ANBA September 2013 - Statistik der Bundesagentur für Arbeit
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<strong>Arbeit</strong>sgenehmigungsverfahren/<br />
Zuwan<strong>der</strong>ungsgesetz<br />
<strong>Arbeit</strong>slose<br />
(arbeitslose <strong>Arbeit</strong>ssuchende)<br />
<strong>Arbeit</strong>slose<br />
Auslän<strong>der</strong><br />
<strong>Arbeit</strong>slosengeld II<br />
(Alg II)<br />
<strong>Arbeit</strong>slosengeld bei<br />
<strong>Arbeit</strong>slosigkeit<br />
(Alg)<br />
<strong>Arbeit</strong>slosengeld bei<br />
Weiterbildung<br />
(AlgW)<br />
Das <strong>Arbeit</strong>sgenehmigungsverfahren (ArgV) bzw. Zuwan<strong>der</strong>ungsgesetz (ZuwG) umfasst zahlreiche Einzelgesetze<br />
und Gesetzesän<strong>der</strong>ungen zu Einreise, Aufenthalt und Integration von Auslän<strong>der</strong>n in Deutschland.<br />
Ziel des Gesetzes ist im Wesentlichen die Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Auslän<strong>der</strong>n unter<br />
Berücksichtigung <strong>der</strong> Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie <strong>der</strong> wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen<br />
Interessen <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland.<br />
Die im Rahmen dieses Fachverfahrens gewonnenen Daten werden von <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong> <strong>der</strong> BA bereitgestellt.<br />
Durch die Aufbereitung von Ergebnissen über die Erteilung von Zustimmungen (bzw. Ablehnungen) wird<br />
das statistische Gesamtbild über die Beschäftigungssituation in Deutschland um einen wesentlichen<br />
Aspekt ergänzt.<br />
(Stand 07/2009)<br />
Personen, die<br />
• vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen o<strong>der</strong> nur eine weniger als 15 Stunden<br />
wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben,<br />
• eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen,<br />
• den Vermittlungsbemühungen <strong>der</strong> Agentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> o<strong>der</strong> des Jobcenters zur Verfügung stehen, also<br />
arbeitsfähig und -bereit sind,<br />
• in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland wohnen,<br />
• nicht jünger als 15 Jahre sind und die Altersgrenze <strong>für</strong> den Renteneintritt noch nicht erreicht haben,<br />
• sich persönlich bei einer Agentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> o<strong>der</strong> einem Jobcenter arbeitslos gemeldet haben.<br />
Für Hilfebedürftige nach dem SGB II findet nach § 53a Abs. 1 SGB II die <strong>Arbeit</strong>slosendefinition des § 16<br />
SGB III sinngemäß Anwendung.<br />
(Stand 11/2011)<br />
Auslän<strong>der</strong> können nur dann als arbeitslos erfasst werden, wenn sie eine <strong>Arbeit</strong>nehmertätigkeit in<br />
Deutschland ausüben dürfen. Staatenlose und Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit werden<br />
untere „keine Angabe“ ausgewiesen.<br />
(Stand 07/2009)<br />
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II <strong>für</strong> erwerbsfähige Leistungsberechtigte.<br />
Dazu gehören folgende Teilleistungen:<br />
• Leistungen aufgrund von Regelbedarfen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelleistung Alg II –<br />
Alg II RL)<br />
• Leistungen <strong>für</strong> Unterkunft und Heizung (laufend und einmalig)<br />
• Leistungen <strong>für</strong> Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt (z. B. Mehrbedarf <strong>für</strong> werdende Mütter)<br />
• einmalige Leistungen aufgrund unabweisbarer Bedarfe (§ 24 Abs. 1 SGB II; bis 31.12.2010 § 23 Abs. 1<br />
SGB II [alte Fassung])<br />
• Bis zum 31.12.2010 zählte auch <strong>der</strong> befristete Zuschlag nach Bezug von <strong>Arbeit</strong>slosengeld (Zuschlag<br />
Alg) zu den Leistungen zum Lebensunterhalt.<br />
Nicht zum <strong>Arbeit</strong>slosengeld II zählen beson<strong>der</strong>e Leistungssachverhalte wie z. B. Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen<br />
zur Vermeidung <strong>der</strong> Hilfebedürftigkeit, Leistungen <strong>für</strong> Auszubildende o<strong>der</strong> Bedarfe <strong>für</strong><br />
Bildung und Teilhabe.<br />
<strong>Arbeit</strong>slosengeld als Lohnersatzleistung wird <strong>Arbeit</strong>slosen anstelle des ausfallenden <strong>Arbeit</strong>sentgeltes gezahlt.<br />
Der Leistungsanspruch beträgt 60 % bzw. 67 % des zuletzt erhaltenen pauschalierten Nettoarbeitsentgeltes.<br />
Die Anspruchsdauer beträgt mindestens 180 Kalen<strong>der</strong>tage, bei älteren <strong>Arbeit</strong>slosen kann sie<br />
bis zu 720 Kalen<strong>der</strong>tage betragen. Anspruchsvoraussetzungen sind <strong>Arbeit</strong>slosigkeit, die Erfüllung <strong>der</strong><br />
Anwartschaftszeit sowie die <strong>Arbeit</strong>slosmeldung bei einer Agentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>. Darüber hinaus sind <strong>Arbeit</strong>slose<br />
verpflichtet, im Rahmen <strong>der</strong> Eigenbemühungen alle Möglichkeiten <strong>der</strong> beruflichen Einglie<strong>der</strong>ung zu<br />
nutzen.<br />
(Stand 01/<strong>2013</strong>)<br />
Zum 1. 1. 2005 wurde das Unterhaltsgeld (Uhg) mit dem <strong>Arbeit</strong>slosengeld zu einer Leistungsart zusammengelegt.<br />
AlgW erhalten Personen, die einen Anspruch auf <strong>Arbeit</strong>slosengeld haben und sich in einer<br />
Weiterbildungsmaßnahme befinden. <strong>Arbeit</strong>slosigkeit ist <strong>für</strong> den Anspruch auf AlgW keine zwingende Voraussetzung,<br />
wenn diese allein wegen <strong>der</strong> Weiterbildungsmaßnahme nicht erfüllt ist (da Teilnehmer während<br />
<strong>der</strong> Maßnahme nicht als <strong>Arbeit</strong>slose gezählt werden). Die Höhe des AlgW entspricht <strong>der</strong> des <strong>Arbeit</strong>slosengeldes.<br />
(Stand 01/<strong>2013</strong>)<br />
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