Zur Lehre vom Urkundenbeweise
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Prof. Dr. Ä. S Schultz 6: <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong>, <strong>vom</strong> <strong>Urkundenbeweise</strong>. 35<br />
Zu unterscheiden sind dabei zwei Anwendungen des Siegels<br />
von juristisch verschiedener Bedeutung: einmal die Siegelung<br />
der Urkunde düreh den Aussteller, sei es mit seinem eigenen,<br />
sei es 'mit einem geliehenen fremden Siegel; wir können sie<br />
mit Schulte die Parteiurkunde nennen; und sodann die<br />
Siegelung seitens eines bei dem Rechtsgeschäft nicht betheiligten<br />
Dritten, namentlich einer öffentlichen Behörde oder einer'<br />
Person, welcher <strong>vom</strong> Recht besondere Autorität und Glaubwürdigkeit<br />
beigemessen wird, welche in diesem. Sinne des<br />
Siegels 'mächtig" ist.<br />
Betrachten wir zunächst die erste • Art der Siegelanwendung.<br />
Es ist allgemein anerkannt, dass die Besiegelung den<br />
Act der Vollziehung und der Beglaubigung der Echtheit<br />
der Urkunife darstellt, und dass mithin das anhängende Siegel<br />
das Kriterium der Echtheit der Urkunde ist. Von diesem. für<br />
den Historiker und Diplomatiker wichtigsten 'Gesichtspunkt aus<br />
wird die Bedeutung des Siegels gewürdigt. 'Es ist, nachdem die<br />
Unterschrift abgekommen, das alleinige und. „sichere Merkmal<br />
zugleich der Vollziehung und der Beglaubigung der Königsurkunde",<br />
und da der Act der Siegelung zuletzt an der im<br />
Uebrigen fertiggestellten Urkunde vorgenommen wird, liegt die<br />
Bedeutung derselben in „der Beglaubigung der Urkunde in dem<br />
Bestande, wie sie dem Empfänger übergeben wurde";, sie ist<br />
(neben der Unterschrift) reine zweite beglaubigende Unterzeichnung<br />
in anderer' Form". 39)<br />
In dieser Beglaubigung der Echtheit des Inhaltes' der Ur<br />
kunde erschöpft sieh nun, wie ich glaube, die Bedeutung der<br />
Siegelung nicht. Mit dieser Beglaubigung' ist nicht erwiesen dass<br />
der Urkundeninhalt überhaupt zum Inhalt einer abgegebenen<br />
Willenserklärung geworden ist. In dem Act der Siegelung liegt<br />
vielmehr noch etwas Weiteres, was namentlich <strong>vom</strong> juristischen<br />
Gesichtspunkt aus von entscheidender Bedeutung ist. Er stellt<br />
die Abgabe der \Villenserklärang selbst dar, er versijinbildlicht<br />
den Act der Urkundenbegebung. Das anhängende Siegel ist daher<br />
GO)<br />
Breaslau, 5.519. Ficker, II, 5.190,5. Auch in dem, was Let9terer<br />
92 ff. und 1, S. 270 ff., 282, 292, 223 und II, S. 61, über die Besiegelung<br />
sagt, glaube ich nur die Hervorhebung und Betonung der historisch und dip1.-<br />
niatiseh wichtigsten, die Echtheit der Urkunde beglaubigenden Bedeutung finden<br />
zu dürfen.<br />
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