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ANBA September 2013 - Statistik der Bundesagentur für Arbeit

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<strong>Arbeit</strong>sgenehmigungsverfahren/<br />

Zuwan<strong>der</strong>ungsgesetz<br />

<strong>Arbeit</strong>slose<br />

(arbeitslose <strong>Arbeit</strong>ssuchende)<br />

<strong>Arbeit</strong>slose<br />

Auslän<strong>der</strong><br />

<strong>Arbeit</strong>slosengeld II<br />

(Alg II)<br />

<strong>Arbeit</strong>slosengeld bei<br />

<strong>Arbeit</strong>slosigkeit<br />

(Alg)<br />

<strong>Arbeit</strong>slosengeld bei<br />

Weiterbildung<br />

(AlgW)<br />

Das <strong>Arbeit</strong>sgenehmigungsverfahren (ArgV) bzw. Zuwan<strong>der</strong>ungsgesetz (ZuwG) umfasst zahlreiche Einzelgesetze<br />

und Gesetzesän<strong>der</strong>ungen zu Einreise, Aufenthalt und Integration von Auslän<strong>der</strong>n in Deutschland.<br />

Ziel des Gesetzes ist im Wesentlichen die Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Auslän<strong>der</strong>n unter<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie <strong>der</strong> wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen<br />

Interessen <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland.<br />

Die im Rahmen dieses Fachverfahrens gewonnenen Daten werden von <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong> <strong>der</strong> BA bereitgestellt.<br />

Durch die Aufbereitung von Ergebnissen über die Erteilung von Zustimmungen (bzw. Ablehnungen) wird<br />

das statistische Gesamtbild über die Beschäftigungssituation in Deutschland um einen wesentlichen<br />

Aspekt ergänzt.<br />

(Stand 07/2009)<br />

Personen, die<br />

• vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen o<strong>der</strong> nur eine weniger als 15 Stunden<br />

wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben,<br />

• eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen,<br />

• den Vermittlungsbemühungen <strong>der</strong> Agentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> o<strong>der</strong> des Jobcenters zur Verfügung stehen, also<br />

arbeitsfähig und -bereit sind,<br />

• in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland wohnen,<br />

• nicht jünger als 15 Jahre sind und die Altersgrenze <strong>für</strong> den Renteneintritt noch nicht erreicht haben,<br />

• sich persönlich bei einer Agentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> o<strong>der</strong> einem Jobcenter arbeitslos gemeldet haben.<br />

Für Hilfebedürftige nach dem SGB II findet nach § 53a Abs. 1 SGB II die <strong>Arbeit</strong>slosendefinition des § 16<br />

SGB III sinngemäß Anwendung.<br />

(Stand 11/2011)<br />

Auslän<strong>der</strong> können nur dann als arbeitslos erfasst werden, wenn sie eine <strong>Arbeit</strong>nehmertätigkeit in<br />

Deutschland ausüben dürfen. Staatenlose und Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit werden<br />

untere „keine Angabe“ ausgewiesen.<br />

(Stand 07/2009)<br />

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II <strong>für</strong> erwerbsfähige Leistungsberechtigte.<br />

Dazu gehören folgende Teilleistungen:<br />

• Leistungen aufgrund von Regelbedarfen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelleistung Alg II –<br />

Alg II RL)<br />

• Leistungen <strong>für</strong> Unterkunft und Heizung (laufend und einmalig)<br />

• Leistungen <strong>für</strong> Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt (z. B. Mehrbedarf <strong>für</strong> werdende Mütter)<br />

• einmalige Leistungen aufgrund unabweisbarer Bedarfe (§ 24 Abs. 1 SGB II; bis 31.12.2010 § 23 Abs. 1<br />

SGB II [alte Fassung])<br />

• Bis zum 31.12.2010 zählte auch <strong>der</strong> befristete Zuschlag nach Bezug von <strong>Arbeit</strong>slosengeld (Zuschlag<br />

Alg) zu den Leistungen zum Lebensunterhalt.<br />

Nicht zum <strong>Arbeit</strong>slosengeld II zählen beson<strong>der</strong>e Leistungssachverhalte wie z. B. Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen<br />

zur Vermeidung <strong>der</strong> Hilfebedürftigkeit, Leistungen <strong>für</strong> Auszubildende o<strong>der</strong> Bedarfe <strong>für</strong><br />

Bildung und Teilhabe.<br />

<strong>Arbeit</strong>slosengeld als Lohnersatzleistung wird <strong>Arbeit</strong>slosen anstelle des ausfallenden <strong>Arbeit</strong>sentgeltes gezahlt.<br />

Der Leistungsanspruch beträgt 60 % bzw. 67 % des zuletzt erhaltenen pauschalierten Nettoarbeitsentgeltes.<br />

Die Anspruchsdauer beträgt mindestens 180 Kalen<strong>der</strong>tage, bei älteren <strong>Arbeit</strong>slosen kann sie<br />

bis zu 720 Kalen<strong>der</strong>tage betragen. Anspruchsvoraussetzungen sind <strong>Arbeit</strong>slosigkeit, die Erfüllung <strong>der</strong><br />

Anwartschaftszeit sowie die <strong>Arbeit</strong>slosmeldung bei einer Agentur <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>. Darüber hinaus sind <strong>Arbeit</strong>slose<br />

verpflichtet, im Rahmen <strong>der</strong> Eigenbemühungen alle Möglichkeiten <strong>der</strong> beruflichen Einglie<strong>der</strong>ung zu<br />

nutzen.<br />

(Stand 01/<strong>2013</strong>)<br />

Zum 1. 1. 2005 wurde das Unterhaltsgeld (Uhg) mit dem <strong>Arbeit</strong>slosengeld zu einer Leistungsart zusammengelegt.<br />

AlgW erhalten Personen, die einen Anspruch auf <strong>Arbeit</strong>slosengeld haben und sich in einer<br />

Weiterbildungsmaßnahme befinden. <strong>Arbeit</strong>slosigkeit ist <strong>für</strong> den Anspruch auf AlgW keine zwingende Voraussetzung,<br />

wenn diese allein wegen <strong>der</strong> Weiterbildungsmaßnahme nicht erfüllt ist (da Teilnehmer während<br />

<strong>der</strong> Maßnahme nicht als <strong>Arbeit</strong>slose gezählt werden). Die Höhe des AlgW entspricht <strong>der</strong> des <strong>Arbeit</strong>slosengeldes.<br />

(Stand 01/<strong>2013</strong>)<br />

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