FNP 2020 Gera - Teil A - Begründung - Otto-Dix-Stadt Gera - Jena
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<strong>Teil</strong> A - <strong>Begründung</strong><br />
„Kennzeichnungen“: Der Gesetzgeber versteht darunter das Kenntlichmachen von gefährlichen<br />
Bereichen im Gemeindegebiet, z.B. Altlastenverdachtsflächen, als Warnung für<br />
nachfolgende Planungsebenen. Es handelt sich um eine Kennzeichnungspflicht. Auch sie<br />
ist nicht der Abwägung zugänglich.<br />
Darstellungsmethodik/ Konkretisierungsspielraum<br />
Der Gesetzgeber macht hinsichtlich der Darstellungsschärfe eines <strong>FNP</strong> keine bindenden<br />
Vorgaben. Entscheidend ist, dass sich aus dem <strong>FNP</strong> die gemeindliche Konzeption der Bauund<br />
Freiflächen, ihre Zuordnungen untereinander sowie ihre städtebaulich relevante Funktion<br />
im Gesamtgefüge entnehmen lassen. Diese Vorgaben sind dann in den einzelnen Bebauungsplänen<br />
mit genaueren Festsetzungen auszufüllen.<br />
Der Flächennutzungsplan ist vorbereitender Bauleitplan, der die städtische Entwicklung der<br />
<strong>Stadt</strong> nur in Grundzügen darstellen kann und soll. Dies drückt sich unter anderem im Maßstab<br />
aus. Bei einem Plan im Maßstab 1:15.000 kann nicht mehr jede kleine Bestands- oder<br />
Entwicklungsfläche dargestellt werden. Dies ist aus zeichnerischen Gründen nicht möglich<br />
und würde auch der Aufgabe des <strong>FNP</strong>, die städtebauliche Entwicklung in Grundzügen darzustellen,<br />
nicht entsprechen. Deshalb werden kleine Bau- oder Grünflächen nicht separat,<br />
sondern innerhalb der sie umgebenden Nutzung dargestellt. Auch geplante Entwicklungen<br />
werden im Flächennutzungsplan nur über einer gewissen Flächengröße dargestellt. Aufgrund<br />
der <strong>Stadt</strong>struktur und Größe der <strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong> wird beim <strong>FNP</strong> <strong>2020</strong> bei Flächen unter<br />
0,5 ha in der Regel vermutet, dass diese keine <strong>FNP</strong>-Relevanz besitzen und somit nicht<br />
selbständig dargestellt werden müssen. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass auch kleinere<br />
Flächen Relevanz für die gesamtstädtische Entwicklung des jeweiligen Bereiches besitzen,<br />
werden sie als Ausnahme von der Vermutungsregel ebenfalls selbständig dargestellt.<br />
Grundsätzlich gilt, dass die Entwicklung eines B-Planes aus dem Flächennutzungsplan<br />
gegeben sein muss. Eine abweichende Nutzungsfestsetzung in Bebauungsplänen für kleinere<br />
Flächen ist nur dann möglich, wenn der gegebene Entwicklungsspielraum gem. § 8 Abs. 2<br />
BauGB nicht überschritten wird. Das heißt vom <strong>FNP</strong> abweichende Nutzungsfestsetzungen<br />
für kleinere Flächen in Bebauungsplänen sind dementsprechend nur unter Würdigung des<br />
Einzelfalles und bei Nichtbeeinträchtigung der Grundzüge des <strong>FNP</strong> möglich<br />
Insbesondere für Objekte der sozialen und technischen Infrastruktur wurden größtenteils<br />
keine Flächendarstellungen vorgenommen. Es erfolgte an diesen Stellen eine Standortzuweisung<br />
über signethafte Planzeichen.<br />
Flächentypenauswahl<br />
§ 5 BauGB in Verbindung mit der Planzeichenverordnung (PlanzV) ermöglichen für die<br />
Flächennutzungsplanung einen größeren Spielraum hinsichtlich Darstellungsinhalt und -form<br />
als für die Bebauungspläne. Es besteht die Möglichkeit, aus den vorgegebenen Planzeichen<br />
auszuwählen und ggf. die Zeichen so zu differenzieren, dass die Art der Darstellung den<br />
spezifischen Bedingungen der <strong>Stadt</strong> und den Planungszielen angemessen ist.<br />
Die Darstellung der baulichen Nutzung kann im <strong>FNP</strong> in allgemeiner (Bauflächen) oder besonderer<br />
Art (Baugebiete) erfolgen. Dem Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong> liegt die Prämisse<br />
zu Grunde, dass sich die Funktion des Flächennutzungsplans als vorbereitender Bauleitplan<br />
auch in den zeichnerischen Darstellungen der baulichen Nutzung eindeutig widerspiegeln<br />
soll. Entscheidend ist, dass die Grundzüge der Planung klar erkennbar sind und<br />
nicht durch zu kleinteilige, der Planungsebene nicht angemessene Aussagen verwischt werden.<br />
Der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung soll ausreichender Entwicklungsspielraum<br />
offen gehalten werden. Nur so kann bei einem Planungshorizont bis <strong>2020</strong> flexibel<br />
auf neue Rahmenbedingungen reagiert werden.<br />
30. September 2010 11