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Zur Lehre vom Urkundenbeweise

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Prof. Dr. A. S. Schnitze: <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> vo,n Urkundenboweisc.<br />

Ich halte daher einen Streit darüber, ob de±- Besvei, dass<br />

ein Blankett gegen die Intention des Ausstellers ausgefüllt sei<br />

ein Gegenbeweis gegen die Beweisregel des §. 405 oder aber<br />

des §. 381 sei, flir ebenso logisch unfruchtbar, als er zweifellos<br />

praktisch bedeutungslos ist. Wollte man überhaupt in dieser<br />

Weise unterscheiden, dann würdb er nach dem Gesagten,<br />

weil nicht gegen die formale, sondern gegen die inhaltliche<br />

Echtheit gerichtet, eher ein Beweis gegen §. 381 als gegen<br />

§. 405 sein. ihe)<br />

Fit ti n g 157) stimmt insoweit mit der hier begründeten<br />

Auffassung des §. 381 überein, als auch er eine Rechtsvermuthung<br />

für die Abgabe einer Erklärung, d. h. für die Hinausgabe der<br />

Urkunde darin nicht findet.' Dagegen nimmt er eine Rechtsvermuthung<br />

dahin an, dass der Unterzeichner das, was in der<br />

Urkunde stehe, auch wirklich habe erklären wollen, dass die<br />

Urkunde also nicht ein blosser Entwurf sei, den sein Urheber<br />

noch nicht als wirkliche Erklärung betrachtet habe". Er sieht<br />

z. B. in dem Beweise., dass eine übersandte Quittung lediglieb<br />

ein Entwurf einer erst nach künftiger Zahlung zu leistenden<br />

Quittung gewesen sei, einen Gegenbeweis gegen §. 381.<br />

Damit wird aber der Bestimmung eine Beziehung auf die materielle<br />

Beweiskraft der Urkunde und auf die Rechtsgiltigkcit<br />

einer abgegebenen Erklärung beigelegt, welche ihr fremd ist.<br />

Fitting beruft sich auf die oben mitgetheilte Aeusserung der<br />

Motive, allein diese sprechen nicht von der Perfection des Geschäftes<br />

oder der abgegebenen Erklärung, sondern von<br />

der „Perfection der Urkunde", d. h. eines Schriftstückes<br />

gegeben" ganz richtig mit „schriftlich fixirt" wiedergegeben wird. Auch Struckin<br />

an n -K oc 11 scheinen diese Ansicht im Wesentlichen zu tbcilen, obschon die<br />

Bemerkung daselbst, §. 381 hesage, dass der TJntcrschreiber das Unterschriebene<br />

„als seinem Willen entsprechend" gelten hissen müsse, auf eine andere Auffassung<br />

deuten würde, falls unter dem „Willen" etwas Anderes als der des zu Papier<br />

Bringens verstanden sein sollte.<br />

160 Das RG, Falsch., Bd. XXIII, S. 111, hat beiläufig einmal die Bemerkung<br />

gemacht, es sei ein Gegenbeweis gegen §. 405 und nicht gegen 381, und<br />

dieser nicht zutreffende Satz ist dann ohnoweiters in mehrere Cnmmeutare<br />

übernommen worden. - Einige Bemerkungen über die Blancmmfcrschrift sollen,<br />

um hier den Zusammenhang nicht zu stören, für unten vorbehalten werden<br />

(s. S. 16411.).<br />

IST) Civilprocess (7. Aufl.), S. 424 und Arch. f. civ. Fr. 51, S. 485.<br />

160

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