ANBA September 2013 - Statistik der Bundesagentur für Arbeit
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Glossar <strong>für</strong> die statistische Berichterstattung<br />
Wichtige Hinweise zur Interpretation <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>smarktdaten<br />
Stand: 27. 6. <strong>2013</strong><br />
Mit <strong>der</strong> Einführung des Sozialgesetzbuches II (SGB II) än<strong>der</strong>ten sich die Grundlagen <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>smarktstatistik in Deutschland.<br />
Bis Ende 2004 basierten die <strong>Statistik</strong>en allein auf den Geschäftsdaten <strong>der</strong> Agenturen <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>. Nach <strong>der</strong> Zusammenlegung<br />
von <strong>Arbeit</strong>slosen- und Sozialhilfe sind die Agenturen nur noch <strong>für</strong> einen Teil <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>slosen zuständig. Als Träger <strong>der</strong> neuen<br />
Grundsicherung <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>suchende nach dem SGB II traten <strong>Arbeit</strong>sgemeinschaften von <strong>Arbeit</strong>sagenturen und Kommunen<br />
und zugelassene kommunale Träger. Zur Sicherung <strong>der</strong> Vergleichbarkeit und Qualität <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong> wurde die <strong>Bundesagentur</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> nach § 53 SGB II beauftragt, die bisherige <strong>Arbeit</strong>smarktstatistik §§ 280ff. SGB III unter Einschluss <strong>der</strong> Grundsicherung<br />
<strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>suchende weiter zu führen. Dabei wird die Definition <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>slosigkeit aus dem SGB III beibehalten und lediglich<br />
im Hinblick auf die Heterogenität <strong>der</strong> Personenkreise bei<strong>der</strong> Rechtskreise angepasst. Das SGB II selbst enthält keine<br />
Definition <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>slosigkeit, da diese keine Vorraussetzung <strong>für</strong> den Erhalt von Leistungen nach dem SGB II ist.<br />
Durch die Kombination von Informationen aus dem SGB-II- und dem SGB-III-Bereich über <strong>Arbeit</strong>slosigkeit, erwerbsfähige<br />
Hilfebedürftige, Bedarfsgemeinschaften, Leistungsbezug und För<strong>der</strong>ung wird eine integrierte <strong>Statistik</strong> möglich. Diese zeigt<br />
<strong>für</strong> die einzelnen Regionen ein Gesamtbild, vermeidet Überschneidungen o<strong>der</strong> Doppelzählungen und bildet Übergänge zwischen<br />
den Systemen einschließlich <strong>der</strong> Integration in sozialverischerungspflichtige Beschäftigung ab. Soweit die Aufgaben<br />
des SGB II mit dem bisherigen IT-Verfahren <strong>der</strong> BA wahrgenommen werden, ist es möglich, die anfallenden Daten über die<br />
bekannten <strong>Statistik</strong>verfahren zu erschließen. Dabei müssen die SGB II Beson<strong>der</strong>heiten in die Verfahren integriert werden und<br />
insbeson<strong>der</strong>e eine Differenzierung nach Rechtskreis und Trägerschaft ermöglicht werden. Mit Vertretern <strong>der</strong> kommunalen<br />
Spitzenverbänden wurden Standards <strong>für</strong> Datenlieferungen (XSozial-BA_SGB II) erarbeitet, die es ermöglichen, die Daten <strong>der</strong><br />
zugelassenen kommunalen Träger in die Datenstruktur des BA-Data-Warehouse einzubinden. Die Daten über <strong>Arbeit</strong>smarkt,<br />
För<strong>der</strong>ung und Grundsicherung lassen sich so vervollständigen.<br />
Alg-Parallelbezug<br />
Gibt an, ob zum Zeitpunkt des statistischen Stichtags ein gleichzeitiger Bezug von <strong>Arbeit</strong>slosengeld und<br />
von Leistungen im SGB-II-Bereich vorliegt. Dabei wird unterschieden, ob ein langfristiger Parallelbezug<br />
als Aufstocker, eine kurzfristige Überlappung o<strong>der</strong> kein Parallelbezug bei<strong>der</strong> Leistungsarten besteht.<br />
Alleinerziehende<br />
Bedarfsgemeinschaft<br />
Betrachtet man alle Personen einer Bedarfsgemeinschaft (BG) – inklusive <strong>der</strong> Personen, die einen Ausschlussgrund<br />
aufweisen – so gibt es in dieser BG stets einen Elternteil mit <strong>der</strong> Rolle des bevollmächtigten<br />
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (BVEHB) sowie mindestens eine Person mit <strong>der</strong> Rolle min<strong>der</strong>jähriges,<br />
unverheiratetes Kind (MUK).<br />
Es gibt zwei Arten von alleinerziehenden BG:<br />
1. alleinerziehende BG unter 18 Jahren mit einem o<strong>der</strong> mehreren MUK<br />
2. alleinerziehende BG über 18 Jahre mit einem o<strong>der</strong> mehreren MUK<br />
Beispiel anhand einer Ein-Personen-BG:<br />
Eine hilfebedürftige BG besteht aus einem erwerbsfähigen Studenten (unter o<strong>der</strong> über 18 Jahre), <strong>der</strong><br />
aufgrund des individuellen Bezugs von BAföG-Leistungen vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen<br />
ist, und einem Kind im Alter von 3 Jahren. Bestandsrelevant ist nur das Kind, sodass es sich<br />
um eine Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft handelt. Von einer Single-BG kann allerdings nicht gesprochen<br />
werden.<br />
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