Zur Lehre vom Urkundenbeweise
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Pro!'. Dr. A. S. Schuitze: <strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> vorn <strong>Urkundenbeweise</strong>. 2t.<br />
haltung mit einem Jagdhunde oder ein auf einsamem Berge in<br />
die Luft gerufenes Versprechen. Die Schrift kann rechtliche<br />
Bedeutung immer nur gewinnen durch andere, ausser ihr selbst<br />
liegende Umstände, welche eine Entäusserung des Geschriebenen<br />
in sich schliessen, So)<br />
Wirkt das Schreiben aber zunächst nur sichtbare Fixirung<br />
eines Gedankens, nicht Abgabe einer Erklärung, so kann auch.<br />
die Schrift, d. h. die Urkunde kraft ihrer 'selbst niemals etwas<br />
Anderes beweisen, als dass der Aussteller dieses zu Papier gebracht<br />
hat. Beweisbedeutung für irgend etwas Anderes kann<br />
sie nur durch andere, ausser ihr liegende Umstände erlangen,<br />
welche theils begleitende, theils - und das ist die Regel<br />
nachfolgende sein können.<br />
So verhält es sich zunächst mit allen schriftlichen Willenserklärungen<br />
im Rechtssinne. Die Beweisbedeutung der sogenannten<br />
dispositiven Urkunden kann nur bestimmt werden von<br />
der materiellen Bedeutung aus, welche der Urkunde bei dem<br />
Zustandekommen des mit ihrer Hilfe geschlossenen Rechtsgeschäftes.zukomnit.<br />
.Denn sie kain nicht mehr beweisen, als sie<br />
gewirkt hat. Eine Willensdisposition kann nur zu Standd'<br />
kommen durch die Abgabe der betreffenden Willenserklärung<br />
an den Destinatär derselben, also z. B. bei Verträgen an den<br />
Mitcontrahenten. Das blosse Schreiben aber ist niemals eine Erklänng<br />
des Willens im angegebenen Sinne. Soll daher eine<br />
Willenserklärung schriftlich abgegeben werden, so ist die Mittheilung<br />
des Geschriebenen, d. Ii. die Begebung der Urkunde,.<br />
die Erklärung des Willens, der „Rechtsact", der „Vertrag".°)<br />
Gewiss ist dieser Rechtsct nichts „Ideelles", nichts „in der Luft<br />
Schwebendes", sondern ein realer Vorgang, aber gerade deshalb<br />
„etwas ausser der Urkunde Liegendes". Nicht das Schreiben und<br />
daher auch nicht die Urkunde „ist der Rechtsact", der „Vertrag"<br />
u. s. w., sondern der „Rechtsact" u. s.- w. ist eine mit der<br />
O)<br />
Wenn man aus dem von den italienischen Juristen (z. B. Tancred,<br />
erde iM. III, 13pr. u. § 6) für die Schrift gelegentlich gebrauchten Bilde einer<br />
Sex ‚nortua einen zutreffenden juristischen Gedanken herausschälen will, so kann<br />
es meines Erachtens nur der der wesentlichen Verschiedenheit von Rede und<br />
Schrift sein, der Ton wäre auf das mortua im Gegensatz zur vox visa zu legen..<br />
508)<br />
In diesem Sinne hat der Aussprach £ o k es über das englische Recht<br />
(vgl.- Best-Marqu ard g en, Grundzüge des englischen Beweisrechtes, 1851,<br />
S.,211): Traditio facit toqui charta,,, auch heute noch seine volle Bedeutüng.<br />
90.