Zur Lehre vom Urkundenbeweise
Zur Lehre vom Urkundenbeweise
Zur Lehre vom Urkundenbeweise
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
94 Prof. Dr. A. S. Seh nitze —<strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> vorn <strong>Urkundenbeweise</strong>.<br />
Man beruft sieh für angebliche Unzulässigkeit des-<br />
Gegenbeweises auf die Worte des §. 381: - macht vollen<br />
Beweis". Allein dieser Ausdruck berechtigt nicht zu solchem<br />
Schlusse. Er findet sich in der CPO. an verschiedenen Stellen.<br />
Einmal beim Parteieide (. 428 2 429); hier wird im §. 425<br />
ausdrücklich hinzugefügt, dass der Gegenbeweis ausgeschlossen<br />
sei. An anderen Stellen wird dem vollen Beweise" hinzugefügt,<br />
dass der Gegenbeweis zulässig sei, z. B. §. 380, 383.<br />
„Voller Beweis" ist also in der CPO. ein in Bezug auf<br />
die Zulässigkeit des Gegenbeweises indifferenter Ausdruck,<br />
welchem durch ausdrückliche Vorschrift bald diese, bald jene<br />
nähere Bestimmung gegeben wird.. [11 der That will dieser der<br />
früheren Legaltheorie und ihrer Unterscheidung verschiedener.<br />
Grade des Beweises entnommene Ausdruck weiter nichts<br />
sagen, als dass der betreffende Beweisgrund schon für sich allein<br />
ausreiche, einen prima faoie.Beweis zu machen. Uebcrdies wäre<br />
der Ausschluss des Gegenbeweises an und für sich schon eine<br />
gesetzliche, die freie Prüfung des Beweises ausschliessende Vorschrift,<br />
welche in einem Systeme grundsätzlich freier Beweiswürdigung<br />
(. 259) nur da angenommen werden darf, wo sie<br />
ausdrücklich ausgesprochen ist. 1 cm)<br />
Endlich ergibt sich ans dem Gesagten, dass der §. 381<br />
alle die Fra-en, 01) eine Erklärung überhaupt abgegeben,<br />
d. h. hinausgegeben sei, ob mit der Begebung einer Erklärung<br />
wirklich der Ausdruck eines Willens oder irgend<br />
etwas Anderes (vgl. z. B. oben S. 74) beabsichtigt gewesen<br />
sei, ob sie den ganzen Inhalt des von ihr betroffenen Rechtsgeschäftes<br />
wiedergebe, ob etwa mündliche Nebenabreden getroffen<br />
sind und Giltigkeit beanspruchen dürfen u. s, w., völlig<br />
unberührt lässt und dass alle derartigen Erörterungen mit<br />
einem Gegenbeweise gegen die Vermuthung des §. 381 nichts<br />
zu thun haben.'°<br />
ISt)<br />
Der vollständige Ausschluss des Gegenbeweises endet sieh in der OPO.<br />
nur bein, Parteicid, welcher, wie anderwärts ausgeführt ist, überhaupt nicht zu<br />
den Beweisgründen, sondern zu den Mitteln formeller Feststellung gehört.<br />
Il)<br />
Von den Vertretern gegentliciliger Auffassungen des § 381 werden<br />
derartige Fragen natürlich mit demselben in Verbindung gebracht Zutreffend<br />
v. Wilin. J,evy, a. n. 0.<br />
163