Zur Lehre vom Urkundenbeweise
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22 Prof. Dr. A. S. Sei, elf z 0: <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> voiii Ijrkundenl,ewcise.<br />
Urkunde vorgenommene, einmalige und mit ihrem Geschehen füj<br />
immer der Vergangenheit äi-ihehngefallene Handlung. -<br />
Im Vorstehenden ist, wie wohl kaum bemerkt zu werden<br />
braucht, nur von Verfügungen unter Lebenden die Rede.<br />
Bei letztwilligen Verfügungen kann der Natur derselben gemäss<br />
von einer ünmittelbären Begebung der Urkunde in die<br />
Interessenten nicht die Rede sein. Die Abgabe der Erklärung<br />
wird Eier durch andere Formen dargestellt; soweit das Privattestament<br />
gilt, durch Zuziehung von Zeugen. oder, soweit die<br />
bios eigenhändige, letztwillige Verfügung gültig ist, durch<br />
andere Formen und in alleü Fällen durch Aufbewahrung bis<br />
zum' Tode. Im Folgenden ist nur von Verfügungen unter<br />
Lebenden die Rede.<br />
b) Las römische Recht.<br />
Die bezeichnete Auffassung war auch die der Röm er,<br />
seit dieselben überhaupt die dispositiven Urkunden im eigentlichen<br />
Sinne, d. Ii. eine schriftliche Uebermittlung von Willenserklärungen<br />
kennen, - eine Entwicklung, die erst im dritten<br />
Jahrhundert nach Chr. begonnen hat.<br />
Das ältere römische Recht kannte nur die reine Beweisurkunde,<br />
wie sie uns, namentlich in den seit 1786 in Siebenbürgen<br />
aufgefundenen Urkunden' über Verträge (Kaufverträge,<br />
Dienstverträge mit Bergarbeitern, ein Societätsvertrag i a.)<br />
ans den Jahren 131 bis 1.67 nach Chr., sowie in den pompejanischen<br />
Quittungsurkunden aus den Jahren 65 bis etwa 79<br />
nach Chr. erhalten sind.') Behufs des Verständnisses der Bedeutung<br />
dieser Urkunden kann eine kurze Bemerkung über<br />
ihre bekannte Form (Diptychen und Triptychen) hier nicht<br />
umgangen werden. Die Innenseite der mit Wachs überzogenen,<br />
mittelst Faden verschlossenen und von aussen zugesiegelten<br />
Holztafeln enthält den Text der Urkunde, welcher regelmässig<br />
den Inhalt des abgeschlossenen Geschäftes objectiv in der dritten<br />
Person referirt und weder die Unterschrift eines Ausstellers<br />
noch eines Zeugen trägt.52) Auf der Aussenseite ist der<br />
) Publicirt von Moxnmsen im Corp. inser. ZaUn, 111; auch zum Theit<br />
abgedruckt in Bruns' fontes jur. rom. ant.<br />
02). lIeber denUnterschied dieser porm von dem chirographu'n, Brun ner, <strong>Zur</strong><br />
Geschichte der Urkunde, S. 41 fr. — Karlowa, Röm. Rechtsgesch, 1.778ff., 700 g.<br />
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