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Zur Lehre vom Urkundenbeweise

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94 Prof. Dr. A. S. Seh nitze —<strong>Zur</strong> <strong>Lehre</strong> vorn <strong>Urkundenbeweise</strong>.<br />

Man beruft sieh für angebliche Unzulässigkeit des-<br />

Gegenbeweises auf die Worte des §. 381: - macht vollen<br />

Beweis". Allein dieser Ausdruck berechtigt nicht zu solchem<br />

Schlusse. Er findet sich in der CPO. an verschiedenen Stellen.<br />

Einmal beim Parteieide (. 428 2 429); hier wird im §. 425<br />

ausdrücklich hinzugefügt, dass der Gegenbeweis ausgeschlossen<br />

sei. An anderen Stellen wird dem vollen Beweise" hinzugefügt,<br />

dass der Gegenbeweis zulässig sei, z. B. §. 380, 383.<br />

„Voller Beweis" ist also in der CPO. ein in Bezug auf<br />

die Zulässigkeit des Gegenbeweises indifferenter Ausdruck,<br />

welchem durch ausdrückliche Vorschrift bald diese, bald jene<br />

nähere Bestimmung gegeben wird.. [11 der That will dieser der<br />

früheren Legaltheorie und ihrer Unterscheidung verschiedener.<br />

Grade des Beweises entnommene Ausdruck weiter nichts<br />

sagen, als dass der betreffende Beweisgrund schon für sich allein<br />

ausreiche, einen prima faoie.Beweis zu machen. Uebcrdies wäre<br />

der Ausschluss des Gegenbeweises an und für sich schon eine<br />

gesetzliche, die freie Prüfung des Beweises ausschliessende Vorschrift,<br />

welche in einem Systeme grundsätzlich freier Beweiswürdigung<br />

(. 259) nur da angenommen werden darf, wo sie<br />

ausdrücklich ausgesprochen ist. 1 cm)<br />

Endlich ergibt sich ans dem Gesagten, dass der §. 381<br />

alle die Fra-en, 01) eine Erklärung überhaupt abgegeben,<br />

d. h. hinausgegeben sei, ob mit der Begebung einer Erklärung<br />

wirklich der Ausdruck eines Willens oder irgend<br />

etwas Anderes (vgl. z. B. oben S. 74) beabsichtigt gewesen<br />

sei, ob sie den ganzen Inhalt des von ihr betroffenen Rechtsgeschäftes<br />

wiedergebe, ob etwa mündliche Nebenabreden getroffen<br />

sind und Giltigkeit beanspruchen dürfen u. s, w., völlig<br />

unberührt lässt und dass alle derartigen Erörterungen mit<br />

einem Gegenbeweise gegen die Vermuthung des §. 381 nichts<br />

zu thun haben.'°<br />

ISt)<br />

Der vollständige Ausschluss des Gegenbeweises endet sieh in der OPO.<br />

nur bein, Parteicid, welcher, wie anderwärts ausgeführt ist, überhaupt nicht zu<br />

den Beweisgründen, sondern zu den Mitteln formeller Feststellung gehört.<br />

Il)<br />

Von den Vertretern gegentliciliger Auffassungen des § 381 werden<br />

derartige Fragen natürlich mit demselben in Verbindung gebracht Zutreffend<br />

v. Wilin. J,evy, a. n. 0.<br />

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