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Öffentliche Maßnahmen als Bedingungen betrieblicher ... - SSOAR

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keine Erkrankungen auftreten können. Soweit "die Natur des<br />

zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus ist für die Durchführung<br />

regelmäßiger Staubmessungen und eine gesundheitliche Überwachung<br />

der Belegschaft besonders staubgefährdeter Arbeitsbereiche zu sorgen.<br />

Dies gilt auch für den Steinkohlenbergbau. Wegen der außerordentlichen<br />

Höhe der Staubbelastung sind deren Auswirkungen auf die<br />

Arbeitskräfte darüber hinaus über eine Variierung der<br />

Expos<br />

(2) Den bergbauspezifischen Auswirkungen der Stäube für die Aufrechterhaltung<br />

bzw. Gefährdung der Sicherheit (Brand- und Explosionsgefahren)<br />

wird in den Regelungen der Bergbehörde und bei<br />

den Aktivitäten der Bergbeamten eine weitaus höhere Bedeutung bei<br />

gemessen, <strong>als</strong> der Gesundheitsgefährdung der Bergarbeiter. Dies<br />

zeigt sich schon in der unterschiedlichen Ausführlichkeit, Eindeutigkeit<br />

und Präzision der bergbehördlichen Vorschriften. Neben<br />

den Bestimmungen zur Einsatzregelung, zur Staubmessung und<br />

ärztlichen Überwachung, die einen relativ breiten Raum einnehmen,<br />

aber keine direkten Anforderungen an Staubbekämpfungsmaßnahmen<br />

formulieren, sind die Vorschriften, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes<br />

Staubbekämpfungsaktivitäten der Bergbaubetriebe<br />

verlangen, relativ lapidar; dagegen sind Vorschriften über Staubbekämpfungsmaßnahmen<br />

zur Sicherung des Grubenbetriebes Vergleichs<br />

weise umfangreich.<br />

Die Bergverordnung des Landesoberbergamtes Nordrhein-Westfalen<br />

für die Steinkohlenbergwerke (BVOSt) vom 20. Februar 1970 behandelt<br />

alle explizit benannten und geforderten Staubbekämpfungsmaßn<br />

gegen Kohlenstaubexplosionen unter Tage" und widmet ihnen mehrere<br />

Paragraphen (§§ 219 - 227), wohingegen im Abschnitt über den<br />

Arbeitsschutz bezüglich des Schutzes der Arbeitskraft gegen Staub<br />

lediglich in § 17 Abs. 1 formuliert wird, daß "in Betrieben, in<br />

denen gesundheitsschädlicher Staub auftritt .... <strong>Maßnahmen</strong> zur<br />

Staubbekämpfung getroffen werden (müssen)", die nach Abs. 2 einer<br />

Erlaubnis des Bergamtes bedürfen.<br />

Deiß/Döhl/Sauer/Böhle/Altmann (1980): <strong>Öffentliche</strong> <strong>Maßnahmen</strong> <strong>als</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>betrieblicher</strong> Aktivitäten zur menschengerechten<br />

Gestaltung des Arbeitslebens. URN: http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0168-ssoar-100947

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