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GROSSE ANFRAGE ANTWORT - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Drucksache 6/2572<br />

<strong>Landtag</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> - 6. Wahlperiode<br />

6. Welche Erkenntnisse besitzt die Landesregierung über<br />

Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit linksextremen<br />

Demonstrationen oder am Rande von solchen?<br />

a) Um welche Delikte handelt es sich dabei (bitte jahrweise aufschlüsseln)?<br />

b) Gibt es eine Regelmäßigkeit solcher Straftaten?<br />

c) Gab oder gibt es taktische Überlegungen, z. B. im Zuge von<br />

Deeskalationsmaßnahmen der Polizei, von einer konsequenten<br />

Verfolgung von Straftaten abzusehen?<br />

d) Konnte durch deeskalierende Maßnahmen die Anzahl von Straftatbeständen<br />

während linksextremer Demonstrationen verringert<br />

werden?<br />

Zu 6 und a)<br />

Mit Hinweis auf die Beschränkung auf linksextremistische Demonstrationen (siehe obige<br />

Definition) und die polizeilichen Aussonderungs-, Prüf- und Löschfristen sind der Landesregierung<br />

folgende Delikte bekannt:<br />

Tatzeit Tatort Veranstaltungsart Verletzte Strafrechtsnorm<br />

08.05.2008 Rostock Demonstration § 27 Versammlungsgesetz<br />

(VersG)<br />

13.07.2009 Rostock Spontandemonstration § 125 Strafgesetzbuch<br />

(StGB)<br />

03.10.2009 Greifswald Spontandemonstration § 125 StGB<br />

25.06.2011 Greifswald Nicht angemeldete Demonstration<br />

§ 27 VersG<br />

gegen einen rechten<br />

Aufzug<br />

27.06.2011 Rostock Spontandemonstration §§ 26, 27, 17a VersG<br />

Zu b)<br />

Es handelt sich um versammlungstypische Delikte, die sich bei ähnlichen Anlässen auch in<br />

anderen Phänomenbereichen (zum Beispiel Politisch motivierte Kriminalität (PMK)<br />

Rechts/Sport) ereignen.<br />

Zu c)<br />

Nein. Gemäß § 163 Strafprozessordnung (StPO) haben die Behörden des Polizeidienstes<br />

Straftaten zu erforschen und sämtliche keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen,<br />

um die Verdunkelung der Sache zu verhindern.<br />

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