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Zur Lehre vom Urkundenbeweise

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Prof. Dr. Ä. S Schultz 6: <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong>, <strong>vom</strong> <strong>Urkundenbeweise</strong>. 35<br />

Zu unterscheiden sind dabei zwei Anwendungen des Siegels<br />

von juristisch verschiedener Bedeutung: einmal die Siegelung<br />

der Urkunde düreh den Aussteller, sei es mit seinem eigenen,<br />

sei es 'mit einem geliehenen fremden Siegel; wir können sie<br />

mit Schulte die Parteiurkunde nennen; und sodann die<br />

Siegelung seitens eines bei dem Rechtsgeschäft nicht betheiligten<br />

Dritten, namentlich einer öffentlichen Behörde oder einer'<br />

Person, welcher <strong>vom</strong> Recht besondere Autorität und Glaubwürdigkeit<br />

beigemessen wird, welche in diesem. Sinne des<br />

Siegels 'mächtig" ist.<br />

Betrachten wir zunächst die erste • Art der Siegelanwendung.<br />

Es ist allgemein anerkannt, dass die Besiegelung den<br />

Act der Vollziehung und der Beglaubigung der Echtheit<br />

der Urkunife darstellt, und dass mithin das anhängende Siegel<br />

das Kriterium der Echtheit der Urkunde ist. Von diesem. für<br />

den Historiker und Diplomatiker wichtigsten 'Gesichtspunkt aus<br />

wird die Bedeutung des Siegels gewürdigt. 'Es ist, nachdem die<br />

Unterschrift abgekommen, das alleinige und. „sichere Merkmal<br />

zugleich der Vollziehung und der Beglaubigung der Königsurkunde",<br />

und da der Act der Siegelung zuletzt an der im<br />

Uebrigen fertiggestellten Urkunde vorgenommen wird, liegt die<br />

Bedeutung derselben in „der Beglaubigung der Urkunde in dem<br />

Bestande, wie sie dem Empfänger übergeben wurde";, sie ist<br />

(neben der Unterschrift) reine zweite beglaubigende Unterzeichnung<br />

in anderer' Form". 39)<br />

In dieser Beglaubigung der Echtheit des Inhaltes' der Ur<br />

kunde erschöpft sieh nun, wie ich glaube, die Bedeutung der<br />

Siegelung nicht. Mit dieser Beglaubigung' ist nicht erwiesen dass<br />

der Urkundeninhalt überhaupt zum Inhalt einer abgegebenen<br />

Willenserklärung geworden ist. In dem Act der Siegelung liegt<br />

vielmehr noch etwas Weiteres, was namentlich <strong>vom</strong> juristischen<br />

Gesichtspunkt aus von entscheidender Bedeutung ist. Er stellt<br />

die Abgabe der \Villenserklärang selbst dar, er versijinbildlicht<br />

den Act der Urkundenbegebung. Das anhängende Siegel ist daher<br />

GO)<br />

Breaslau, 5.519. Ficker, II, 5.190,5. Auch in dem, was Let9terer<br />

92 ff. und 1, S. 270 ff., 282, 292, 223 und II, S. 61, über die Besiegelung<br />

sagt, glaube ich nur die Hervorhebung und Betonung der historisch und dip1.-<br />

niatiseh wichtigsten, die Echtheit der Urkunde beglaubigenden Bedeutung finden<br />

zu dürfen.<br />

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