Haus & Garten Test Besser als sein Ruf: Filterkaffee (Vorschau)
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
AKTUELL | Recht<br />
Susanne Sprotte,<br />
Rechtsanwältin<br />
So ein Müll!<br />
Wie man stilsicher <strong>sein</strong>en Müll verwahrt, ist eines<br />
der Themen in diesem Heft. Müll kann jedoch<br />
auch, wie beinahe jedes Alltagsthema, zum Gegenstand<br />
gerichtlicher Entscheidungen werden.<br />
ie Entsorgung von <strong>Haus</strong>müll ist zunächst<br />
Deinmal Sache jedes <strong>Haus</strong>- oder Grundstückseigentümers<br />
selbst. Bei vermieteten<br />
Objekten hat der Vermieter dafür zu sorgen,<br />
dass eine ausreichende Müllentsorgung und<br />
Abfallbeseitigung gewährleistet ist. Die Mülltonnen<br />
müssen sich in unmittelbarer Nähe<br />
der Wohnung befinden. Das Amtsgericht<br />
Köpenick (Urteil vom 28.12.2012, Az.: 6 C<br />
258/12) beispielsweise entschied, dass der<br />
Vermieter <strong>als</strong> Grundstückseigentümer zwar<br />
berechtigt ist, den Müllplatz zu verlegen,<br />
jedoch entstehende Unbequemlichkeiten wie<br />
weitere Entfernungen ggf. durch Mietminderungen<br />
ausgleichen muss.<br />
Wer zahlt das?<br />
Die Kosten der Müllentsorgung können <strong>als</strong><br />
sogenannte kalte Betriebskosten bis zu 100<br />
Prozent auf die Mieter umgelegt werden. Möglich<br />
ist aber auch eine Regelung, nach der jeder<br />
Mieter <strong>sein</strong>e eigenen Mülltonnen hat und<br />
dafür die Entsorgungskosten an die Stadt,<br />
Gemeinde oder den Entsorger direkt entrichtet.<br />
Andernfalls stellt sich die Frage nach dem<br />
Umlagemaßstab. Sofern nichts anderes vereinbart<br />
wurde, gilt nach § 556a BGB der Anteil<br />
der Wohnfläche <strong>als</strong> Maßstab. Auch eine Umwälzung<br />
auf die Anzahl der Mieter in einem<br />
Mietobjekt ist unter Umständen möglich. Für<br />
die von der Stadt oder Gemeinde festgelegten<br />
Müllgebühren gilt: Ein an die Zahl der in<br />
einem <strong>Haus</strong>halt lebenden Personen anknüpfender<br />
Gebührentarif (Personentarif) ist ein<br />
zulässiger Maßstab zur Bemessung von Abfallgebühren<br />
(VGH BaWü am 6.3.1986, Az.:<br />
2 S 376/85). Haben die Vertragsparteien im<br />
Mietvertrag ausdrücklich einen Abrechnungsmaßstab<br />
vereinbart, so gilt vorrangig dieser.<br />
Eine weitere Möglichkeit ist die Abrechnung<br />
nach dem tatsächlichen Verbrauch. Dabei<br />
sind gemäß § 556 a I 2 BGB Betriebskosten,<br />
die von einem erfassten Verbrauch oder einer<br />
erfassten Verursachung durch die Mieter ab-<br />
hängen, nach einem Maßstab umzulegen, der<br />
dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen<br />
Verursachung Rechnung trägt.<br />
Trennen muss <strong>sein</strong><br />
Die Pflicht zur Mülltrennung betrifft sowohl<br />
Mieter <strong>als</strong> auch <strong>Haus</strong>eigentümer. Vermieter<br />
sind zunächst verpflichtet, die verschiedenen<br />
Tonnen in ausreichender Anzahl zur Verfügung<br />
zu stellen, sodass eine umfassende und<br />
ausreichende Mülltrennung seitens der Mieter<br />
gewährleistet ist, und die entsprechende<br />
Leerung der Behälter samt Abfallbeseitigung<br />
zu ermöglichen. Auf der anderen Seite<br />
sind die Mieter verpflichtet, auch eine ordnungsgemäße<br />
Mülltrennung durchzuführen.<br />
Tun sie das nicht, so hat der Vermieter das<br />
Recht, die Mülltrennung zu überwachen,<br />
den Müll nachsortieren zu lassen und den<br />
„Sünder“ abzumahnen. Jedoch darf das vertragswidrige<br />
Verhalten einzelner nicht der<br />
Gesamtheit der Mieter angelastet werden;<br />
die Kosten für das Nachsortieren oder sogar<br />
ein eventuelles Bußgeld der Gemeinde dürfen<br />
nicht auf alle Mieter im <strong>Haus</strong> umgelegt<br />
werden (AG Münster am 21.12.2005, Az.: 59<br />
C 2601/05). Wenn der Übeltäter nicht ausfindig<br />
zu machen ist, muss der Vermieter selbst<br />
für diese Kosten aufkommen.<br />
Müll, den keiner mehr will<br />
Was für den einen in den Müll gehört, kann<br />
für andere durchaus noch brauchbar <strong>sein</strong>.<br />
Beispielsweise Sperrmüll – hier stellt sich<br />
die Frage, ob dieser jemandem gehört oder<br />
ob man sich daran frei „bedienen“ kann.<br />
Im Normalfall kann man hier von einer<br />
sogenannten Dereliktion nach § 959 BGB<br />
ausgehen; das ist die Aufgabe des Eigentums<br />
an der Sache durch den Eigentümer.<br />
Die Sachen werden damit herrenlos und<br />
stehen in niemandes Eigentum mehr. Man<br />
kann sie <strong>als</strong>o mitnehmen. Zu beachten sind<br />
jedoch ggf. vorhandene Abfallsatzungen<br />
Weitere Urteile<br />
AG München am 26.9.2011<br />
(231 C 28074/10)<br />
Das Abladen von Müll auf dem<br />
nachbarlichen Grundstück stellt<br />
eine Eigentumsbeeinträchtigung<br />
dar, auch wenn die Grundstückssubstanz<br />
dadurch nicht beschädigt<br />
wird. Der Eigentümer einer<br />
Sache hat einen Anspruch auf<br />
Unterlassung von Beeinträchtigungen.<br />
AG Rudolstadt am 20.5.1999<br />
(1 C 914/98)<br />
Ruhestörungen durch allnächtliches<br />
„Flaschenkonzert“ am Altglascontainer<br />
können einen Mangel<br />
der Mietsache darstellen. Das<br />
Gericht sprach den Mietern, die<br />
sich durch den allabendlichen<br />
Gla<strong>sein</strong>wurf in den direkt neben<br />
dem Fenster befindlichen<br />
Glascontainer erheblich gestört<br />
fühlten, bis zur Abhilfe des Mangels<br />
ein Mietminderungsrecht in<br />
Höhe von 10 Prozent zu.<br />
AG Köln am 17.5.1977<br />
(155 C 3424/75)<br />
Sind für ein Gebäude nicht genügend<br />
Mülltonnen vorhanden,<br />
so dass diese bereits drei Tage<br />
nach der Müllabfuhr wieder voll<br />
sind, so handelt es sich dabei um<br />
einen Mangel der Mietsache, der<br />
eine Mietminderung rechtfertigt.<br />
Die Urteile stellen Einzelfallentscheidungen<br />
dar.<br />
der Gemeinde, in denen eine<br />
sofortige Aneignung, etwa der<br />
Gemeinde, geregelt <strong>sein</strong> kann.<br />
Auch wenn erkennbar nicht davon<br />
auszugehen ist, dass der Eigentümer<br />
das Eigentum an den<br />
Sachen aufgeben will, sondern<br />
sie zu einem bestimmten Zweck<br />
herausgestellt hat, wie beispielsweise<br />
zur Altkleidersammlung<br />
oder eine Spendenaktion, wäre es<br />
wiederum Diebstahl oder Unterschlagung,<br />
diese Sachen einfach<br />
mitzunehmen. Dies gilt natürlich<br />
auch dann, wenn sich die Sachen<br />
noch auf dem (wenn auch öffentlich<br />
zugänglichen) Grundstück<br />
des Eigentümers befinden.<br />
Bilder: © Susann von Wolffersdorff/PIXELIO, Stock.xchng<br />
16<br />
Aktuell | 2.2013