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Zur Lehre vom Urkundenbeweise

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Fnil. Dr. A. S. Sei, u1 tze <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> om' <strong>Urkundenbeweise</strong>. 11<br />

irgend welche ausser ihrselb4' liegende Thatsachen lifern<br />

soll, und insofern nicht selbst Beweisgiund. Das, was mit Zuhil<br />

genahme einer Urkunde bewiesen werden soll, der nächste<br />

Gegenstand des <strong>Urkundenbeweise</strong>s, ist n'ieistentheils die statt<br />

gehabte Abgabe einer Erklärung - aber keineswegs immer -<br />

und das wird glaube ich öfters übersehen. Vielmehr kann auch<br />

die blosse Thatsache der Niederschrift, ja sogar der absichtlich<br />

verheimlichten Niederschrift eines Gedankens, einer Meinung,<br />

eines Gefilbis beweiserheblich sein, wie das tijäufig im Strafprocess<br />

der Fall ist, in welchem die Oonsta+irung rein - innerer<br />

Seelenvorgänge und Gemtithszustände zu bestimmter Zeit eine<br />

grosse Beweisbedeutung haben, und wo diese Beweisbedeutung<br />

gerade durch die Verheimlichung des zu Papier Gebrachten noch<br />

erhöht werden kann. Für die Begründung und Aufhebung von<br />

Privatrechten sind nun zwar rein innere Seelenvorgänge an sich<br />

bedeutungslos, aber undenkbar sind auch hier die Fälle nicht,<br />

dass zur Charakterisirung einer rechtserheblichen, d. h. in<br />

die Aussenwelt getretenen Thatsache und ihrer Motive., z. 13.<br />

des dolus ‚ der botafides auf einen derart feinen und künstlichen<br />

tndicienbewcis zurückgegriffen werde. In solchen Fällen<br />

ist das Beweisthema eben dieses, dass der Verfasser das zu Papier<br />

gebracht hat, 'und dieser Beweis wird durch die blosse Existenz<br />

der .echten Urkunde an und für sich voll und ganz erbracht,<br />

vorbehaltlich natürlich der daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen;<br />

Ob dagegen, sofern es sich um den Beweis der .stdtv<br />

gehabten Abgabe einer Erklärung handelt, auch :dieser durch.<br />

die Urkunde selbst erbracht werden kann, ist -unten (unter 111.);<br />

näher zu priifefi. Hier sollen zunächst diese möglicher Weise<br />

abgegebenen Erklärungen selbst ihrem Inhalte nach- kurz betrachtet<br />

werden. Sie können, namentlich soweit sie privat<br />

rechtlich in Betracht kommen, sein eine Willenserklärung .ode'r.<br />

ein Zeugiiiss im weitesten Sinne,. worunter, sofern es zum Nacb<br />

theil des Ausstellers selbst in's Gewicht fällt, auch das aussergerichtliche<br />

Geständniss gehör. In der Regel pflegt man sich<br />

auf diese drei Kategorien zu beschränken. 10)<br />

Allein mit Recht hat namentlich Heu sler hervorgehoben,<br />

dass mit Zuhilfenahme. von Urkunden auch Erklärungen<br />

10)<br />

Auch ich selbst habe es früher an dem angegebenen Orte gethan.<br />

8')

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