Zur Lehre vom Urkundenbeweise
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Fnil. Dr. A. S. Sei, u1 tze <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> om' <strong>Urkundenbeweise</strong>. 11<br />
irgend welche ausser ihrselb4' liegende Thatsachen lifern<br />
soll, und insofern nicht selbst Beweisgiund. Das, was mit Zuhil<br />
genahme einer Urkunde bewiesen werden soll, der nächste<br />
Gegenstand des <strong>Urkundenbeweise</strong>s, ist n'ieistentheils die statt<br />
gehabte Abgabe einer Erklärung - aber keineswegs immer -<br />
und das wird glaube ich öfters übersehen. Vielmehr kann auch<br />
die blosse Thatsache der Niederschrift, ja sogar der absichtlich<br />
verheimlichten Niederschrift eines Gedankens, einer Meinung,<br />
eines Gefilbis beweiserheblich sein, wie das tijäufig im Strafprocess<br />
der Fall ist, in welchem die Oonsta+irung rein - innerer<br />
Seelenvorgänge und Gemtithszustände zu bestimmter Zeit eine<br />
grosse Beweisbedeutung haben, und wo diese Beweisbedeutung<br />
gerade durch die Verheimlichung des zu Papier Gebrachten noch<br />
erhöht werden kann. Für die Begründung und Aufhebung von<br />
Privatrechten sind nun zwar rein innere Seelenvorgänge an sich<br />
bedeutungslos, aber undenkbar sind auch hier die Fälle nicht,<br />
dass zur Charakterisirung einer rechtserheblichen, d. h. in<br />
die Aussenwelt getretenen Thatsache und ihrer Motive., z. 13.<br />
des dolus ‚ der botafides auf einen derart feinen und künstlichen<br />
tndicienbewcis zurückgegriffen werde. In solchen Fällen<br />
ist das Beweisthema eben dieses, dass der Verfasser das zu Papier<br />
gebracht hat, 'und dieser Beweis wird durch die blosse Existenz<br />
der .echten Urkunde an und für sich voll und ganz erbracht,<br />
vorbehaltlich natürlich der daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen;<br />
Ob dagegen, sofern es sich um den Beweis der .stdtv<br />
gehabten Abgabe einer Erklärung handelt, auch :dieser durch.<br />
die Urkunde selbst erbracht werden kann, ist -unten (unter 111.);<br />
näher zu priifefi. Hier sollen zunächst diese möglicher Weise<br />
abgegebenen Erklärungen selbst ihrem Inhalte nach- kurz betrachtet<br />
werden. Sie können, namentlich soweit sie privat<br />
rechtlich in Betracht kommen, sein eine Willenserklärung .ode'r.<br />
ein Zeugiiiss im weitesten Sinne,. worunter, sofern es zum Nacb<br />
theil des Ausstellers selbst in's Gewicht fällt, auch das aussergerichtliche<br />
Geständniss gehör. In der Regel pflegt man sich<br />
auf diese drei Kategorien zu beschränken. 10)<br />
Allein mit Recht hat namentlich Heu sler hervorgehoben,<br />
dass mit Zuhilfenahme. von Urkunden auch Erklärungen<br />
10)<br />
Auch ich selbst habe es früher an dem angegebenen Orte gethan.<br />
8')