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Zur Lehre vom Urkundenbeweise

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Prof. Dr. A -5. Schultz e: <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> vöiü Urkundenheweise. 81<br />

Die „Materia1in" des Gesetzes zunächst, wenn sie auch<br />

keinen authentischen Aufschluss über.seinen Sinn geben können,<br />

sind doch in einem Falle, wo der Ausdruck des letzteren so<br />

anerkannt unglücklich ist und so verschieden gedeutet wird<br />

wie hier, für das, was der Gesetzgeber hat sagen wollen, nicht<br />

ohne Bedeutung. In der Begründung des Entwurfes wird in<br />

Uebereinstimmung mit der von der CPO. in der ganzen Materie<br />

des <strong>Urkundenbeweise</strong>s befolgten Tendenz hervorgehoben; dass<br />

nur die formelle Beweiskraft, d. h. der Echtheitsbeweis und<br />

nicht die materielle Beweiskraft der Urkunden (mit Ausnahme<br />

der öffentlichen Zeugnisse) gesetzlich geregelt, und vor Allem<br />

jegliche Berührung privatrechtlicher Sätze über das Zustaiidbkommen<br />

und die Wirksamkeit von Willenserklärungen vei4<br />

-mieden werden solle. Rücksichtlich des §. 381 wird noch besonders<br />

betont, dass auch er nur die formelle Beweiskraft :der<br />

.Privaturkunden (welche ihre Echtheit ist) betreffe, und zu seiner<br />

Motivirung angeführt (Begr. S. 265): es entspreche dem wirklichen<br />

Hergang, dass die Perfection •der U k iinde (nicht etwa<br />

die Perfection einer Erklärung oder eines Rechtsgeschäftes) mit<br />

der Unterschrift abgeschlossen werde. Die Motive wollen also<br />

sagen: da die Unterschrift regelmässig zuletzt auf's Papier gesetzt<br />

wird, so rechtfertigt es sich, dass der Unterzeichner in<br />

allen Fällen den über seiner Unterschrift stehenden Text als<br />

von sich herrührend gelten lassen müsse - also lediglich ein<br />

Grund für die Echtheit der in der Urkunde zu lesenden<br />

-Aeusserung und nicht eine Verniuthung dafür, dass diese<br />

-Aeusserung auch begeben und dadurch zum Inhalte einer abgegebenen<br />

Erklärung gemacht sei. In der Debatte der Reichstagseommission<br />

wies dann der Abgeordnete BäWr mit Recht<br />

auf die Zweideutigkeit des Ausdruckes hin. Solle das: die Er-<br />

-klärung 0abgeben" bedeuten „niedergeschrieben', dann sei das<br />

sehr richtig, aber überflüssig auszusprechen (wegen §. 405,<br />

-Abs. 2). Solle das abgegeben" aber im rechtlichen Sinn verstanden<br />

werden, dann sei die Regel in dieser Allgemeinheit<br />

unrichtig, da bei vielen Urkunden, namentlich bei allen einseitig<br />

ausgestellten, noch hinzukommen müsse, dass die Urkunde<br />

„abgegeben" werde. Der Regierungs-Commissär hob darauf hervor,<br />

dass der Paragraph sich mit der rechtlichen Bedeutung<br />

der Urkunde gar nicht befassen wolle, und äusserte sich über<br />

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