Zur Lehre vom Urkundenbeweise
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Prüf. Dr. A. S Soli iii t : <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> Vom <strong>Urkundenbeweise</strong>. 53<br />
on der heutigön öffi3ntliclien Zeugriissnrkunde; welche zwar<br />
gelegentlich bestritten, aber wohl nicht erklärt, und verstanden,<br />
und welche auch mir anfänglich unverständlich gewesen<br />
ist.<br />
Zunhchst ist es ja jetzt klar, das ileusler's oben<br />
(5. 4) erwähnter relativer Urkundenbegriff, wonach namentlkh.<br />
schriftliche Privatzeugnise regelmössig keine Urkunden sind,<br />
weil sie nichts beweisen, im deutschen Recht seinen Ursprung<br />
hat, welches eben nur beweiskräftige Schriftstücke, d. h;<br />
Brief und Siegel als Urkunden ansah. Sodann aber leugnet<br />
He n sler, dass der von einer öffentlichen Urkunde drge<br />
botene Beweisgrund in einem Zehgniss liegen kann. Wenn<br />
der competente Gerichtsbeamte bekunde ‚ dass der Kauf<br />
wischen A und B vor ihm geschlossen worden, wenn der<br />
öffentlich gschworene Notar in notariellem Vcrbalproeess constatire,<br />
dass er die Mauer des A auf dem Boden des 13 liegen<br />
gesehen, wenn der Sanitätsbeamte bekunde, dass das Pferd des<br />
A vollständig gesund sei, so seien diese Sehriftstifeke zwar<br />
im .Ge g ensatzzu Privaturkunden gleicheü Inhaltes Ui'kunden,<br />
aber ihre Beweiskraft beruhe nicht in einem von dein öffehtliehen<br />
Beamten abgelegten Zengniss, sondern darin,' dass sie<br />
im Gegensatze zu den Privataufzeichnungen gleichen Inhalts<br />
den Rechtsact selbst unmittelbar überliefern"."') -<br />
„Wollte man sie", sagt Heusler, „auf gleiche Linie<br />
stellen mit jenen oben besprochenen Zeugnissen hochaehtbarei<br />
Personen und sagen, die unaneehtbare Glaubwürdigkeit eines<br />
öffentlichen Beamten sichere ihnen eine Berücksichtigung, so.<br />
wäre ihr Werth und ihre Kraft doch nur die, ein Indiz zu erzeugen,<br />
wenn auch ein necessarfurn. Aber das wäre zu wenig,<br />
ihre Kraft ist in der That stärker. Denn der betreffende Beamte<br />
fungirt nicht als blosser Zuschauer, der dann nur, was er<br />
gesehen, schriftlich niederlegt, sondern er c n st i tu i r t durch<br />
seinen Aet die Grundlage des Rechtsverh ältnisses,<br />
der Thatbestand wird unter seiner Hand zum Rechtsact; von<br />
dem Augenblicke der Siegelung und Unterschrift des Fertigungs-<br />
114) „Pechfsaet" bedeutet hei Heu sier jede für die Endentscheidung flunmittelbar<br />
erhebliche flatsache, z. B. den Einsturz der Mauer, dass ein Pferd<br />
hinktoder hustet ii. s. w.<br />
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