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Tazkija / Charakterreinigung - Way to Allah

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Erlaubtes (arab. halal), Verbotenes (arab. haram) und der Umgang mit<br />

zweifelhaften Dingen<br />

antwortete: "Was der Hund für dich gepackt hat, das kannst du essen (wörtl.<br />

das iss), denn was der Hund packt, entspricht einer Schlachtung. Siehst du<br />

aber mit deinem Hund – oder: deinen Hunden – noch einen anderen Hund, und<br />

du hast Bedenken, dass er ihn mit ihm zusammen gejagt hat, und dass es<br />

(d.h. das Tier) von dem anderen Hund getötet sein könnte (, und dass dein<br />

Hund es eventuell von dem anderen schnappte,) so iss es nicht, weil du den<br />

Namen <strong>Allah</strong>s nur für die Jagd mit deinem Hund sprachst, nicht aber für den<br />

anderen Hund"." 422<br />

5.5.6.1 Konkretes Verhalten, wenn man in der Vergangenheit sich zum Teil<br />

unrechtmäßig Besitz angeeignet hat<br />

Wenn jemand bereut, während er Eigentum besitzt: einiges davon ist<br />

rechtmäßig angeeignet, anderes nicht. Kann man es identifizieren, ist eine<br />

Aufteilung möglich. Wenn nicht, können Gegenwerte in z.B. in Bargeld<br />

ermittelt werden und diese ausgeschieden werden.<br />

Ist der Anteil des rechtmäßigen und des unrechtmäßigen Besitzes unklar, hat<br />

man folgende Möglichkeiten:<br />

• entsprechend der wahrscheinlichsten Möglichkeit, wie sich die Sachlage<br />

verhält, den Besitz aufteilen<br />

• besser aber ist es bei Zweifel nur das zu behalten, was mit Sicherheit<br />

rechtmäßig angeeignet wurde<br />

Wenn man das unrechtmäßige Eigentum aussortiert, muss dies, sofern dieser<br />

vorhanden, an den rechtmäßigen Besitzer bzw. dessen Erben zurückgegeben<br />

werden. Kann man den Besitzer nicht mehr herausfinden oder es ist<br />

unmöglich, es ihm zurückzuerstatten – z.B. sind er und seine Erben sind<br />

ges<strong>to</strong>rben – wird es als Almosen hergegeben.<br />

422<br />

Dies berichteten Buchari(5475-5477 und 5483-5484) und Muslim(1929). Der hiesige<br />

Wortlaut ist der von Buchari(5475).<br />

437

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