FNP 2020 Gera - Teil A - Begründung - Otto-Dix-Stadt Gera - Jena
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<strong>Teil</strong> A - <strong>Begründung</strong><br />
Sonstige Nutzungsdarstellungen<br />
Gemeinbedarfseinrichtungen wurden immer dann flächenhaft dargestellt, wenn am Standort<br />
eine größere Anzahl flächenintensiver Einrichtungen konzentriert ist, der Standort ein<br />
wichtiges Gliederungs- und Strukturelement des umgebenden <strong>Stadt</strong>raumes ist sowie eine<br />
hohe Zentrenbedeutung aufweist bzw. einen großen Einzugsbereich repräsentiert.<br />
Die Planzeichnung beinhaltet bei der Darstellung der Bau- und Gemeinbedarfsflächen bzw.<br />
Baugebiete keine zeichnerische Unterscheidung zwischen Bestand und Planung, um die<br />
Übersichtlichkeit zu wahren und eine gute Erkennbarkeit der Inhalte zu gewährleisten.<br />
Bezüglich der Darstellungsmethodik im Bereich der Freiraumnutzung wurden die in der<br />
PlanzV vorgegebenen Planzeichen weitestgehend übernommen. So steht die Signatur „Park<br />
und Grünanlage" für teilweise unterschiedlich strukturierte Parkanlagen, parkähnliche Grünanlagen<br />
und begrünte Plätze. Abweichend von der PlanzV wurde für die vorhandenen gärtnerisch<br />
genutzten Gebiete die Signatur „Klein- und Erholungsgärten“ verwendet. Unter diesem<br />
Sammelbegriff werden Dauerkleingärten auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes,<br />
aber auch Gartenanlagen mit anderem Rechtsstatus subsumiert, da sowohl die Nutzung<br />
als auch das äußere Erscheinungsbild gleich sind.<br />
Zusätzlich wurde die Sammel- und Auffangkategorie „Grünflächen ohne Zweckbestimmung“<br />
aufgenommen. Bei diesen Grünflächen ist die Erholungsfunktion, wenn überhaupt relevant,<br />
gegenüber anderen, allgemeineren Funktionen, wie Gliederung von <strong>Stadt</strong>- oder Landschaftsraum,<br />
Hochwasserabfluss, Freihaltefunktionen, untergeordnet. Grünflächen, die keiner<br />
Zweckbestimmung zugeordnet sind, benötigen zur Erfüllung ihrer Funktion keine Baulichkeiten;<br />
anderenfalls hätten sie zu deren planungsrechtlicher Nutzung eine spezielle Zweckbestimmung<br />
erhalten. Die Möglichkeit der Darstellung von Grünflächen ohne Zweckbestimmung<br />
ist durch die Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes mit Ableitung aus der<br />
Bebauungsplanung bestätigt worden. 2 Typische Grünflächen ohne besondere Zweckbestimmung<br />
im <strong>Gera</strong>er <strong>FNP</strong> sind Grünflächen in der freien Landschaft, in denen Ausgleichsmaßnahmen<br />
realisiert werden, Grünstreifen entlang der Weißen Elster und Straßen begleitende<br />
Begrünung im öffentlichen Raum (Verkehrsgrün).<br />
Bei den technisch orientierten Darstellungen im Bereich der Ver- und Entsorgung sowie<br />
des Verkehrs wurden entsprechend der speziellen Funktion und in Abhängigkeit zur gesamtstädtischen<br />
Bedeutung weitergehende Differenzierungen vorgenommen.<br />
Zu weitergehenden Erläuterungen planungsmethodischer Detailfragen wird auf die Hinweise<br />
in den einzelnen Fachteilen verwiesen.<br />
Nachrichtliche Übernahmen und Vermerke, Kennzeichnungen<br />
In die Planzeichnung wurden des weiteren gemäß § 5 Abs. 4 BauGB alle festgesetzten oder<br />
beabsichtigten Planungen- oder Nutzungsregelungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften<br />
nachrichtlich übernommen bzw. vermerkt.<br />
§ 5 Abs. 3 BauGB sieht im Sinne einer Warnfunktion vor, dass für bestimmte Flächen im<br />
<strong>Stadt</strong>gebiet eine Kennzeichnung vorzunehmen ist. In <strong>Gera</strong> betrifft dies<br />
akute Erdfallgebiete, die gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB (siehe hierzu auch Punkt 9.7),<br />
Bereiche des ehem. Tiefbaus der Wismut GmbH, die gemäß § 5 Abs. 3 Nr.2 BauGB (siehe<br />
hierzu auch Punkt 9.7) sowie<br />
Altlasten und Altlastenverdachtsflächen, die gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB gekennzeichnet<br />
sind (siehe hierzu auch Punkt 9.7).<br />
2 vgl.: BVerwG, Urteil vom 27.07.1989.<br />
30. September 2010 13