ANBA September 2013 - Statistik der Bundesagentur für Arbeit
ANBA September 2013 - Statistik der Bundesagentur für Arbeit
ANBA September 2013 - Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Bedarf<br />
Bedarfsgemeinschaft<br />
(BG)<br />
Begonnene und<br />
beendete Beschäftigungsverhältnisse<br />
Voraussetzung <strong>für</strong> den Bezug von Leistungen <strong>der</strong> Grundsicherung ist die Bedürftigkeit von Personen. Die<br />
Leistungen orientieren sich am individuellen Bedarf des Leistungsberechtigten. Der Bedarf einer Person<br />
im Sinne <strong>der</strong> Grundsicherung ist sowohl von gesetzlichen Vorgaben als auch von <strong>der</strong> individuellen Situation<br />
des Leistungsberechtigten abhängig. Beispielsweise geht man davon aus, dass Frauen in <strong>der</strong><br />
Schwangerschaft einen höheren Bedarf haben als an<strong>der</strong>e Leistungsberechtigte.<br />
Der Gesamtbedarf eines Leistungsberechtigten setzt sich nach §§ 19 ff. SGB II aus einem Grundbedarf<br />
<strong>für</strong> Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat usw. zusammen, <strong>der</strong> über eine konstante Regelleistung<br />
abgedeckt werden soll.<br />
Individuell abhängig kann sich <strong>der</strong> Bedarf um Mehrbedarfe, z. B. in <strong>der</strong> Schwangerschaft, erhöhen. Weiterhin<br />
zählt eine angemessene Unterkunft mit Heizung zum Bedarf eines Leistungsberechtigten sowie<br />
einmalige unabweisbare Bedarfe in beson<strong>der</strong>en Lebenssituationen.<br />
Mit Ausnahme des Bedarfs <strong>für</strong> Unterkunft und Heizung werden alle Bedarfe personenbezogen, d. h. <strong>für</strong><br />
jedes Mitglied <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft (BG) getrennt ermittelt.<br />
Eine Bedarfsgemeinschaft (BG) bezeichnet eine Konstellation von Personen, die im selben Haushalt leben<br />
und gemeinsam wirtschaften. Eine BG (nach § 7 SGB II) hat mindestens einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten<br />
(eLb). Des Weiteren zählen dazu:<br />
•weitere eLb,<br />
•die im Haushalt lebenden Eltern o<strong>der</strong> <strong>der</strong> im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen<br />
Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und <strong>der</strong>/die im Haushalt lebende<br />
Partner/-in dieses Elternteils,<br />
als Partner/-in des eLb<br />
•die/<strong>der</strong> nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin/Ehegatte,<br />
•<strong>der</strong>/die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner/-in,<br />
•eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt so<br />
zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung <strong>der</strong> wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung<br />
<strong>für</strong>einan<strong>der</strong> zu tragen und <strong>für</strong>einan<strong>der</strong> einzustehen,<br />
•die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kin<strong>der</strong> <strong>der</strong> in den ersten drei aufgezählten Punkten<br />
genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen<br />
zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen o<strong>der</strong> Vermögen beschaffen können.<br />
Der Begriff <strong>der</strong> BG ist enger gefasst als <strong>der</strong>jenige <strong>der</strong> Haushaltsgemeinschaft respektive Wohnungsgemeinschaft,<br />
zu <strong>der</strong> alle Personen gehören, die auf Dauer mit einer BG in einem Haushalt leben und wirtschaften.<br />
So zählen z. B. Großeltern und Enkelkin<strong>der</strong> sowie sonstige Verwandte und Verschwägerte nicht<br />
zur BG. Von jedem Mitglied <strong>der</strong> BG wird erwartet, dass es sein Einkommen und Vermögen zur Deckung<br />
des Gesamtbedarfs aller Angehörigen <strong>der</strong> BG einsetzt (Ausnahme: Kin<strong>der</strong>). Es besteht eine sog. bedingte<br />
Einstandspflicht.<br />
Zweckgemeinschaften (wie z. B. Studenten-WGs) fallen nicht unter die Definition <strong>der</strong> BG.<br />
Begonnene Beschäftigungsverhältnisse im Sinne <strong>der</strong> Beschäftigungsstatistik sind die Anmeldungen zu<br />
einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.<br />
Mehrfacherfassungen von Beschäftigten sind möglich.<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong> <strong>der</strong> begonnenen Beschäftigungsverhältnisse werden Anmeldungen zu einem<br />
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Quartalszeitraum gezählt, falls folgende Bedingungen<br />
erfüllt sind:<br />
1. Es liegt eine Anmeldung mit Abgabegrund „Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung“ vor, <strong>der</strong>en<br />
Beginn-Datum <strong>der</strong> Beschäftigung innerhalb des Quartals liegt.<br />
2. Der Beschäftigte war mindestens drei Tage vor dem Beginn-Datum <strong>der</strong> Anmeldung nicht unter <strong>der</strong><br />
gleichen Betriebsnummer als sozialversicherungspflichtig beschäftigt gemeldet.<br />
3. Der Beschäftigte wurde in den vergangenen drei Monaten nicht mehr als dreimal vom gleichen Betrieb<br />
mit Abgabegrund „Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung“ angemeldet.<br />
Beendete Beschäftigungsverhältnisse im Sinne <strong>der</strong> Beschäftigungsstatistik sind die Abmeldungen von<br />
einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.<br />
Mehrfacherfassungen von Beschäftigten sind möglich!<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong> <strong>der</strong> beendeten Beschäftigungsverhältnisse werden Abmeldungen aus einem<br />
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Quartalszeitraum gezählt, falls folgende Bedingungen<br />
erfüllt sind:<br />
1. Es liegt eine Abmeldung mit Abgabegrund „Abmeldung wegen Ende einer Beschäftigung“ vor, <strong>der</strong>en<br />
Ende-Datum <strong>der</strong> Beschäftigung innerhalb des Quartals liegt.<br />
2. Der Beschäftigte ist innerhalb von drei Tagen nach dem Ende <strong>der</strong> Beschäftigung nicht unter <strong>der</strong> gleichen<br />
Betriebsnummer erneut als sozialversicherungspflichtig beschäftigt gemeldet.<br />
(Stand 07/2009)<br />
9/206