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Zur Lehre vom Urkundenbeweise

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84 Prof. Dr. A. S. Schul tz e <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> <strong>vom</strong> Tjrknndimbeweiso.<br />

isf, schafft und beeist dieselbe ebenso, wie die Begebung der<br />

unterschriebenen Urkunde. Nur muss eben die Begebung und<br />

zwar die Begebung gerade dieser Erklärung, d. h. überdies<br />

der Beweis der Identität und Echtheit der abgegebenen Erklärung<br />

ihrem ganzen Texte und damit ihrem ganzen Inhalte<br />

nach, sowie die Person des Ausstellers bewiesen werden. Und<br />

gerade diese letzteren Beweise - vielleicht unter Umständen<br />

sogar der Beweis der lrnstlichkeit der abgegebenen Erklärung -<br />

können durch den Mangel der Unterschrift erschwert werden;<br />

niemalsaber wird durch diesen Mangel der Beweis der stattgehabten<br />

Abgabe der Erklärung principiell unmöglich. Es •ist<br />

wohl diesegrössere Schwierigkeit des Beweises mit nicht unterschriebenen<br />

Urkunden, welche man mit ihrer angeblichen Unveibindliehkeit<br />

verwechselt. Darauf scheinen auch die Ausnahmen"<br />

zu deuten, welche man von der angeblichen Regel<br />

machen will, denn gerade in den hierher gerechneten Fällen<br />

werden jene Schwierigkeiten in ein oder anderer Beziehung<br />

vermindert. 150) Der wahre Grund aber für dieses Bestreben,<br />

die Unterschrift als nothwcndiges Kriterium der dispositiven<br />

Urkunde zu retten, liegt, wie oben (5. 57) dargelegt worden,<br />

darin, dass man irrthümlich annimmt, die echte Schrift an sich<br />

beweise ihre stattgehabte Begebung und dass man nun aus<br />

praktischen Gründen doch Bedenken trägt, diesen ebenso gefährlichen<br />

wie unrichtigen Satz anzuwenden auf jede echte Urkunde,<br />

vielmehr nun nach einem Ersatz sucht, auf welchen man jene<br />

gehelinnissvolle Kraft des mittelalterlichen Siegels übertragen<br />

könnte.<br />

Il. Was beweist die vorhandene Unterschrift?<br />

Schon nach der gemeinrechtlichen <strong>Lehre</strong> und ebenso nach der<br />

gesetzlichen Beweisregel der §. 405, Abs. 2, und 381 CPO. beweist<br />

die Unterschrift prima fade, dass das darüber stehende<br />

von dem Unterzeichner herrührt, und bewirkt daher, dass derselbe<br />

es den Worten und mithin auch dem Inhalte nach als von<br />

149 Vgl. Krit. Vicrt4ahrsschr., Bd. XVIII, ii. a. 0.<br />

I5) o ist Z. 13. hei den auf das Schniddocument oder auf die übersandte<br />

Rechnung gesetzten Quittungen voll gegeben, dass sie sich auf die<br />

düclh.st beurkundete Forderung beziehen; bei dem unterzeichneten rtreuen<br />

Eruder C scheint wenigstens die Frage nach der Person des Ausstellers um einen<br />

Shr1tt gefördert C s w.<br />

153

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