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Zur Lehre vom Urkundenbeweise

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22 Prof. Dr. A. S. Sei, elf z 0: <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> voiii Ijrkundenl,ewcise.<br />

Urkunde vorgenommene, einmalige und mit ihrem Geschehen füj<br />

immer der Vergangenheit äi-ihehngefallene Handlung. -<br />

Im Vorstehenden ist, wie wohl kaum bemerkt zu werden<br />

braucht, nur von Verfügungen unter Lebenden die Rede.<br />

Bei letztwilligen Verfügungen kann der Natur derselben gemäss<br />

von einer ünmittelbären Begebung der Urkunde in die<br />

Interessenten nicht die Rede sein. Die Abgabe der Erklärung<br />

wird Eier durch andere Formen dargestellt; soweit das Privattestament<br />

gilt, durch Zuziehung von Zeugen. oder, soweit die<br />

bios eigenhändige, letztwillige Verfügung gültig ist, durch<br />

andere Formen und in alleü Fällen durch Aufbewahrung bis<br />

zum' Tode. Im Folgenden ist nur von Verfügungen unter<br />

Lebenden die Rede.<br />

b) Las römische Recht.<br />

Die bezeichnete Auffassung war auch die der Röm er,<br />

seit dieselben überhaupt die dispositiven Urkunden im eigentlichen<br />

Sinne, d. Ii. eine schriftliche Uebermittlung von Willenserklärungen<br />

kennen, - eine Entwicklung, die erst im dritten<br />

Jahrhundert nach Chr. begonnen hat.<br />

Das ältere römische Recht kannte nur die reine Beweisurkunde,<br />

wie sie uns, namentlich in den seit 1786 in Siebenbürgen<br />

aufgefundenen Urkunden' über Verträge (Kaufverträge,<br />

Dienstverträge mit Bergarbeitern, ein Societätsvertrag i a.)<br />

ans den Jahren 131 bis 1.67 nach Chr., sowie in den pompejanischen<br />

Quittungsurkunden aus den Jahren 65 bis etwa 79<br />

nach Chr. erhalten sind.') Behufs des Verständnisses der Bedeutung<br />

dieser Urkunden kann eine kurze Bemerkung über<br />

ihre bekannte Form (Diptychen und Triptychen) hier nicht<br />

umgangen werden. Die Innenseite der mit Wachs überzogenen,<br />

mittelst Faden verschlossenen und von aussen zugesiegelten<br />

Holztafeln enthält den Text der Urkunde, welcher regelmässig<br />

den Inhalt des abgeschlossenen Geschäftes objectiv in der dritten<br />

Person referirt und weder die Unterschrift eines Ausstellers<br />

noch eines Zeugen trägt.52) Auf der Aussenseite ist der<br />

) Publicirt von Moxnmsen im Corp. inser. ZaUn, 111; auch zum Theit<br />

abgedruckt in Bruns' fontes jur. rom. ant.<br />

02). lIeber denUnterschied dieser porm von dem chirographu'n, Brun ner, <strong>Zur</strong><br />

Geschichte der Urkunde, S. 41 fr. — Karlowa, Röm. Rechtsgesch, 1.778ff., 700 g.<br />

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