ANBA September 2013 - Statistik der Bundesagentur für Arbeit
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Altersteilzeit (nach<br />
dem Altersteilzeitgesetz)<br />
In <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong> über Altersteilzeit <strong>der</strong> <strong>Bundesagentur</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> werden nur die För<strong>der</strong>fälle nach dem Altersteilzeitgesetz<br />
(AtG) erfasst. Die wichtigsten Voraussetzungen hier<strong>für</strong> sind:<br />
•Der <strong>Arbeit</strong>nehmer in Altersteilzeit muss das 55. Lebensjahr vollendet haben,<br />
•die <strong>Arbeit</strong>szeit muss auf die Hälfte <strong>der</strong> bisherigen wöchentlichen <strong>Arbeit</strong>szeit verkürzt sein,<br />
•<strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer muss sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein und<br />
•<strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>splatz muss mit einem <strong>Arbeit</strong>slosen, einem <strong>Arbeit</strong>nehmer nach Abschluss <strong>der</strong> Ausbildung<br />
(„Ausgebildeter“) o<strong>der</strong> einem Auszubildenden wie<strong>der</strong>besetzt werden.<br />
Die <strong>Statistik</strong> unterscheidet bei den <strong>Arbeit</strong>slosen drei Gruppen:<br />
•Leistungsempfänger nach dem SGB III („LE SGB III“),<br />
•Leistungsempfänger nach dem SGB II („LE SGB II“) und<br />
•<strong>Arbeit</strong>slose, die keine Leistung erhalten haben („sonst. <strong>Arbeit</strong>sloser“).<br />
Unterschieden wird auch nach dem Modell <strong>der</strong> Altersteilzeit. Beim Blockzeitmodell („Beschäftigungsblockzeit“)<br />
ist die erste Hälfte <strong>der</strong> Gesamtdauer die <strong>Arbeit</strong>sphase, die zweite Hälfte die Freistellungsphase,<br />
ab <strong>der</strong> <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>besetzer eingestellt wird und die Zahlung beginnt. Beim Modell mit wöchentlich<br />
halbierter <strong>Arbeit</strong>szeit kann <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>besetzer sofort eingestellt werden und arbeitet wie <strong>der</strong> in Altersteilzeit<br />
beschäftigte <strong>Arbeit</strong>nehmer in Teilzeit. Da es noch weitere Altersteilzeitmodelle gibt, werden diese<br />
unter „sonstiges Altersteilzeitmodell“ erhoben.<br />
Die Höchstför<strong>der</strong>dauer beträgt 6 Jahre.<br />
Die erste Zahlung erfolgt frühestens, einen Monat nachdem alle Voraussetzungen nach dem AtG vorliegen.<br />
Im Teilzeitmodell kann dies nach dem ersten Monat des Beginns <strong>der</strong> Altersteilzeitarbeit <strong>der</strong> Fall sein,<br />
im Blockzeitmodell erst einen Monat nach Beginn <strong>der</strong> „Freistellungsphase“. Während beim Teilzeitmodell<br />
die Zahlungen immer <strong>für</strong> einen Monat geleistet werden, wird im Blockzeitmodell jeweils <strong>für</strong> zwei Monate<br />
gezahlt. Bei begonnener Altersteilzeit vor dem 1. 7. 2004 konnte bzgl. <strong>der</strong> Zahlungen auch vereinbart<br />
werden, dass diese jeweils <strong>für</strong> ein bis 6 Monate erfolgen sollten; danach wurde monatlich gezahlt. Dadurch<br />
sind die Ausgaben in den Abrechnungsergebnissen <strong>der</strong> <strong>Bundesagentur</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> nicht auf die<br />
Daten <strong>der</strong> Bestandsstatistik projizierbar.<br />
(Stand 12/2007)<br />
<strong>Arbeit</strong>nehmer-<br />
überlassungsgesetz-<br />
<strong>Statistik</strong><br />
Aufbau einer <strong>Statistik</strong> nach dem <strong>Arbeit</strong>nehmerüberlassungsgesetz (AÜG-<strong>Statistik</strong>) auf <strong>der</strong> Basis <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong>meldungen<br />
<strong>der</strong> Verleihbetriebe im DWH <strong>der</strong> BA.<br />
Erfasst wird die Zahl <strong>der</strong> überlassenen Leiharbeitnehmer nach Verleihbetrieben. Besteht ein Verleihbetrieb<br />
aus mehreren Nie<strong>der</strong>lassungen, so sind <strong>für</strong> den Hauptsitz und die einzelnen Nie<strong>der</strong>lassungen getrennte<br />
Meldungen zu erstatten.<br />
Nach Art. 1 § 8 Abs. 2 AÜG hat <strong>der</strong> Verleiher die statistischen Meldungen <strong>für</strong> das erste Kalen<strong>der</strong>halbjahr<br />
bis zum 1. <strong>September</strong> des laufenden Jahres, <strong>für</strong> das zweite Kalen<strong>der</strong>halbjahr bis zum 1. März des folgenden<br />
Jahres zu erstatten. Die Regionaldirektionen übersenden die geprüften Meldungen bis spätestens<br />
1. Oktober bzw. 1. April zur Erfassung. Nach maschineller Auswertung und fachlicher Prüfung <strong>der</strong> Daten<br />
erfolgt die Veröffentlichung.<br />
Berichtszeitraum ist die Zeitspanne von 01.01. bis 30.06. bzw. 01.07. bis 31.12. eines Jahres. Berichtsstichtag<br />
ist <strong>der</strong> Monatsletzte.<br />
Bestände und Bestandsentwicklungen an überlassenen <strong>Arbeit</strong>nehmern einer Region, die ohne weitere<br />
Differenzierungen (z. B. nach Berufsbereichen) erfolgen, sind monatlich auswertbar. Zu- und Abgänge<br />
sowie Bestände mit tieferer Differenzierung (z. B. Berufsbereiche, Nationalität <strong>der</strong> Leiharbeitnehmer)<br />
sind nur halbjährlich jeweils zum 30.06. und 31.12. auswertbar.<br />
Eine Auswertung im Rahmen <strong>der</strong> Beschäftigungsstatistik im Wirtschaftszweig „Überlassung von <strong>Arbeit</strong>skräften“<br />
liefert zur <strong>Statistik</strong> nach dem AÜG abweichende Ergebnisse. Diese Abweichungen sind wie folgt<br />
begründet:<br />
1. Der Wirtschaftsunterklasse 74502 werden all jene sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zugerechnet,<br />
die in einem Unternehmen arbeiten, welches die <strong>Arbeit</strong>nehmerüberlassung zum Hauptzweck<br />
hat;<br />
2. die unter 1. genannten Beschäftigten werden nicht in „verliehene“ Beschäftigte und Stammpersonal<br />
unterschieden;<br />
3. die Periodizität <strong>der</strong> Auswertungen im betreffenden Wirtschaftszweig und die regionale Zuordnung<br />
folgen <strong>der</strong>jenigen <strong>der</strong> Beschäftigungsstatistik <strong>der</strong> <strong>Bundesagentur</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> und nicht den Bestimmungen<br />
des AÜG.<br />
(Stand 07/2009)<br />
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