Zur Lehre vom Urkundenbeweise
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84 Prof. Dr. A. S. Schul tz e <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> <strong>vom</strong> Tjrknndimbeweiso.<br />
isf, schafft und beeist dieselbe ebenso, wie die Begebung der<br />
unterschriebenen Urkunde. Nur muss eben die Begebung und<br />
zwar die Begebung gerade dieser Erklärung, d. h. überdies<br />
der Beweis der Identität und Echtheit der abgegebenen Erklärung<br />
ihrem ganzen Texte und damit ihrem ganzen Inhalte<br />
nach, sowie die Person des Ausstellers bewiesen werden. Und<br />
gerade diese letzteren Beweise - vielleicht unter Umständen<br />
sogar der Beweis der lrnstlichkeit der abgegebenen Erklärung -<br />
können durch den Mangel der Unterschrift erschwert werden;<br />
niemalsaber wird durch diesen Mangel der Beweis der stattgehabten<br />
Abgabe der Erklärung principiell unmöglich. Es •ist<br />
wohl diesegrössere Schwierigkeit des Beweises mit nicht unterschriebenen<br />
Urkunden, welche man mit ihrer angeblichen Unveibindliehkeit<br />
verwechselt. Darauf scheinen auch die Ausnahmen"<br />
zu deuten, welche man von der angeblichen Regel<br />
machen will, denn gerade in den hierher gerechneten Fällen<br />
werden jene Schwierigkeiten in ein oder anderer Beziehung<br />
vermindert. 150) Der wahre Grund aber für dieses Bestreben,<br />
die Unterschrift als nothwcndiges Kriterium der dispositiven<br />
Urkunde zu retten, liegt, wie oben (5. 57) dargelegt worden,<br />
darin, dass man irrthümlich annimmt, die echte Schrift an sich<br />
beweise ihre stattgehabte Begebung und dass man nun aus<br />
praktischen Gründen doch Bedenken trägt, diesen ebenso gefährlichen<br />
wie unrichtigen Satz anzuwenden auf jede echte Urkunde,<br />
vielmehr nun nach einem Ersatz sucht, auf welchen man jene<br />
gehelinnissvolle Kraft des mittelalterlichen Siegels übertragen<br />
könnte.<br />
Il. Was beweist die vorhandene Unterschrift?<br />
Schon nach der gemeinrechtlichen <strong>Lehre</strong> und ebenso nach der<br />
gesetzlichen Beweisregel der §. 405, Abs. 2, und 381 CPO. beweist<br />
die Unterschrift prima fade, dass das darüber stehende<br />
von dem Unterzeichner herrührt, und bewirkt daher, dass derselbe<br />
es den Worten und mithin auch dem Inhalte nach als von<br />
149 Vgl. Krit. Vicrt4ahrsschr., Bd. XVIII, ii. a. 0.<br />
I5) o ist Z. 13. hei den auf das Schniddocument oder auf die übersandte<br />
Rechnung gesetzten Quittungen voll gegeben, dass sie sich auf die<br />
düclh.st beurkundete Forderung beziehen; bei dem unterzeichneten rtreuen<br />
Eruder C scheint wenigstens die Frage nach der Person des Ausstellers um einen<br />
Shr1tt gefördert C s w.<br />
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