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Zur Lehre vom Urkundenbeweise

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Prof. Dr. A. S. SchnItze: <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> <strong>vom</strong> <strong>Urkundenbeweise</strong>. 09<br />

mit Recht ausgesprochen, dass er mit dem Beweise dei' Richtigkeit<br />

des Datums nichts zu schaffen habe 165); dass aus ihm nicht<br />

gefolgert werden könne, dass die Beglaubigung einer Unterschrift<br />

sich über den beurkundeten Vorgang hinaus erstrecke 10.6);<br />

dass die Rechtsgiltigkeit des Actes durch ihn nicht betroffen<br />

werde 167) womit der richtige Satz anerkannt ist, dass die<br />

Unterschrift und folglich aucii ihr Mangel ohne Bedeutung ist<br />

für das Zustandekommen einer schriftlichen Willenserklärung.<br />

und womit die Entscheidung, dass der UrkundenproSss auch<br />

aus nicht unterschriebenen Urkunden zulässig sei, überein<br />

stimmt. 105)<br />

In diesen und anderen Entscheidungen finden sich nun<br />

aber auch beiläufige, für die Entscheidungen selbst nicht ausschlaggebend<br />

gewesene Bemerkungen über die positive Bedeutung<br />

des §. 3S1, welche als zutreffend nicht anerkannt werden<br />

können. So wird z. B. in der letztangeführten Entscheidung der<br />

bereits oben widerlegte Satz Fit t ing's ausgesprochen, der<br />

§. 381 enthalte eine gesetzliche Beweisvorschrift dahin, dass die<br />

in einer unterschriebenen Urkunde enthaltenen Aeusserungen<br />

„perfecte, abgeschlossene Erklärungen" des Ausstellers seien,<br />

während nur bei nicht unterschriebenen die freie Beweiswärdigung<br />

in dieser Richtung Platz greife. In den oben citirten<br />

Entscheidungen '°) wird im §. 381 eine gesetzliche Vermuthung<br />

dahin gefunden, dass die in unterschriebenen Urkunden enthaltenen<br />

Erklärungen „abgegeben" seien, was wohl nur in dem<br />

Sinne verstanden werden kann, dass die Urkunden hinausgegeben<br />

seien. Wenn nun dieser Ausdruck auch dem Wortlaute des Gesetzes<br />

entspricht, so ist doch bei seiner IJnglflcklichkeit und<br />

Bestrittenhcit mit der blossen Wiederholung der Gesetzesworte<br />

keine Klarheit geschaffen. In der Entscheidung bei G r u ehe t,<br />

Ed. XXXI, S. 904, ist dann noch die Bemerkung besonders betont,<br />

jeglicher Gegenbeweis sei ausgeschlossen, während in der-<br />

) Entsch., Rd. XV, S. 310, 386; Rd. XVI, 8.438.<br />

tOR)<br />

Entseh., Rd. XIII, S. 331, doch ist das Citat des §381 hier nicht<br />

versttnd1ich.<br />

III)<br />

Entsch., Rd. V, S. 386 f.<br />

10)<br />

Ent.sch., Rd. II, S. 415 f.<br />

") In Gruchot's Beitr., Rd. XXXI, 8. 904 und in Entseh., Rd. V,<br />

S. 386, Bd-XVI, S. 438.<br />

16A 7*

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