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Zur Lehre vom Urkundenbeweise

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Prof. Dr. A. 8. Se b.0 lt z 0: <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> <strong>vom</strong> <strong>Urkundenbeweise</strong>. 47<br />

der Echtheit' der besiegelten Urkunde; sondern auch sie hat<br />

juristisch die noch darüber hinausgehende Bedeutung eines<br />

Zeugnisses über die stattgehabte Abgabe einer Willenserklärung.<br />

Sie ist ein Zeugniss darüber, dass die Urkundenaussteller vor<br />

dein Siegelnden den Inhalt der Urkunde als ihren Willen verlautbart<br />

haben, und mithin ein Zeugniss über das Zustandekommen<br />

eines dem Inhalt der Urkunde entsprechenden Rechtsgeschäftes.<br />

Gerade deshalb liegen in ihr die Anfänge der heutigen<br />

öffentlichen Zeugnissurkunde; und wegen dieses Verlautbarungszeugnisses<br />

ist es auch hier das Siegel, welches der Urkunde<br />

»Kraft" gibt. 97')<br />

Diese Bedeutung des Siegels ergiebt sich insbesondere<br />

auch aus der alimäligen Entwicklung der Form dieser Urkunden<br />

Zwar findet sich die Form, dass unter die die Vertragsstipulationen<br />

referirende Urkunde einfach das Siegel des Bischofs<br />

oder der betreffenden Behörde gesetzt wird 98); aber schon früh<br />

wird der stattgehabte Abschluss des Geschäftes vor dem<br />

Bischof auch mit Worten bezeugt. 09) Für dieses ausdrückliche<br />

Zeugniss der Verlautbarung wird beim bischöflichen Hofgericht<br />

bald die Form üblich: MV. judea curie Arg. notamfncit, quod -<br />

folgt die Angabe der Stipulationen und der einfache Vermerk,<br />

(lass das Siegel angehängt sei. ioe) Diese Einleitungsform hat<br />

die Verlautbarungsurkunde des Rathes von Strassburg, die<br />

übrigens seit Mitte des 13. Jahrh. alimälig zu Gunsten der<br />

Hofgerichtsurkunde abstirbt, bis zuletzt behalten. Hier wird<br />

dann aber die ganze Bedeutung des Siegels in dem Siegelvermerk<br />

sehr vollständig angegeben; derselbe lautet:<br />

971) Schwabenspiegel, §. 139 elf, — In einer BeglaoibigungsurkundeMatth.<br />

duci q Lothar. a. 1245 lautet der Siegelvermerk; St 'O, ce Zetere am't creable<br />

these et fcnne, par kur priere je al 9noa Saat ?c sag keins en (esno9nage.<br />

Du Ca n g e, a. a. 0. S. 473. Eine cjeable eheste, ein rechtserzeugender<br />

Act wird die Urkunde nur durch das im Siegel liegende Verlautbarungszeugniss.<br />

Z. B. Strassh. U.-B. III, Nr. 1 (a. 1266); Nr. 8 (1267).<br />

99) So z. B. in der ältesten derartigen Strassb. Biseliofsurkunde, U.-B. 1,<br />

Nr. 57 (a 106!): acta socnt ltaec S1,aburc in ‚nonastcro sa,wte Mariac so,h<br />

prescnlia lleremanni episcopi cj9tsdem seelis. Dass solche Verlautbarung vor<br />

dem Siegelnden stattgehabt hat, beweisen auch die deutschen Ausztig« aus<br />

solchen Urkunden z. B. U.-B. lii, Nr. 7 (a. 1267) 01k e etc. — haben vor dem<br />

ehrwnrdigen meister, Ilillung dein Richter des helles zu Strassburg gelobt, dass etc.;<br />

das. Ne. 111.<br />

100)Z. B. Strassh. U.-B. Illi Nr. 23, Nr: 34.<br />

116

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