Zur Lehre vom Urkundenbeweise
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l'rdf. Dt. A. S. Schnitze <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> v'omUrkandöubeweise 67:<br />
übermittelt haben oder ob dieses zuerst auf schriftlieheul Wege<br />
geschehen ist, ist dem Gesetze ganz gleichgiltig. Deshalb kommt<br />
auch auf. die Form der Urkunde. 01) - sie lautet: - „die' :Contrar<br />
henten haben einen Vertrag-• da- und dahin geschlossen" -oder<br />
aber: „die Contrahenteh schliessofi hiermit einen Vertrag dahin":<br />
gar nichts an.'") ..<br />
Der soeben usgesproehene Satz, dass auch die dippsitive<br />
Urkunde, nachdem sie dein Zwecke 'der:W-illensübe.rmittlung -.ii<br />
einem einmaligen, der Vergangenheit abgehörigen Act gedient<br />
hat, schlechterdings nichts weiter ist 'als ein Beweismittel, bedarf<br />
noch der Begründung, weil die ' .herrschende Ansicht;ihp.iloel,<br />
eine weitere Bedeutung beilegt,-nämlich •die, :der-Rechtsaet; de<br />
Vertrag etc. selbst zu :sein. Besonders,, scharf wird, der angeb:<br />
iichi.Gegensatz 7wiselierf dispositiven und Beweisurkuden voll<br />
ffiih t betont.. ZWai4 ist ihh iiaofetne jede JJtJunde ein 'Beweis:<br />
ihittel', .a1 sie: beatinimtö -Worte. öder 2 Zeichen s .das 'Geistesprdduet...eindrJ.bestiihmten''Petson<br />
bleibend feststell p28) Aber<br />
bezüglich des Inhaltes dieser Worte oder Zeichen, ':der<br />
ja'allein. das -. soll nun ejn:Untetschied<br />
zwischön dispositivcn. .uhd Beweisurkunden bestehen;'-und zwar<br />
dahin: dass' eine Urkunde, sofern «sie eine \Vil1ensdipoition<br />
eiithalte,'nicht'-Beweismittel sei. ‚ .<br />
Bälir'"')sagt'<br />
„Es kann der Inhalt - Ausdruck 'ifes, juristischen Willens<br />
sein : dann hört in dieser'] eziehung. die Utkünde auf, Beweismittel<br />
zu 'sein; sie ist 'es ebensowenig ',‚als z. B.. die -zum<br />
Absdhhsse eines'. Rechtsgeschäftes ges i r o cli e ne ii Worte ein<br />
Beweismittel dieses Rechtsgeschäftes sind si' bildet vielmehr<br />
die. ttusere' Erscheinung, gleichsam den ' Körper des betreffenden<br />
Willenaetcs. Der Inhalt der Urkunde ist juristische<br />
-Tiratsache, 'welcher' Rehte begründet, nicht bios<br />
'weist."<br />
Beiläufig enthält übrigens 'auch die Begebung einer Urkunde ersterer<br />
Form, und zwar auch hei solchen Vertrugen die vörho(•r6ehtsgiltig mündlich<br />
ge.schloisen' waren, wie B ä h r Urk.-Bewein.S. 39, richtig bemerkt bat, na sie<br />
eine Wiederholung, mithin Bestätigung einer bereits mündlich abgegebenen Erklärung<br />
ist, immer einen dispositiven AoL<br />
Anerkennuug..,34, .5. 12.3.<br />
Anerkennung, n. n. 0.<br />
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