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FNP 2020 Gera - Teil A - Begründung - Otto-Dix-Stadt Gera - Jena

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<strong>Teil</strong> A - <strong>Begründung</strong><br />

„Kennzeichnungen“: Der Gesetzgeber versteht darunter das Kenntlichmachen von gefährlichen<br />

Bereichen im Gemeindegebiet, z.B. Altlastenverdachtsflächen, als Warnung für<br />

nachfolgende Planungsebenen. Es handelt sich um eine Kennzeichnungspflicht. Auch sie<br />

ist nicht der Abwägung zugänglich.<br />

Darstellungsmethodik/ Konkretisierungsspielraum<br />

Der Gesetzgeber macht hinsichtlich der Darstellungsschärfe eines <strong>FNP</strong> keine bindenden<br />

Vorgaben. Entscheidend ist, dass sich aus dem <strong>FNP</strong> die gemeindliche Konzeption der Bauund<br />

Freiflächen, ihre Zuordnungen untereinander sowie ihre städtebaulich relevante Funktion<br />

im Gesamtgefüge entnehmen lassen. Diese Vorgaben sind dann in den einzelnen Bebauungsplänen<br />

mit genaueren Festsetzungen auszufüllen.<br />

Der Flächennutzungsplan ist vorbereitender Bauleitplan, der die städtische Entwicklung der<br />

<strong>Stadt</strong> nur in Grundzügen darstellen kann und soll. Dies drückt sich unter anderem im Maßstab<br />

aus. Bei einem Plan im Maßstab 1:15.000 kann nicht mehr jede kleine Bestands- oder<br />

Entwicklungsfläche dargestellt werden. Dies ist aus zeichnerischen Gründen nicht möglich<br />

und würde auch der Aufgabe des <strong>FNP</strong>, die städtebauliche Entwicklung in Grundzügen darzustellen,<br />

nicht entsprechen. Deshalb werden kleine Bau- oder Grünflächen nicht separat,<br />

sondern innerhalb der sie umgebenden Nutzung dargestellt. Auch geplante Entwicklungen<br />

werden im Flächennutzungsplan nur über einer gewissen Flächengröße dargestellt. Aufgrund<br />

der <strong>Stadt</strong>struktur und Größe der <strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong> wird beim <strong>FNP</strong> <strong>2020</strong> bei Flächen unter<br />

0,5 ha in der Regel vermutet, dass diese keine <strong>FNP</strong>-Relevanz besitzen und somit nicht<br />

selbständig dargestellt werden müssen. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass auch kleinere<br />

Flächen Relevanz für die gesamtstädtische Entwicklung des jeweiligen Bereiches besitzen,<br />

werden sie als Ausnahme von der Vermutungsregel ebenfalls selbständig dargestellt.<br />

Grundsätzlich gilt, dass die Entwicklung eines B-Planes aus dem Flächennutzungsplan<br />

gegeben sein muss. Eine abweichende Nutzungsfestsetzung in Bebauungsplänen für kleinere<br />

Flächen ist nur dann möglich, wenn der gegebene Entwicklungsspielraum gem. § 8 Abs. 2<br />

BauGB nicht überschritten wird. Das heißt vom <strong>FNP</strong> abweichende Nutzungsfestsetzungen<br />

für kleinere Flächen in Bebauungsplänen sind dementsprechend nur unter Würdigung des<br />

Einzelfalles und bei Nichtbeeinträchtigung der Grundzüge des <strong>FNP</strong> möglich<br />

Insbesondere für Objekte der sozialen und technischen Infrastruktur wurden größtenteils<br />

keine Flächendarstellungen vorgenommen. Es erfolgte an diesen Stellen eine Standortzuweisung<br />

über signethafte Planzeichen.<br />

Flächentypenauswahl<br />

§ 5 BauGB in Verbindung mit der Planzeichenverordnung (PlanzV) ermöglichen für die<br />

Flächennutzungsplanung einen größeren Spielraum hinsichtlich Darstellungsinhalt und -form<br />

als für die Bebauungspläne. Es besteht die Möglichkeit, aus den vorgegebenen Planzeichen<br />

auszuwählen und ggf. die Zeichen so zu differenzieren, dass die Art der Darstellung den<br />

spezifischen Bedingungen der <strong>Stadt</strong> und den Planungszielen angemessen ist.<br />

Die Darstellung der baulichen Nutzung kann im <strong>FNP</strong> in allgemeiner (Bauflächen) oder besonderer<br />

Art (Baugebiete) erfolgen. Dem Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong> liegt die Prämisse<br />

zu Grunde, dass sich die Funktion des Flächennutzungsplans als vorbereitender Bauleitplan<br />

auch in den zeichnerischen Darstellungen der baulichen Nutzung eindeutig widerspiegeln<br />

soll. Entscheidend ist, dass die Grundzüge der Planung klar erkennbar sind und<br />

nicht durch zu kleinteilige, der Planungsebene nicht angemessene Aussagen verwischt werden.<br />

Der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung soll ausreichender Entwicklungsspielraum<br />

offen gehalten werden. Nur so kann bei einem Planungshorizont bis <strong>2020</strong> flexibel<br />

auf neue Rahmenbedingungen reagiert werden.<br />

30. September 2010 11

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