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GROSSE ANFRAGE ANTWORT - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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<strong>Landtag</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2572<br />

16. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, rechtlich gegen<br />

Organisationen, Vereine und Gruppierungen des linksextremen<br />

Spektrums vorzugehen?<br />

Welche Erfolgschancen erwartet sie von Verboten?<br />

Sofern Organisationen, Vereine und Gruppierungen des linksextremistischen Spektrums<br />

Vereinscharakter im Sinne des Vereinsgesetzes aufweisen und zudem Verbotsgründe nach<br />

dem Vereinsgesetz vorliegen, kommt ein Vereinsverbot in Betracht. Inwieweit ein<br />

Vereinsverbot „Erfolgschancen“ im Sinne der Fragestellung hat, hängt davon ab, ob die<br />

Verwaltungsgerichte im Falle einer Anfechtungsklage der rechtlichen Bewertung der<br />

Verbotsbehörde folgen.<br />

Die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen Vereine verboten werden können, sind in<br />

Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Vereinsgesetzes<br />

genannt.<br />

V. Hegemoniebestrebungen des organisierten Linksextremismus<br />

in <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong><br />

1. Welche Untersuchungen sind der Landesregierung über die Verbreitung,<br />

Vertiefung sowie den Einfluss von linksextremem Gedankengut<br />

über linksextreme Parteien, Organisationen und Vereine hinaus in<br />

Teilen der Bevölkerung <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong>s bekannt?<br />

a) Welche Erkenntnisse daraus hat die Landesregierung gewonnen?<br />

b) Welche Tendenzen wurden sichtbar?<br />

Zu 1, a) und b)<br />

Der Landesregierung sind keine speziellen Untersuchungen zu linksextremistischem<br />

Gedankengut der Bevölkerung in <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> bekannt.<br />

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