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ANBA September 2013 - Statistik der Bundesagentur für Arbeit

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Bedarf<br />

Bedarfsgemeinschaft<br />

(BG)<br />

Begonnene und<br />

beendete Beschäftigungsverhältnisse<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> den Bezug von Leistungen <strong>der</strong> Grundsicherung ist die Bedürftigkeit von Personen. Die<br />

Leistungen orientieren sich am individuellen Bedarf des Leistungsberechtigten. Der Bedarf einer Person<br />

im Sinne <strong>der</strong> Grundsicherung ist sowohl von gesetzlichen Vorgaben als auch von <strong>der</strong> individuellen Situation<br />

des Leistungsberechtigten abhängig. Beispielsweise geht man davon aus, dass Frauen in <strong>der</strong><br />

Schwangerschaft einen höheren Bedarf haben als an<strong>der</strong>e Leistungsberechtigte.<br />

Der Gesamtbedarf eines Leistungsberechtigten setzt sich nach §§ 19 ff. SGB II aus einem Grundbedarf<br />

<strong>für</strong> Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat usw. zusammen, <strong>der</strong> über eine konstante Regelleistung<br />

abgedeckt werden soll.<br />

Individuell abhängig kann sich <strong>der</strong> Bedarf um Mehrbedarfe, z. B. in <strong>der</strong> Schwangerschaft, erhöhen. Weiterhin<br />

zählt eine angemessene Unterkunft mit Heizung zum Bedarf eines Leistungsberechtigten sowie<br />

einmalige unabweisbare Bedarfe in beson<strong>der</strong>en Lebenssituationen.<br />

Mit Ausnahme des Bedarfs <strong>für</strong> Unterkunft und Heizung werden alle Bedarfe personenbezogen, d. h. <strong>für</strong><br />

jedes Mitglied <strong>der</strong> Bedarfsgemeinschaft (BG) getrennt ermittelt.<br />

Eine Bedarfsgemeinschaft (BG) bezeichnet eine Konstellation von Personen, die im selben Haushalt leben<br />

und gemeinsam wirtschaften. Eine BG (nach § 7 SGB II) hat mindestens einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten<br />

(eLb). Des Weiteren zählen dazu:<br />

•weitere eLb,<br />

•die im Haushalt lebenden Eltern o<strong>der</strong> <strong>der</strong> im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen<br />

Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und <strong>der</strong>/die im Haushalt lebende<br />

Partner/-in dieses Elternteils,<br />

als Partner/-in des eLb<br />

•die/<strong>der</strong> nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin/Ehegatte,<br />

•<strong>der</strong>/die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner/-in,<br />

•eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt so<br />

zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung <strong>der</strong> wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung<br />

<strong>für</strong>einan<strong>der</strong> zu tragen und <strong>für</strong>einan<strong>der</strong> einzustehen,<br />

•die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kin<strong>der</strong> <strong>der</strong> in den ersten drei aufgezählten Punkten<br />

genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen<br />

zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen o<strong>der</strong> Vermögen beschaffen können.<br />

Der Begriff <strong>der</strong> BG ist enger gefasst als <strong>der</strong>jenige <strong>der</strong> Haushaltsgemeinschaft respektive Wohnungsgemeinschaft,<br />

zu <strong>der</strong> alle Personen gehören, die auf Dauer mit einer BG in einem Haushalt leben und wirtschaften.<br />

So zählen z. B. Großeltern und Enkelkin<strong>der</strong> sowie sonstige Verwandte und Verschwägerte nicht<br />

zur BG. Von jedem Mitglied <strong>der</strong> BG wird erwartet, dass es sein Einkommen und Vermögen zur Deckung<br />

des Gesamtbedarfs aller Angehörigen <strong>der</strong> BG einsetzt (Ausnahme: Kin<strong>der</strong>). Es besteht eine sog. bedingte<br />

Einstandspflicht.<br />

Zweckgemeinschaften (wie z. B. Studenten-WGs) fallen nicht unter die Definition <strong>der</strong> BG.<br />

Begonnene Beschäftigungsverhältnisse im Sinne <strong>der</strong> Beschäftigungsstatistik sind die Anmeldungen zu<br />

einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.<br />

Mehrfacherfassungen von Beschäftigten sind möglich.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong> <strong>der</strong> begonnenen Beschäftigungsverhältnisse werden Anmeldungen zu einem<br />

sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Quartalszeitraum gezählt, falls folgende Bedingungen<br />

erfüllt sind:<br />

1. Es liegt eine Anmeldung mit Abgabegrund „Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung“ vor, <strong>der</strong>en<br />

Beginn-Datum <strong>der</strong> Beschäftigung innerhalb des Quartals liegt.<br />

2. Der Beschäftigte war mindestens drei Tage vor dem Beginn-Datum <strong>der</strong> Anmeldung nicht unter <strong>der</strong><br />

gleichen Betriebsnummer als sozialversicherungspflichtig beschäftigt gemeldet.<br />

3. Der Beschäftigte wurde in den vergangenen drei Monaten nicht mehr als dreimal vom gleichen Betrieb<br />

mit Abgabegrund „Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung“ angemeldet.<br />

Beendete Beschäftigungsverhältnisse im Sinne <strong>der</strong> Beschäftigungsstatistik sind die Abmeldungen von<br />

einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.<br />

Mehrfacherfassungen von Beschäftigten sind möglich!<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Statistik</strong> <strong>der</strong> beendeten Beschäftigungsverhältnisse werden Abmeldungen aus einem<br />

sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Quartalszeitraum gezählt, falls folgende Bedingungen<br />

erfüllt sind:<br />

1. Es liegt eine Abmeldung mit Abgabegrund „Abmeldung wegen Ende einer Beschäftigung“ vor, <strong>der</strong>en<br />

Ende-Datum <strong>der</strong> Beschäftigung innerhalb des Quartals liegt.<br />

2. Der Beschäftigte ist innerhalb von drei Tagen nach dem Ende <strong>der</strong> Beschäftigung nicht unter <strong>der</strong> gleichen<br />

Betriebsnummer erneut als sozialversicherungspflichtig beschäftigt gemeldet.<br />

(Stand 07/2009)<br />

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