuhänder, die Transferstelle oder die Vertriebsgesellschaft haftet für die<br />

Authentizität von telefonisch erhaltenen Anweisungen, vorausgesetzt, dass angemessene Maßnahmen zur Bestätigung der Echtheit der über<br />

das Telefon mitgeteilten Anweisungen ergriffen wurden. Telefonanweisungen werden auf Band aufgenommen. Ein Anteilsinhaber, der einen<br />

Auftrag per Telefon erteilt, hat implizit seine Zustimmung zur Aufzeichnung seines telefonischen Auftrags erteilt.<br />

Per Telefon von gelegentlich seitens der Vertriebsgesellschaft ernannten Händlern eingehende Anweisungen werden nach Erhalt der<br />

telefonischen Anweisung bearbeitet. Telefonische Anweisungen von Personen, die nicht von der Vertriebsgesellschaft ernannt und von der<br />

Transferstelle genehmigt sind, werden erst nach Erhalt einer schriftlichen Bestätigung per Post oder Fax bearbeitet.<br />

Zu Zeiten, wenn lebhaft mit den Anteilen gehandelt wird, kann die Menge der bei der Transferstelle eingehenden telefonischen Anträge zu<br />

Verzögerungen bei der telefonischen Kontaktaufnahme mit der Transferstelle führen. Dies kann Schwierigkeiten bei der Stellung von<br />

telefonischen Anträgen verursachen.<br />

Telefonische Anträge werden nur bearbeitet, wenn Name und Kontonummer des Anteilsinhabers sowie Name, Anschrift und/oder Faxnummer,<br />

an die die Ausführungsbestätigung zu senden ist, mit denen des bei der Transferstelle eingetragenen Anteilsinhabers übereinstimmen. Sollte<br />

der Anteilsinhaber festlegen, dass die Ausführungsbestätigung an einen Name und eine Anschrift gesendet werden, die sich von der bei der<br />

Transferstelle eingetragenen unterscheiden, so muss er eine schriftliche Bestätigung dieser Änderung einsenden, und diese muss bei der<br />

Transferstelle eingegangen sein, bevor der Auftrag bearbeitet wird. Eine telefonische Rücknahme ist bei Gemeinschaftskonten nicht zulässig.<br />

Sofern in einer Ergänzung nichts anderes veröffentlicht wird, sollte die Abrechnung innerhalb von drei (3) Geschäftstagen nach dem relevanten<br />

Handelstag, an dem der Antrag zugegangen ist, erfolgen.<br />

Alternativ kann bei bestimmten Teilfonds die Zeichnungsabrechnung über NSCC FundSERV (nur für auf US-Dollar lautende Anteilsklassen),<br />

Euroclear, Clearstream oder Fundsettle erfolgen, in welchem Fall die Anteile gegen Erhalt des Abrechnungsbetrags an einen Teilnehmer von<br />

NSCC FundSERV, Euroclear, Clearstream oder Fundsettle gesandt werden.<br />

Die Verwaltungsgesellschaft oder ihr Beauftragter behält sich das Recht vor, alle Zuteilungen zu stornieren, wenn frei verfügbare Mittel nicht bei<br />

Fälligkeit eingegangen sind, und dem Antragsteller alle sich daraus ergebenden Verluste in Rechnung zu stellen. Die Verwaltungsgesellschaft<br />

behält sich ferner das Recht vor, Transaktionen für einen Anteilsinhaber nicht zu bearbeiten, wenn keine vollständige Bezahlung des Kaufs der<br />

jeweiligen Anteile erfolgt ist.<br />

Gemäß den Bedingungen des Zeichnungsantrags übernehmen die Anteilsinhaber die Verantwortung und Haftung für alle Versäumnisse<br />

ihrerseits, die Zeichnungsgelder gemäß den Abrechnungsverfahren und -fristen bereitzustellen. Für jegliche Kosten, für die ein Anteilsinhaber<br />

infolge aufgrund seiner Nichtzahlung der Zeichnungsgelder gemäß den Abrechnungsverfahren und -fristen haftet, bevollmächtigt der<br />

betreffende Anteilsinhaber die Verwaltungsgesellschaft oder ihren Beauftragten, die jeweilige Anzahl an von ihm gehaltenen Anteilen am Fonds<br />

zurückzunehmen, um diese Haftung gegenüber dem Fonds zu erfüllen, wobei der Erlös aus der Rücknahme in das Vermögen des Fonds fließt.<br />

Die Verwaltungsgesellschaft oder ihr Beauftragter behalten sich das Recht vor, einen Antrag gleich aus welchem Grund ganz oder teilweise<br />

abzulehnen. Sollte dieser Fall eintreten, werden die Zeichnungsgelder oder entsprechende Salden auf das Konto des Antragstellers, das dieser<br />

angegeben hat, oder auf Risiko des Antragstellers per Post zurückerstattet. Die Verwaltungsgesellschaft oder ihr Beauftragter behalten sich<br />

ferner das Recht vor, keine Zeichnungsanträge anzunehmen, solange ihnen nicht ausreichend frei verfügbare Mittel für den Kauf der Anteile<br />

beiliegen, in welchem Fall die Order bei Eingang der frei verfügbaren Mittel als erteilt betrachtet wird. Nach dem Treuhandvertrag haben die<br />

Verwaltungsgesellschaft bzw. ihr Beauftragter das Recht, auf Rechnung des Fonds die Ausgabe von Anteilen durchzuführen.<br />

Das Eigentum an Anteilen wird durch Eintragung in ein Anteilsinhaberregister nachgewiesen, das von der Transferstelle geführt wird.<br />

Anteile werden nicht während einer Zeitspanne ausgegeben, in der die Berechnung der Verkaufs- oder Rücknahmepreise der Anteile der<br />

Teilfonds ausgesetzt wird, nachfolgend beschrieben unter „Zeitweilige Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes, der Ausgabe und<br />

Rücknahme“. Antragsteller für Anteile jenes Teilfonds werden von der Aussetzung in Kenntnis gesetzt und, sofern nicht widerrufen, gelten ihre<br />

Anträge als am nächsten Handelstag folgend dem Ende dieser Aussetzung gestellt.<br />

Anleger können Bestellungen für Anteile in jeder frei umtauschbaren Währung platzieren, die dann in die Basiswährung des Teilfonds<br />

umgewandelt wird. Gelder, die in einer anderen als der Basiswährung erhalten werden, werden auf Risiko des Anteilsinhabers und dessen Kosten<br />

in die Basiswährung zu einer Umtauschrate umgewandelt, die die Verwaltungsstelle oder ihre Beauftragten als angemessen erachten. Die<br />

Verwaltungsgesellschaft bzw. die Transferstelle behält sich das Recht vor, in frei umtauschbaren Währungen außer der Basiswährung erhaltene<br />

Zeichnungen zurückzuweisen, wenn die Verwaltungsgesellschaft bzw. die Transferstelle es für unpraktisch oder unmöglich erachtet, diese<br />

Gelder in die Basiswährung umzuwandeln.<br />

Bargeldzahlungen werden nicht akzeptiert. Zahlungen Dritter werden nur im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft angenommen.<br />

<strong>Putnam</strong> World Trust 27

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