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Öffentliche Maßnahmen als Bedingungen betrieblicher ... - SSOAR

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a) <strong>Öffentliche</strong> Regelungen zur Staubbelastung<br />

Die öffentlichen Regelungen zur Staubbelastung haben zwei Ziele;<br />

o<br />

die Reduzierung der gesundheitlichen Schädigungen der Arbeits<br />

kräfte (1) ;<br />

o die Verbesserung der Sicherheitsvoraussetzungen (dies gilt vor<br />

allem für die Untertagebetriebe des Steinkohlenbergbaus) (2).<br />

(1) Als bedeutsamste öffentliche Maßnahme zur Eindämmung der gesundheitlichen<br />

Schädigung der Arbeitskräfte kann zunächst die<br />

Anerkennung einer festgestellten Pneumokonioseerkrankung <strong>als</strong> Beruf<br />

Entschädigung gelten.<br />

Die Anerkennung <strong>als</strong> Berufskrankheit bedeutet,daß diese Art gesundheitlichen<br />

. Verschleißes in einen eindeutigen Zusammenhang mit<br />

den Arbeitsbedingungen gebracht wird, woraus sich zunächst für die<br />

betroffenen Arbeitskräfte Entschädigungsansprüche gegenüber dem<br />

Versicherungsträger ableiten. Darüber hinaus wird mit dem über<br />

die Anerkennung erfolgten Nachweis der schädigenden Wirkung eine<br />

Grundlage geschaffen, von der ausgehend auf die Verbesserung der<br />

Arbeitsbedingungen in dieser Hinsicht gedrängt werden kann, sowohl<br />

von den Arbeitskräften bzw. deren Vertretungen, <strong>als</strong> auch von<br />

den Berufsgenossenschaften, die Entschädigungsleistungen erbringen<br />

müssen, <strong>als</strong> auch von den anderen mit dem Arbeitsschutz befaßten<br />

öffentlichen Instanzen (z.B. den Gewerbeaufsichtsämtern). Dies<br />

kann auf dem Wege der Interessenauseinandersetzung geschehen,<br />

aber auch auf dem Wege der Formulierung öffentlich-normativer Arbeitsschutzbestimmungen<br />

1) .<br />

Dieser ebenso banale wie bekannte Zusammenhang hat jedoch weitere<br />

wichtige Regelungen nach sich gezogen oder direkt bzw. indirekt<br />

beeinflußt. Die Bedeutung, die somit die Anerkennung<br />

einer Belastung<br />

<strong>als</strong> Ursache von arbeitsbedingten Erkrankungen hat,<br />

zeigt<br />

1) Das soll nicht heißen, daß es jeweils vor der Anerkennung eines<br />

belastenden Tatbestandes <strong>als</strong> Ursache einer entschädigungspflichtigen<br />

Berufskrankheit keine betrieblichen oder öffentlich initiierten<br />

Bestrebungen zum Abbau dieser Belastungen gegeben hätte.<br />

Vielmehr soll hiermit gesagt sein, daß davon ein wesentlicher<br />

Impuls für die Durchführung von belastungsabbauenden <strong>Maßnahmen</strong><br />

gegeben wird.<br />

Deiß/Döhl/Sauer/Böhle/Altmann (1980): <strong>Öffentliche</strong> <strong>Maßnahmen</strong> <strong>als</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>betrieblicher</strong> Aktivitäten zur menschengerechten<br />

Gestaltung des Arbeitslebens. URN: http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0168-ssoar-100947

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