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Zur Lehre vom Urkundenbeweise

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l'rdf. Dt. A. S. Schnitze <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> v'omUrkandöubeweise 67:<br />

übermittelt haben oder ob dieses zuerst auf schriftlieheul Wege<br />

geschehen ist, ist dem Gesetze ganz gleichgiltig. Deshalb kommt<br />

auch auf. die Form der Urkunde. 01) - sie lautet: - „die' :Contrar<br />

henten haben einen Vertrag-• da- und dahin geschlossen" -oder<br />

aber: „die Contrahenteh schliessofi hiermit einen Vertrag dahin":<br />

gar nichts an.'") ..<br />

Der soeben usgesproehene Satz, dass auch die dippsitive<br />

Urkunde, nachdem sie dein Zwecke 'der:W-illensübe.rmittlung -.ii<br />

einem einmaligen, der Vergangenheit abgehörigen Act gedient<br />

hat, schlechterdings nichts weiter ist 'als ein Beweismittel, bedarf<br />

noch der Begründung, weil die ' .herrschende Ansicht;ihp.iloel,<br />

eine weitere Bedeutung beilegt,-nämlich •die, :der-Rechtsaet; de<br />

Vertrag etc. selbst zu :sein. Besonders,, scharf wird, der angeb:<br />

iichi.Gegensatz 7wiselierf dispositiven und Beweisurkuden voll<br />

ffiih t betont.. ZWai4 ist ihh iiaofetne jede JJtJunde ein 'Beweis:<br />

ihittel', .a1 sie: beatinimtö -Worte. öder 2 Zeichen s .das 'Geistesprdduet...eindrJ.bestiihmten''Petson<br />

bleibend feststell p28) Aber<br />

bezüglich des Inhaltes dieser Worte oder Zeichen, ':der<br />

ja'allein. das -. soll nun ejn:Untetschied<br />

zwischön dispositivcn. .uhd Beweisurkunden bestehen;'-und zwar<br />

dahin: dass' eine Urkunde, sofern «sie eine \Vil1ensdipoition<br />

eiithalte,'nicht'-Beweismittel sei. ‚ .<br />

Bälir'"')sagt'<br />

„Es kann der Inhalt - Ausdruck 'ifes, juristischen Willens<br />

sein : dann hört in dieser'] eziehung. die Utkünde auf, Beweismittel<br />

zu 'sein; sie ist 'es ebensowenig ',‚als z. B.. die -zum<br />

Absdhhsse eines'. Rechtsgeschäftes ges i r o cli e ne ii Worte ein<br />

Beweismittel dieses Rechtsgeschäftes sind si' bildet vielmehr<br />

die. ttusere' Erscheinung, gleichsam den ' Körper des betreffenden<br />

Willenaetcs. Der Inhalt der Urkunde ist juristische<br />

-Tiratsache, 'welcher' Rehte begründet, nicht bios<br />

'weist."<br />

Beiläufig enthält übrigens 'auch die Begebung einer Urkunde ersterer<br />

Form, und zwar auch hei solchen Vertrugen die vörho(•r6ehtsgiltig mündlich<br />

ge.schloisen' waren, wie B ä h r Urk.-Bewein.S. 39, richtig bemerkt bat, na sie<br />

eine Wiederholung, mithin Bestätigung einer bereits mündlich abgegebenen Erklärung<br />

ist, immer einen dispositiven AoL<br />

Anerkennuug..,34, .5. 12.3.<br />

Anerkennung, n. n. 0.<br />

.136

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