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ANBA September 2013 - Statistik der Bundesagentur für Arbeit

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Altersteilzeit (nach<br />

dem Altersteilzeitgesetz)<br />

In <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong> über Altersteilzeit <strong>der</strong> <strong>Bundesagentur</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> werden nur die För<strong>der</strong>fälle nach dem Altersteilzeitgesetz<br />

(AtG) erfasst. Die wichtigsten Voraussetzungen hier<strong>für</strong> sind:<br />

•Der <strong>Arbeit</strong>nehmer in Altersteilzeit muss das 55. Lebensjahr vollendet haben,<br />

•die <strong>Arbeit</strong>szeit muss auf die Hälfte <strong>der</strong> bisherigen wöchentlichen <strong>Arbeit</strong>szeit verkürzt sein,<br />

•<strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer muss sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein und<br />

•<strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>splatz muss mit einem <strong>Arbeit</strong>slosen, einem <strong>Arbeit</strong>nehmer nach Abschluss <strong>der</strong> Ausbildung<br />

(„Ausgebildeter“) o<strong>der</strong> einem Auszubildenden wie<strong>der</strong>besetzt werden.<br />

Die <strong>Statistik</strong> unterscheidet bei den <strong>Arbeit</strong>slosen drei Gruppen:<br />

•Leistungsempfänger nach dem SGB III („LE SGB III“),<br />

•Leistungsempfänger nach dem SGB II („LE SGB II“) und<br />

•<strong>Arbeit</strong>slose, die keine Leistung erhalten haben („sonst. <strong>Arbeit</strong>sloser“).<br />

Unterschieden wird auch nach dem Modell <strong>der</strong> Altersteilzeit. Beim Blockzeitmodell („Beschäftigungsblockzeit“)<br />

ist die erste Hälfte <strong>der</strong> Gesamtdauer die <strong>Arbeit</strong>sphase, die zweite Hälfte die Freistellungsphase,<br />

ab <strong>der</strong> <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>besetzer eingestellt wird und die Zahlung beginnt. Beim Modell mit wöchentlich<br />

halbierter <strong>Arbeit</strong>szeit kann <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>besetzer sofort eingestellt werden und arbeitet wie <strong>der</strong> in Altersteilzeit<br />

beschäftigte <strong>Arbeit</strong>nehmer in Teilzeit. Da es noch weitere Altersteilzeitmodelle gibt, werden diese<br />

unter „sonstiges Altersteilzeitmodell“ erhoben.<br />

Die Höchstför<strong>der</strong>dauer beträgt 6 Jahre.<br />

Die erste Zahlung erfolgt frühestens, einen Monat nachdem alle Voraussetzungen nach dem AtG vorliegen.<br />

Im Teilzeitmodell kann dies nach dem ersten Monat des Beginns <strong>der</strong> Altersteilzeitarbeit <strong>der</strong> Fall sein,<br />

im Blockzeitmodell erst einen Monat nach Beginn <strong>der</strong> „Freistellungsphase“. Während beim Teilzeitmodell<br />

die Zahlungen immer <strong>für</strong> einen Monat geleistet werden, wird im Blockzeitmodell jeweils <strong>für</strong> zwei Monate<br />

gezahlt. Bei begonnener Altersteilzeit vor dem 1. 7. 2004 konnte bzgl. <strong>der</strong> Zahlungen auch vereinbart<br />

werden, dass diese jeweils <strong>für</strong> ein bis 6 Monate erfolgen sollten; danach wurde monatlich gezahlt. Dadurch<br />

sind die Ausgaben in den Abrechnungsergebnissen <strong>der</strong> <strong>Bundesagentur</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> nicht auf die<br />

Daten <strong>der</strong> Bestandsstatistik projizierbar.<br />

(Stand 12/2007)<br />

<strong>Arbeit</strong>nehmer-<br />

überlassungsgesetz-<br />

<strong>Statistik</strong><br />

Aufbau einer <strong>Statistik</strong> nach dem <strong>Arbeit</strong>nehmerüberlassungsgesetz (AÜG-<strong>Statistik</strong>) auf <strong>der</strong> Basis <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong>meldungen<br />

<strong>der</strong> Verleihbetriebe im DWH <strong>der</strong> BA.<br />

Erfasst wird die Zahl <strong>der</strong> überlassenen Leiharbeitnehmer nach Verleihbetrieben. Besteht ein Verleihbetrieb<br />

aus mehreren Nie<strong>der</strong>lassungen, so sind <strong>für</strong> den Hauptsitz und die einzelnen Nie<strong>der</strong>lassungen getrennte<br />

Meldungen zu erstatten.<br />

Nach Art. 1 § 8 Abs. 2 AÜG hat <strong>der</strong> Verleiher die statistischen Meldungen <strong>für</strong> das erste Kalen<strong>der</strong>halbjahr<br />

bis zum 1. <strong>September</strong> des laufenden Jahres, <strong>für</strong> das zweite Kalen<strong>der</strong>halbjahr bis zum 1. März des folgenden<br />

Jahres zu erstatten. Die Regionaldirektionen übersenden die geprüften Meldungen bis spätestens<br />

1. Oktober bzw. 1. April zur Erfassung. Nach maschineller Auswertung und fachlicher Prüfung <strong>der</strong> Daten<br />

erfolgt die Veröffentlichung.<br />

Berichtszeitraum ist die Zeitspanne von 01.01. bis 30.06. bzw. 01.07. bis 31.12. eines Jahres. Berichtsstichtag<br />

ist <strong>der</strong> Monatsletzte.<br />

Bestände und Bestandsentwicklungen an überlassenen <strong>Arbeit</strong>nehmern einer Region, die ohne weitere<br />

Differenzierungen (z. B. nach Berufsbereichen) erfolgen, sind monatlich auswertbar. Zu- und Abgänge<br />

sowie Bestände mit tieferer Differenzierung (z. B. Berufsbereiche, Nationalität <strong>der</strong> Leiharbeitnehmer)<br />

sind nur halbjährlich jeweils zum 30.06. und 31.12. auswertbar.<br />

Eine Auswertung im Rahmen <strong>der</strong> Beschäftigungsstatistik im Wirtschaftszweig „Überlassung von <strong>Arbeit</strong>skräften“<br />

liefert zur <strong>Statistik</strong> nach dem AÜG abweichende Ergebnisse. Diese Abweichungen sind wie folgt<br />

begründet:<br />

1. Der Wirtschaftsunterklasse 74502 werden all jene sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zugerechnet,<br />

die in einem Unternehmen arbeiten, welches die <strong>Arbeit</strong>nehmerüberlassung zum Hauptzweck<br />

hat;<br />

2. die unter 1. genannten Beschäftigten werden nicht in „verliehene“ Beschäftigte und Stammpersonal<br />

unterschieden;<br />

3. die Periodizität <strong>der</strong> Auswertungen im betreffenden Wirtschaftszweig und die regionale Zuordnung<br />

folgen <strong>der</strong>jenigen <strong>der</strong> Beschäftigungsstatistik <strong>der</strong> <strong>Bundesagentur</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> und nicht den Bestimmungen<br />

des AÜG.<br />

(Stand 07/2009)<br />

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