27.02.2014 Aufrufe

Zur Lehre vom Urkundenbeweise

Zur Lehre vom Urkundenbeweise

Zur Lehre vom Urkundenbeweise

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Prof. Dr. A. S. 5 e lt 111 t ur <strong>Lehre</strong> vorn Urkirndenbewoise. 6<br />

nicht der Bewisführär die tattgelsabe Begebung der Urkunde<br />

an ihn und die Umstände, durch welche die Urkunde<br />

wieder in den Besitz des Schreibers zurückgelangt sei u. s. w.,<br />

behauptete und unter Beweis stellte. Es ist eben nicht<br />

die Existenz der Urkunde, sondern ihre Begebung, welche<br />

die Willenserklärung ist, und weiche daher bewiesen werden<br />

muss von dem, der die Willenserklärung behauptet.<br />

Bei der Führung dieses Beweises kommt nun aber im<br />

Gegensatze zum altdeutschen formalen Beweisrechte das heute<br />

geltende Princip der freien Beweiswürdigung dem Behauptenden<br />

erleichternd zu Hilfe, nach welchem jedes Indiz für die<br />

.stattgehabte Begebung zulässig und beweiswirksain ist.<br />

Das einfachste Indiz für dieselbe ist der Besitz der<br />

Urkunde durch den Destinatär. Zwar gibt es keine .Rcchtsvermuthung<br />

in dieser Beziehung, wie sie mit der früheren<br />

Legaltheorie auch heute wohl noch behauptet wird ' 2"), aber<br />

auch nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung wird dieses<br />

Indiz regelmässig, nämlich dann, wenn der Gegner zu dessen<br />

Entkräftung in der contradietorischen Verhandlung nichts anzuführen<br />

und zu beweisen vermag, ausreichen. 122)<br />

- Dass aber auch der Besitz kein nothwen(liges Indiz der<br />

stattgehabten Abgabe der Wilienserldärung ist, zeigt sieh<br />

sofort, wenn etwa Jemand sich auf einen gefundenen Schuldschein<br />

oder auf einen ihm von einem Dritten übermi(telten,<br />

<strong>vom</strong> Aussteller nicht abgesandten Brief beriefe. Auf der anderen<br />

Seite kann freilich auch positive Gesetzesvorschrift an den<br />

blossen Besitz einer Urkunde die Rechtsvermuthnng nicht nur<br />

der stattgehabten Begebung derselben, sondern im öffentlichen<br />

Interesse eine darüber noch hinausgehende Rechtsvermuthung<br />

knüpfen. 115)<br />

• Auch andere Indizien können für die stattgehabte Begebung<br />

hinzutreten, wie etwa der Posttempel der Aufgabe<br />

und Ausgabe eines . Briefes, ja, sie können den fehlenden Besitz<br />

122)<br />

Z. B. Bähr, Urk.-Bew.47.— Dag. CPO. §250 a.E.G. z. OPO. . 14, 1.<br />

III') Richtig, wenn nach nicht ganz scharf formulirt das Erkcnntniss des<br />

Oberlandesgerichtes Dresden, in Seuffs Arch., »cl. XX, Nr. 117.<br />

128) So beweist der blosse Bbsitz einer vollstreckbaren Urkundenausfcrtigong<br />

durch den Gerichtsvollzieher den uneingeschränkten Aoftrag zur Zwangsvollstreckung.<br />

C1'O. §. 676.. ... .<br />

130

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!