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Zur Lehre vom Urkundenbeweise

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Prof. Dr. A. S. Schultz 0: <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> vorn <strong>Urkundenbeweise</strong>. 85<br />

sich zu Papier kebrhGht bis zum Beeise des Gegentheils<br />

gelten lassen muss; d. h. sie beweist die wörtliche und beziehungsweise<br />

die inhaltliche Echtheit des über ihr Stehenden.<br />

Hierin liegt die überaus grosse Bedeutung der Unterschrift.<br />

Denn es brauchen nur noch leise und vielleicht zufällige<br />

Indicien hinzutreten, wie z. B. namentlich der Besitz des an<br />

dem Inhalte des Schriftstückes Interessirten, um den Beweis<br />

der Abgabe der Erklärung prftna facic als vollständig erbracht<br />

erscheinen zu lassen.<br />

Eine weitere Rechtsvermuthung aber knüpft sich an die<br />

Unterschrift nicht.<br />

Letzteres ist allerdings für das heutige Recht auf Grund des<br />

wenig glücklich gefassten §. 381 CPO. bestritten, welcher lautet:<br />

„Privaturkunden begründen, sofern sie von dem Aussteller<br />

unterschrieben oder mittelst gerichtlich oder notariell<br />

beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis<br />

dafür, dass die in denselben enthaltenen Erklärungen von<br />

den Ausstellern ab g egeben sind." 161)<br />

Diejenigen, welche in der Urkunde überhaupt den Beweis<br />

finden, dass die in ihr enthaltene Erklärung hinausgegeben sei,<br />

und daher annehmen, dass die stattgehabte Abgabe der Erklärung<br />

in der Urkunde <strong>vom</strong> Richter unmittelbar sinnlich wahrgenommen<br />

werde, nehmen natürlich auch keinen Anstand, im §. 381 die<br />

gesetzliche Bestätigung dieses allgemeinen Satzes insbesondere<br />

für unterschriebene Urkunden zu finden. Ist) Von diesem Gesichtspunkt<br />

aus ist ganz consequent hervorgehoben worden, dass das<br />

III) Vgl. dazu meine angef. Abhandlung in der Erit. Vierteljahrsschrift,<br />

Bd. XVIII, 8.244-254. Mein&dnnialige Voraussage derZweifel und Schwierigkeiten,<br />

welche diese Bestimmung, falls sie Gesetz werden seIKo, zur Folge haben müsse,<br />

hat sich, leider vollauf bestätigt.<br />

"') Vgl. oben S. 15, Anm. 21 f. — Nach Planck, Lehrb., enthält der<br />

§. 381 zwei gesetzliche Beweisregeln; einmal die, dass unterschriebene Urkunden<br />

die „Urschrift" seien, d. lt nicht blosser Entwurf einer Erklärung (8. 218 f.)<br />

und sodann die weitere: dass der Richter „aus dem Dasein der echten Urschrift<br />

schliessen muss, dass die -<strong>vom</strong> Aussteller angefertigte schriftliche Aeusserung<br />

von ihm auch abgegeben sei", worunter die .‚llinausgahe der Urkunde" verstanden<br />

wird (5. 229). Jedoch wird der vorn Aussteller angebotene „Einredebeweis",<br />

dass die Urkunde wider oder ohne seinen Willen in die Aussenwelt gelangt<br />

sei, zugelasseh. - Vgl. feiner Erthropel in Büdiker's Maga. f.<br />

deutsch. li., 1, S. 106 ff. (übrigens mit sich selbst vielfach in Widerspruch tretend);<br />

Wendt, a. 5. 0.8. 311; ilellmann, Lehit., 8.532 u. A.<br />

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