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Zur Lehre vom Urkundenbeweise

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100 Prof; Dr. A. S. Sei, ultze: <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> vorn Urkundenbcweisd.<br />

reiben Entscheidung und auch anderweitig 170) der Gegenbeweis<br />

gegen • die richtig verstandene Vermuthung der &csetzesbestimmung,<br />

insbesondere dahin, dass die Unterschrift erschlichen<br />

sei,' also der Unterzeichner durch seine Unterschrift sich den<br />

Sinn der darüber stehenden Aeusserüng nicht angeignet habe,<br />

oder, dass er sich nicht in handlungsfähigem Zustande befunden,<br />

mithin durch die Begebung einen Willen nicht erklärt habe,<br />

ganz richtig zugelassen wird.<br />

Bei dieser Lage der Sache würde es sehr wünschenswerth<br />

und sowohl zur Klärung der Theorie, als zur Beseitigung unnützer<br />

Revisionsbeschwerden sehr förderlich sein, wenn das<br />

Reichgöricht sich über die Bedeutung, welche es dieser bestrittenen<br />

Gesetzesbestimmung beimisst, bei gegebener Gelegenheit<br />

positiv und bestimmt aussprechen würde.<br />

Der Oeste!reichisehe Entwurf einer Civilprocessordnung.<br />

Es sei gestattet, hier. einige Bemerkungen über die einschlagenden<br />

Bestimmungen des neuesten Entwurfs der Oesterreiehischen<br />

' CPO. einzuschalten. Mit Befriedigung wird jeder<br />

anerkennen, dass derselbe Wie überhaupt, so auch im <strong>Urkundenbeweise</strong>.<br />

das Princip des freien Beweises in möglichst ausgedehntem<br />

Masse zur Geltung bringt und principiell, wie dies<br />

auch die deutsche .CPO. thut, nur dn Beweis der Echtheit<br />

der Urkunden gewissen gesetzlichen Bestimmungen unterstellt,<br />

die materielle Beweiskraft derselben aber der freien Würdigung<br />

des Richters überlässt, mit der einzigen Massgabe, dass den<br />

Zeugnissen öffentlicher Behörden und Urk undspersonen gesetzlich<br />

eine prima fade-Beweiskraft beigelegt wird (. 303 und 304<br />

des Entwurfes).<br />

Dieses gesunde Princip wird nun aber durch den §. 305<br />

des Entwurfes durchbrochen. Derselbe hat fast wörtlich und in<br />

derselben unglücklichen Fassung den oben erörterten §. 381 der<br />

deutschen Cr0. in sieh aufgenommen und würde, wenn er sich<br />

hierauf beschränkte, all die oben erörterten die deutsche Theorie<br />

und Praxis belastenden Streitigkeiten und Unklarheiten auch<br />

Dach Oesterreich verpflanzen. Der §. 305 des Entwurfes geht<br />

aber weiter. Er enthält nämlich sodann folgenden Zusatz:<br />

• . 10) Vgl. Eutsch., Bd. V, 8.385 und die Entsoh. in Grueliot, Beitr.,<br />

Ed. XXXIII, S. 1170 5., vgl. ferner Entseh., Ed. XXIX, 8.410 Jr.<br />

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