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Zur Lehre vom Urkundenbeweise

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Prüf. Dr. A. S Soli iii t : <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> Vom <strong>Urkundenbeweise</strong>. 53<br />

on der heutigön öffi3ntliclien Zeugriissnrkunde; welche zwar<br />

gelegentlich bestritten, aber wohl nicht erklärt, und verstanden,<br />

und welche auch mir anfänglich unverständlich gewesen<br />

ist.<br />

Zunhchst ist es ja jetzt klar, das ileusler's oben<br />

(5. 4) erwähnter relativer Urkundenbegriff, wonach namentlkh.<br />

schriftliche Privatzeugnise regelmössig keine Urkunden sind,<br />

weil sie nichts beweisen, im deutschen Recht seinen Ursprung<br />

hat, welches eben nur beweiskräftige Schriftstücke, d. h;<br />

Brief und Siegel als Urkunden ansah. Sodann aber leugnet<br />

He n sler, dass der von einer öffentlichen Urkunde drge<br />

botene Beweisgrund in einem Zehgniss liegen kann. Wenn<br />

der competente Gerichtsbeamte bekunde ‚ dass der Kauf<br />

wischen A und B vor ihm geschlossen worden, wenn der<br />

öffentlich gschworene Notar in notariellem Vcrbalproeess constatire,<br />

dass er die Mauer des A auf dem Boden des 13 liegen<br />

gesehen, wenn der Sanitätsbeamte bekunde, dass das Pferd des<br />

A vollständig gesund sei, so seien diese Sehriftstifeke zwar<br />

im .Ge g ensatzzu Privaturkunden gleicheü Inhaltes Ui'kunden,<br />

aber ihre Beweiskraft beruhe nicht in einem von dein öffehtliehen<br />

Beamten abgelegten Zengniss, sondern darin,' dass sie<br />

im Gegensatze zu den Privataufzeichnungen gleichen Inhalts<br />

den Rechtsact selbst unmittelbar überliefern"."') -<br />

„Wollte man sie", sagt Heusler, „auf gleiche Linie<br />

stellen mit jenen oben besprochenen Zeugnissen hochaehtbarei<br />

Personen und sagen, die unaneehtbare Glaubwürdigkeit eines<br />

öffentlichen Beamten sichere ihnen eine Berücksichtigung, so.<br />

wäre ihr Werth und ihre Kraft doch nur die, ein Indiz zu erzeugen,<br />

wenn auch ein necessarfurn. Aber das wäre zu wenig,<br />

ihre Kraft ist in der That stärker. Denn der betreffende Beamte<br />

fungirt nicht als blosser Zuschauer, der dann nur, was er<br />

gesehen, schriftlich niederlegt, sondern er c n st i tu i r t durch<br />

seinen Aet die Grundlage des Rechtsverh ältnisses,<br />

der Thatbestand wird unter seiner Hand zum Rechtsact; von<br />

dem Augenblicke der Siegelung und Unterschrift des Fertigungs-<br />

114) „Pechfsaet" bedeutet hei Heu sier jede für die Endentscheidung flunmittelbar<br />

erhebliche flatsache, z. B. den Einsturz der Mauer, dass ein Pferd<br />

hinktoder hustet ii. s. w.<br />

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