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Zur Lehre vom Urkundenbeweise

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Prof. Dr. A. S. Schnitze: <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> <strong>vom</strong> <strong>Urkundenbeweise</strong>. 29<br />

nur ein Tlieil, nämlich der Aussteller, zu unterschreiben. Der<br />

andere Contrahent schreibt nicht, sondern nimmt Geschriebenes."<br />

-<br />

Fragen wir nun nach dem Grunde der auffallenden Erscheinung,<br />

dass die schriftliche Willenserklärung sich bei den<br />

Römern erst so spät, im dritten Jahrhundert nach Chr. entwickelt<br />

hat, so ist es derselbe, den B r u n s für das späte Aufkommen<br />

der Unterschrift angegeben hat. Er lag nicht etwa<br />

i' der Schreibunkunde der Römer, sondern in der eigenthümliehen<br />

Bedeutung, welche die gespro.hene Wortformel im ältercü<br />

römischen Recht hat. Die Willenserklärung ist eine Mittheilung<br />

des Willens, und die einzige Form. für diese ist den Römern<br />

das gesprochene Wort. Uti linqua vnnc'upassit (ta ‚jas tate ist<br />

das Grundprincip der XII Tafeln für Testamente . und Verträge,<br />

und auch später beherrscht die gesprochene Wortformel alle<br />

rechtlichen Geschäfte, Testamente, Stipulationen, Mancipation,<br />

Process u. 5. w. 61) Die urkunde kann daher nur als Angabe<br />

und Beweismittel für den Inhalt des gesprochenen Wortes dienen.<br />

Als Rest dieser Anschauung darf es wohl aufgefasst werden,<br />

wenn noch zu Justinian's Zeit, als die Stipulation im schriftlichen<br />

Vertrage aufgeht, wenigstens die Begebung der Urund<br />

inter praesentes erfolgen muss, bis LT ustinian sich mit der Begebung<br />

auch it?ter absentes begnügt, falls nur die pi'ae.eitta<br />

wenn auch unrichtig - in der Urkunde bezeugt ist.:)<br />

Natürlich kann man sich diesem Rechtszustand gegenüber<br />

nicht etwa dafür, dass die Urkunde selbst der „Reehtsaet";<br />

der „Vertrag sei", auf Stellen berufen, in welchen von der<br />

verpflichtenden Kraft der Urkunde gesprochen wird, wie etwa<br />

1.26,,3,D.16,3:<br />

Faul. Quaero an ex hv,juemod( scriptura oblig(itio qaaedarr<br />

nata sft? Respond, ex seriptura de qua quaeritur obl,qutionem<br />

qaidem nallam natam videri. . rel.<br />

Solche und ähnliche Fragen nach der verpflichtenden Bedeutung<br />

einer Urkunde sind eben nur Fragen nach dem inhalte<br />

einer abgegebenen Erklärung und setzen die stattgehabte<br />

51) Noch U Ipi an in 1. 1, pr. 45, 1, sagt.: stipil.atio 11071 potes/ confiei nisi<br />

nti'oque loguente.<br />

52) Vgl. oben S. 27.<br />

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