Öffentliche Maßnahmen als Bedingungen betrieblicher ... - SSOAR
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a) <strong>Öffentliche</strong> Regelungen zur Staubbelastung<br />
Die öffentlichen Regelungen zur Staubbelastung haben zwei Ziele;<br />
o<br />
die Reduzierung der gesundheitlichen Schädigungen der Arbeits<br />
kräfte (1) ;<br />
o die Verbesserung der Sicherheitsvoraussetzungen (dies gilt vor<br />
allem für die Untertagebetriebe des Steinkohlenbergbaus) (2).<br />
(1) Als bedeutsamste öffentliche Maßnahme zur Eindämmung der gesundheitlichen<br />
Schädigung der Arbeitskräfte kann zunächst die<br />
Anerkennung einer festgestellten Pneumokonioseerkrankung <strong>als</strong> Beruf<br />
Entschädigung gelten.<br />
Die Anerkennung <strong>als</strong> Berufskrankheit bedeutet,daß diese Art gesundheitlichen<br />
. Verschleißes in einen eindeutigen Zusammenhang mit<br />
den Arbeitsbedingungen gebracht wird, woraus sich zunächst für die<br />
betroffenen Arbeitskräfte Entschädigungsansprüche gegenüber dem<br />
Versicherungsträger ableiten. Darüber hinaus wird mit dem über<br />
die Anerkennung erfolgten Nachweis der schädigenden Wirkung eine<br />
Grundlage geschaffen, von der ausgehend auf die Verbesserung der<br />
Arbeitsbedingungen in dieser Hinsicht gedrängt werden kann, sowohl<br />
von den Arbeitskräften bzw. deren Vertretungen, <strong>als</strong> auch von<br />
den Berufsgenossenschaften, die Entschädigungsleistungen erbringen<br />
müssen, <strong>als</strong> auch von den anderen mit dem Arbeitsschutz befaßten<br />
öffentlichen Instanzen (z.B. den Gewerbeaufsichtsämtern). Dies<br />
kann auf dem Wege der Interessenauseinandersetzung geschehen,<br />
aber auch auf dem Wege der Formulierung öffentlich-normativer Arbeitsschutzbestimmungen<br />
1) .<br />
Dieser ebenso banale wie bekannte Zusammenhang hat jedoch weitere<br />
wichtige Regelungen nach sich gezogen oder direkt bzw. indirekt<br />
beeinflußt. Die Bedeutung, die somit die Anerkennung<br />
einer Belastung<br />
<strong>als</strong> Ursache von arbeitsbedingten Erkrankungen hat,<br />
zeigt<br />
1) Das soll nicht heißen, daß es jeweils vor der Anerkennung eines<br />
belastenden Tatbestandes <strong>als</strong> Ursache einer entschädigungspflichtigen<br />
Berufskrankheit keine betrieblichen oder öffentlich initiierten<br />
Bestrebungen zum Abbau dieser Belastungen gegeben hätte.<br />
Vielmehr soll hiermit gesagt sein, daß davon ein wesentlicher<br />
Impuls für die Durchführung von belastungsabbauenden <strong>Maßnahmen</strong><br />
gegeben wird.<br />
Deiß/Döhl/Sauer/Böhle/Altmann (1980): <strong>Öffentliche</strong> <strong>Maßnahmen</strong> <strong>als</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>betrieblicher</strong> Aktivitäten zur menschengerechten<br />
Gestaltung des Arbeitslebens. URN: http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0168-ssoar-100947