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AKTUELL | Recht<br />

Susanne Sprotte,<br />

Rechtsanwältin<br />

So ein Müll!<br />

Wie man stilsicher <strong>sein</strong>en Müll verwahrt, ist eines<br />

der Themen in diesem Heft. Müll kann jedoch<br />

auch, wie beinahe jedes Alltagsthema, zum Gegenstand<br />

gerichtlicher Entscheidungen werden.<br />

ie Entsorgung von <strong>Haus</strong>müll ist zunächst<br />

Deinmal Sache jedes <strong>Haus</strong>- oder Grundstückseigentümers<br />

selbst. Bei vermieteten<br />

Objekten hat der Vermieter dafür zu sorgen,<br />

dass eine ausreichende Müllentsorgung und<br />

Abfallbeseitigung gewährleistet ist. Die Mülltonnen<br />

müssen sich in unmittelbarer Nähe<br />

der Wohnung befinden. Das Amtsgericht<br />

Köpenick (Urteil vom 28.12.2012, Az.: 6 C<br />

258/12) beispielsweise entschied, dass der<br />

Vermieter <strong>als</strong> Grundstückseigentümer zwar<br />

berechtigt ist, den Müllplatz zu verlegen,<br />

jedoch entstehende Unbequemlichkeiten wie<br />

weitere Entfernungen ggf. durch Mietminderungen<br />

ausgleichen muss.<br />

Wer zahlt das?<br />

Die Kosten der Müllentsorgung können <strong>als</strong><br />

sogenannte kalte Betriebskosten bis zu 100<br />

Prozent auf die Mieter umgelegt werden. Möglich<br />

ist aber auch eine Regelung, nach der jeder<br />

Mieter <strong>sein</strong>e eigenen Mülltonnen hat und<br />

dafür die Entsorgungskosten an die Stadt,<br />

Gemeinde oder den Entsorger direkt entrichtet.<br />

Andernfalls stellt sich die Frage nach dem<br />

Umlagemaßstab. Sofern nichts anderes vereinbart<br />

wurde, gilt nach § 556a BGB der Anteil<br />

der Wohnfläche <strong>als</strong> Maßstab. Auch eine Umwälzung<br />

auf die Anzahl der Mieter in einem<br />

Mietobjekt ist unter Umständen möglich. Für<br />

die von der Stadt oder Gemeinde festgelegten<br />

Müllgebühren gilt: Ein an die Zahl der in<br />

einem <strong>Haus</strong>halt lebenden Personen anknüpfender<br />

Gebührentarif (Personentarif) ist ein<br />

zulässiger Maßstab zur Bemessung von Abfallgebühren<br />

(VGH BaWü am 6.3.1986, Az.:<br />

2 S 376/85). Haben die Vertragsparteien im<br />

Mietvertrag ausdrücklich einen Abrechnungsmaßstab<br />

vereinbart, so gilt vorrangig dieser.<br />

Eine weitere Möglichkeit ist die Abrechnung<br />

nach dem tatsächlichen Verbrauch. Dabei<br />

sind gemäß § 556 a I 2 BGB Betriebskosten,<br />

die von einem erfassten Verbrauch oder einer<br />

erfassten Verursachung durch die Mieter ab-<br />

hängen, nach einem Maßstab umzulegen, der<br />

dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen<br />

Verursachung Rechnung trägt.<br />

Trennen muss <strong>sein</strong><br />

Die Pflicht zur Mülltrennung betrifft sowohl<br />

Mieter <strong>als</strong> auch <strong>Haus</strong>eigentümer. Vermieter<br />

sind zunächst verpflichtet, die verschiedenen<br />

Tonnen in ausreichender Anzahl zur Verfügung<br />

zu stellen, sodass eine umfassende und<br />

ausreichende Mülltrennung seitens der Mieter<br />

gewährleistet ist, und die entsprechende<br />

Leerung der Behälter samt Abfallbeseitigung<br />

zu ermöglichen. Auf der anderen Seite<br />

sind die Mieter verpflichtet, auch eine ordnungsgemäße<br />

Mülltrennung durchzuführen.<br />

Tun sie das nicht, so hat der Vermieter das<br />

Recht, die Mülltrennung zu überwachen,<br />

den Müll nachsortieren zu lassen und den<br />

„Sünder“ abzumahnen. Jedoch darf das vertragswidrige<br />

Verhalten einzelner nicht der<br />

Gesamtheit der Mieter angelastet werden;<br />

die Kosten für das Nachsortieren oder sogar<br />

ein eventuelles Bußgeld der Gemeinde dürfen<br />

nicht auf alle Mieter im <strong>Haus</strong> umgelegt<br />

werden (AG Münster am 21.12.2005, Az.: 59<br />

C 2601/05). Wenn der Übeltäter nicht ausfindig<br />

zu machen ist, muss der Vermieter selbst<br />

für diese Kosten aufkommen.<br />

Müll, den keiner mehr will<br />

Was für den einen in den Müll gehört, kann<br />

für andere durchaus noch brauchbar <strong>sein</strong>.<br />

Beispielsweise Sperrmüll – hier stellt sich<br />

die Frage, ob dieser jemandem gehört oder<br />

ob man sich daran frei „bedienen“ kann.<br />

Im Normalfall kann man hier von einer<br />

sogenannten Dereliktion nach § 959 BGB<br />

ausgehen; das ist die Aufgabe des Eigentums<br />

an der Sache durch den Eigentümer.<br />

Die Sachen werden damit herrenlos und<br />

stehen in niemandes Eigentum mehr. Man<br />

kann sie <strong>als</strong>o mitnehmen. Zu beachten sind<br />

jedoch ggf. vorhandene Abfallsatzungen<br />

Weitere Urteile<br />

AG München am 26.9.2011<br />

(231 C 28074/10)<br />

Das Abladen von Müll auf dem<br />

nachbarlichen Grundstück stellt<br />

eine Eigentumsbeeinträchtigung<br />

dar, auch wenn die Grundstückssubstanz<br />

dadurch nicht beschädigt<br />

wird. Der Eigentümer einer<br />

Sache hat einen Anspruch auf<br />

Unterlassung von Beeinträchtigungen.<br />

AG Rudolstadt am 20.5.1999<br />

(1 C 914/98)<br />

Ruhestörungen durch allnächtliches<br />

„Flaschenkonzert“ am Altglascontainer<br />

können einen Mangel<br />

der Mietsache darstellen. Das<br />

Gericht sprach den Mietern, die<br />

sich durch den allabendlichen<br />

Gla<strong>sein</strong>wurf in den direkt neben<br />

dem Fenster befindlichen<br />

Glascontainer erheblich gestört<br />

fühlten, bis zur Abhilfe des Mangels<br />

ein Mietminderungsrecht in<br />

Höhe von 10 Prozent zu.<br />

AG Köln am 17.5.1977<br />

(155 C 3424/75)<br />

Sind für ein Gebäude nicht genügend<br />

Mülltonnen vorhanden,<br />

so dass diese bereits drei Tage<br />

nach der Müllabfuhr wieder voll<br />

sind, so handelt es sich dabei um<br />

einen Mangel der Mietsache, der<br />

eine Mietminderung rechtfertigt.<br />

Die Urteile stellen Einzelfallentscheidungen<br />

dar.<br />

der Gemeinde, in denen eine<br />

sofortige Aneignung, etwa der<br />

Gemeinde, geregelt <strong>sein</strong> kann.<br />

Auch wenn erkennbar nicht davon<br />

auszugehen ist, dass der Eigentümer<br />

das Eigentum an den<br />

Sachen aufgeben will, sondern<br />

sie zu einem bestimmten Zweck<br />

herausgestellt hat, wie beispielsweise<br />

zur Altkleidersammlung<br />

oder eine Spendenaktion, wäre es<br />

wiederum Diebstahl oder Unterschlagung,<br />

diese Sachen einfach<br />

mitzunehmen. Dies gilt natürlich<br />

auch dann, wenn sich die Sachen<br />

noch auf dem (wenn auch öffentlich<br />

zugänglichen) Grundstück<br />

des Eigentümers befinden.<br />

Bilder: © Susann von Wolffersdorff/PIXELIO, Stock.xchng<br />

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Aktuell | 2.2013

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