Zur Lehre vom Urkundenbeweise
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100 Prof; Dr. A. S. Sei, ultze: <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> vorn Urkundenbcweisd.<br />
reiben Entscheidung und auch anderweitig 170) der Gegenbeweis<br />
gegen • die richtig verstandene Vermuthung der &csetzesbestimmung,<br />
insbesondere dahin, dass die Unterschrift erschlichen<br />
sei,' also der Unterzeichner durch seine Unterschrift sich den<br />
Sinn der darüber stehenden Aeusserüng nicht angeignet habe,<br />
oder, dass er sich nicht in handlungsfähigem Zustande befunden,<br />
mithin durch die Begebung einen Willen nicht erklärt habe,<br />
ganz richtig zugelassen wird.<br />
Bei dieser Lage der Sache würde es sehr wünschenswerth<br />
und sowohl zur Klärung der Theorie, als zur Beseitigung unnützer<br />
Revisionsbeschwerden sehr förderlich sein, wenn das<br />
Reichgöricht sich über die Bedeutung, welche es dieser bestrittenen<br />
Gesetzesbestimmung beimisst, bei gegebener Gelegenheit<br />
positiv und bestimmt aussprechen würde.<br />
Der Oeste!reichisehe Entwurf einer Civilprocessordnung.<br />
Es sei gestattet, hier. einige Bemerkungen über die einschlagenden<br />
Bestimmungen des neuesten Entwurfs der Oesterreiehischen<br />
' CPO. einzuschalten. Mit Befriedigung wird jeder<br />
anerkennen, dass derselbe Wie überhaupt, so auch im <strong>Urkundenbeweise</strong>.<br />
das Princip des freien Beweises in möglichst ausgedehntem<br />
Masse zur Geltung bringt und principiell, wie dies<br />
auch die deutsche .CPO. thut, nur dn Beweis der Echtheit<br />
der Urkunden gewissen gesetzlichen Bestimmungen unterstellt,<br />
die materielle Beweiskraft derselben aber der freien Würdigung<br />
des Richters überlässt, mit der einzigen Massgabe, dass den<br />
Zeugnissen öffentlicher Behörden und Urk undspersonen gesetzlich<br />
eine prima fade-Beweiskraft beigelegt wird (. 303 und 304<br />
des Entwurfes).<br />
Dieses gesunde Princip wird nun aber durch den §. 305<br />
des Entwurfes durchbrochen. Derselbe hat fast wörtlich und in<br />
derselben unglücklichen Fassung den oben erörterten §. 381 der<br />
deutschen Cr0. in sieh aufgenommen und würde, wenn er sich<br />
hierauf beschränkte, all die oben erörterten die deutsche Theorie<br />
und Praxis belastenden Streitigkeiten und Unklarheiten auch<br />
Dach Oesterreich verpflanzen. Der §. 305 des Entwurfes geht<br />
aber weiter. Er enthält nämlich sodann folgenden Zusatz:<br />
• . 10) Vgl. Eutsch., Bd. V, 8.385 und die Entsoh. in Grueliot, Beitr.,<br />
Ed. XXXIII, S. 1170 5., vgl. ferner Entseh., Ed. XXIX, 8.410 Jr.<br />
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