ANBA September 2013 - Statistik der Bundesagentur für Arbeit
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Regelbedarf zur<br />
Sicherung des<br />
Lebensunterhalts<br />
– gültig ab<br />
01.01.2011<br />
Leistungen aufgrund von Regelbedarfen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Der Regelbedarf umfasst<br />
nach § 20 SGB II insbeson<strong>der</strong>e Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die<br />
auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des<br />
täglichen Lebens. Dazu zählt auch in vertretbarem Maße eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben<br />
in <strong>der</strong> Gemeinschaft.<br />
Der Regelbedarf ist Teil des <strong>Arbeit</strong>slosengeldes II bzw. des Sozialgeldes, das erwerbsfähige (eLb) bzw.<br />
nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (nEf) erhalten. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag<br />
berücksichtigt. Eine Differenzierung erfolgt nach Struktur <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft (BG) und dem<br />
Alter <strong>der</strong> BG-Mitglie<strong>der</strong>. Die Pauschalen werden jeweils zum 1. Januar jeden Jahres angepasst.<br />
Vor dem 01.01.2011 wurde im SGB II <strong>der</strong> Begriff Regelleistung verwendet.<br />
Regelleistung (RL)<br />
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die sich nach § 19 Abs. 3 SGB II aus den Regelbedarfen<br />
abzüglich des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens berechnen.<br />
Schwerbehin<strong>der</strong>te<br />
Menschen<br />
Schwerbehin<strong>der</strong>te Menschen – im Sinne des § 2 (2), (3) SGB IX – sind Personen mit einem Grad <strong>der</strong><br />
Behin<strong>der</strong>ung von wenigstens 50.<br />
Den schwerbehin<strong>der</strong>ten Menschen gleichgestellt sind behin<strong>der</strong>te Menschen mit einem Grad <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung<br />
von weniger als 50, aber wenigstens 30, wenn sie infolge ihrer Behin<strong>der</strong>ung ohne die Gleichstellung<br />
einen geeigneten <strong>Arbeit</strong>splatz im Sinne des § 73 SGB IX nicht erlangen o<strong>der</strong> nicht behalten können.<br />
(Stand 06/2006)<br />
Sonstige Leistungen<br />
SGB II<br />
Als sonstige Leistungen gem. § 24 Abs. 3 werden insbeson<strong>der</strong>e die nicht von <strong>der</strong> Regelleistung umfassten<br />
kommunalen Leistungen zusammengefasst. Diese sind:<br />
• Erstausstattung <strong>für</strong> die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten<br />
• Erstausstattung <strong>für</strong> Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt<br />
• Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten<br />
und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten<br />
Bis zum 31.12.2010 zählten auch mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen <strong>der</strong> schulrechtlichen Bestimmungen<br />
zu den sonstigen Leistungen.<br />
Sozialgeld (SG)<br />
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II <strong>für</strong> nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte<br />
werden als Sozialgeld bezeichnet. Die einzelnen Leistungsarten sind aufgeführt unter <strong>Arbeit</strong>slosengeld<br />
II.<br />
Sozialversicherungsbeiträge<br />
(SV)<br />
Besteht ein Anspruch auf <strong>Arbeit</strong>slosengeld II (Alg II), so sind Personen in <strong>der</strong> Zeit des Alg-II-Bezugs grundsätzlich<br />
in <strong>der</strong> gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Hiervon gibt es jedoch<br />
auch einige Ausnahmen. So erfolgt beispielsweise keine Übernahme <strong>der</strong> Pflichtversicherung, wenn das<br />
Alg II als Darlehen gewährt wird o<strong>der</strong> die Möglichkeit einer Familienversicherung bei <strong>der</strong> gesetzlichen<br />
Krankenversicherung besteht. Zudem sind auch Personen, die unmittelbar vor dem Bezug von Alg II privat<br />
versichert waren, nicht versicherungspflichtig. Hier werden Zuschüsse zur privaten Versicherung gewährt.<br />
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden seit dem 01.01.2011 nicht mehr geleistet.<br />
Sozialversicherungspflichtig<br />
Beschäftigte<br />
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte umfassen alle <strong>Arbeit</strong>nehmer, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig<br />
und/o<strong>der</strong> beitragspflichtig nach dem Recht <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>sför<strong>der</strong>ung sind o<strong>der</strong> <strong>für</strong> die Beitragsanteile<br />
zur gesetzlichen Rentenversicherung o<strong>der</strong> nach dem Recht <strong>der</strong> <strong>Arbeit</strong>sför<strong>der</strong>ung zu zahlen<br />
sind; dazu gehören auch insbeson<strong>der</strong>e<br />
• Auszubildende,<br />
• Altersteilzeitbeschäftigte,<br />
• Praktikanten,<br />
• Werkstudenten und<br />
• Personen, die aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Ableistung von<br />
gesetzlichen Dienstpflichten (z. B. Wehrübung) einberufen werden.<br />
Nicht einbezogen sind dagegen Beamte, Selbstständige, mithelfende Familienangehörige, Berufs- und<br />
Zeitsoldaten sowie Wehr- und Zivildienstleistende (siehe o. g. Ausnahme).<br />
(Stand 02/2011)<br />
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