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Öffentliche Maßnahmen als Bedingungen betrieblicher ... - SSOAR

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Diese Meßgröße konnte aufgrund umfassender epidemiologischer Untersuchungen<br />

mit der Formulierung der MAK-Werte für gesundheitsgefährdende<br />

Stäube 1971 festgelegt werden.<br />

Nach der Festlegung der MAK-Werte wurden auch die für den Bergbau<br />

geltenden Staubkonzentrationswerte beträchtlich gesenkt. Die<br />

Sonderstellung des Bergbaus bezüglich der Staubbelastung zeigt<br />

sich aber weiterhin darin, daß auch nach der Reformulierung der<br />

höchstzulässigen Staubkonzentrationen diese immer noch um ein<br />

drei- bzw. vierfaches über den MAK-Werten liegen.<br />

Obwohl die MAK-Werte keine unmittelbare normative Wirkung haben,<br />

erhalten sie jedoch für die Gießereibetriebe insofern Geltung,<br />

<strong>als</strong> in der Formulierung der normativen Regelungen, die sich auf<br />

das Verhalten der Gießereien gegenüber bestehenden Staubbelastungen<br />

beziehen, immer dann, wenn von gesundheitsgefährdenden Stäuben<br />

die Rede ist, i.d.R. solche gemeint sind, deren Konzentrationswerte<br />

über denen der geltenden MAK-Werte liegen, da angenommen<br />

wird, daß bei Konzentrationswerten unterhalb der MAK-Werte<br />

ein Erkrankungsrisiko weitgehend ausgeschlossen werden kann. Für<br />

Bergbaubetriebe können sie bislang lediglich die Funktion langfristiger<br />

Orientierungswerte haben; die aktuellen Bezugsgrößen<br />

liegen für fast alle Untertagebereiche über den MAK-Werten.<br />

Die Berufskrankheitenregelung und die Existenz der MAK-Werte<br />

stellen die allgemeine Grundlage für die bestehenden öffentlichnormativen<br />

Regelungen dar.<br />

Auf die Staubentwicklung in Gießereien beziehen sich die entsprechenden<br />

Regelungen der Arbeitsstättenverordnung und der Unfallverhütungsvorschriften,<br />

sowohl der allgemeinen UVV (VBG 119) <strong>als</strong><br />

auch der UVV-Gießereien.<br />

Auf die Staubentwicklung des Steinkohlenbergbaus beziehen sich<br />

die Regelungen der Allgemeinen Bergverordnung (BVOSt) und die<br />

entsprechenden Richtlinien der Bergämter.<br />

Der Tenor der öffentlich-normativen Regelungen zur Staubbekämpfung geht<br />

dafür zu sorgen, daß die Atemluft an den Arbeitsplätzen soweit<br />

frei von gesundheitsgefährdenden Bestandteilen ist, daß möglichst<br />

Deiß/Döhl/Sauer/Böhle/Altmann (1980): <strong>Öffentliche</strong> <strong>Maßnahmen</strong> <strong>als</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>betrieblicher</strong> Aktivitäten zur menschengerechten<br />

Gestaltung des Arbeitslebens. URN: http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0168-ssoar-100947

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