Zur Lehre vom Urkundenbeweise
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35 Prf Dr. A. S. S eh nitz 6: <strong>Zur</strong> Leliro voni Urkundenbeweisö.<br />
nicht nur das un±rüglich& Kriferiu'm' der Echtheit der Urkunde,<br />
il. h. dafür, dass ihr Inhalt von dem Aussteller herrühre, von<br />
ihm oder auf sein Geheiss so niedergeschrieben ist, wie er da zu<br />
'lesen steht, sondern es ist nach mittelalterlicher Anschauung<br />
`überdies das Symbol und das Beweismittel dafür, dass eine dem<br />
Urkundeninhalte entsprechende Erklärung hinausgegeben, ds<br />
die Urkunde begeben worden und dass dadurch ein verbindliebes<br />
und kräftiges Rechtsgeschäft . zu Stande gekommen ist.<br />
Die sinnliche Anschauung des' Mittelalters selbst unterscheidet<br />
den Inhalt der Urkunde von seiner Verlautbarung nicht.<br />
'vielmehr verkörpert 'ihr „Brief und Siegel" in seiner Totalität<br />
die Willenserklärung. Das darf uns, die wir <strong>vom</strong> juristischeh<br />
Standpunkt den Inhalt einer Schrift von der Verlautbarün<br />
desselben scheiden müssen, natürlich nicht hinderji, die 'einzelu&i<br />
'Momente des Beurkhnd'ungsactes, insbesondere die 'der Besieg6<br />
l'uug auf ihre' juristische Bedeutung zu untersuchen. Man würde<br />
'daher vergeblich nach einer Queflenstelle:jener'Zeit 'suh6n;<br />
in welcher der aufgestellte'Satz scharf forulfrt ni oder dit'eöt<br />
ausgesprochen wüide, vielmehr kann 'der Beeis' desselbe'n.nur<br />
ein Indizienbeweis sein. Uhd' : ffem,Zwecke dieser; Abhandlung<br />
'gemäss' muss ich mich hier;daauf beschtankenraie hauptsich<br />
liebsten Indizien, welche mir ;'ffir diese Ati4icht,.zp reöheh<br />
scheinen, kurz zusammenzustellen..‚<br />
Zunächst kommt, in 'Btracht das jillniiilig&tVersdiwiiiden<br />
der Zeugen aus dem besiegelten Geschäft. oÄnfänglich: hvrden<br />
auch 'bei diesem noch Ziiev 'ftir 'di stattkehabi Verlautbarung<br />
desselben zugezogen, dain werden ii1ch :*nigstehs in<br />
'der Urkunde noch aufgeführt,' riuch wen nicht vollständig<br />
zugegen waren, und endlich verschwinden die' 'ZMignreihön aus<br />
'der gesiegelten Urkunde ganz (S'chulte;:BBre'ssl:äh', a. a. 0.).<br />
'Was ' früher die Zeugen' bekunden sollen 'und allein bekunden<br />
'können, die stattgehahte Verlautbarung :des Urkuideninhltes,<br />
•beweit jetzt das 'angehängte Siegel des '.Ausstellersfür sich<br />
'allein. 1,<br />
Sodann wird nur von diesem Gesichtspunkt aus verständlieh<br />
die das ganze Mittelalter beherrschende dass<br />
das Siegel es sei und das Siegel allein.; was 'der Urkund<br />
Kraft' gibt, wie sie ja' auch: im Schwabens piegel so energisch<br />
zum Ausdruck kommt (c. 139, ed. Geng'ler. Kraft, ‚d.h.<br />
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