Öffentliche Maßnahmen als Bedingungen betrieblicher ... - SSOAR
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Diese Meßgröße konnte aufgrund umfassender epidemiologischer Untersuchungen<br />
mit der Formulierung der MAK-Werte für gesundheitsgefährdende<br />
Stäube 1971 festgelegt werden.<br />
Nach der Festlegung der MAK-Werte wurden auch die für den Bergbau<br />
geltenden Staubkonzentrationswerte beträchtlich gesenkt. Die<br />
Sonderstellung des Bergbaus bezüglich der Staubbelastung zeigt<br />
sich aber weiterhin darin, daß auch nach der Reformulierung der<br />
höchstzulässigen Staubkonzentrationen diese immer noch um ein<br />
drei- bzw. vierfaches über den MAK-Werten liegen.<br />
Obwohl die MAK-Werte keine unmittelbare normative Wirkung haben,<br />
erhalten sie jedoch für die Gießereibetriebe insofern Geltung,<br />
<strong>als</strong> in der Formulierung der normativen Regelungen, die sich auf<br />
das Verhalten der Gießereien gegenüber bestehenden Staubbelastungen<br />
beziehen, immer dann, wenn von gesundheitsgefährdenden Stäuben<br />
die Rede ist, i.d.R. solche gemeint sind, deren Konzentrationswerte<br />
über denen der geltenden MAK-Werte liegen, da angenommen<br />
wird, daß bei Konzentrationswerten unterhalb der MAK-Werte<br />
ein Erkrankungsrisiko weitgehend ausgeschlossen werden kann. Für<br />
Bergbaubetriebe können sie bislang lediglich die Funktion langfristiger<br />
Orientierungswerte haben; die aktuellen Bezugsgrößen<br />
liegen für fast alle Untertagebereiche über den MAK-Werten.<br />
Die Berufskrankheitenregelung und die Existenz der MAK-Werte<br />
stellen die allgemeine Grundlage für die bestehenden öffentlichnormativen<br />
Regelungen dar.<br />
Auf die Staubentwicklung in Gießereien beziehen sich die entsprechenden<br />
Regelungen der Arbeitsstättenverordnung und der Unfallverhütungsvorschriften,<br />
sowohl der allgemeinen UVV (VBG 119) <strong>als</strong><br />
auch der UVV-Gießereien.<br />
Auf die Staubentwicklung des Steinkohlenbergbaus beziehen sich<br />
die Regelungen der Allgemeinen Bergverordnung (BVOSt) und die<br />
entsprechenden Richtlinien der Bergämter.<br />
Der Tenor der öffentlich-normativen Regelungen zur Staubbekämpfung geht<br />
dafür zu sorgen, daß die Atemluft an den Arbeitsplätzen soweit<br />
frei von gesundheitsgefährdenden Bestandteilen ist, daß möglichst<br />
Deiß/Döhl/Sauer/Böhle/Altmann (1980): <strong>Öffentliche</strong> <strong>Maßnahmen</strong> <strong>als</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>betrieblicher</strong> Aktivitäten zur menschengerechten<br />
Gestaltung des Arbeitslebens. URN: http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0168-ssoar-100947