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GROSSE ANFRAGE ANTWORT - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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<strong>Landtag</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2572<br />

15. Wer bewertet, ob ein Projektträger den Forderungen aus der<br />

sogenannten „Extremismusklausel“ ausreichend nachgekommen ist?<br />

Welche Rechtsfolgen erwachsen aus einem Verstoß?<br />

Das Bundesamt für den Zivildienst als beauftragte Koordinierungs- und Zentralstelle des<br />

Bundesprogramms „Toleranz fördern – Kompetenz stärken“ entscheidet in Zweifelsfällen,<br />

inwieweit ein Projektträger seiner Verpflichtung aus den Sätzen zwei und drei der<br />

Betätigungserklärung hinreichend nachgekommen ist und welche Rechtsfolgen aus dem<br />

Verstoß erwachsen. Sofern ein geförderter Träger gegen die Erklärung verstößt oder<br />

wissentlich mit einem gegen die Erklärung verstoßenden Partner zusammenarbeitet, können<br />

die Fördergelder teilweise oder in Gänze zurückgefordert werden.<br />

II. Linke bzw. linksextreme Parteien, parteinahe<br />

Jugendorganisationen und andere parteinahe Organisationen<br />

in <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong><br />

Vorbemerkung<br />

Die Landesregierung <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> beobachtet nur linksextremistische<br />

Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand und die<br />

Sicherheit des Bundes oder eines Landes. Daher sind nachfolgend nur diesen Bereich<br />

betreffende Erkenntnisse aufgeführt; zu linken, nicht als extremistisch bewerteten Parteien<br />

oder Gruppierungen werden keine Informationen erhoben.<br />

Bei der Beantwortung von Fragen zu linksextremistischen Parteien wird die Legaldefinition<br />

des Parteiengesetzes 1 zum Parteienbegriff zugrunde gelegt. „Parteinahe Jugendorganisationen“<br />

und „andere parteinahe Organisationen“ im Sinne der Fragestellung sind nach<br />

Auslegung der Landesregierung solche Vereinigungen, die einer linksextremistischen Partei<br />

angeschlossen oder dieser eindeutig zuzurechnen sind. Im Übrigen wird auf den Verfassungsschutzbericht<br />

2012 verwiesen.<br />

1<br />

§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die politischen Parteien (PartG) definiert Parteien als „Vereinigungen<br />

von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die<br />

politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder<br />

einem <strong>Landtag</strong> mitwirken wollen [...].“<br />

§ 2 Absatz 2 PartG bestimmt, dass eine Vereinigung ihre Rechtsstellung als Partei verliert, wenn sie sechs<br />

Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer <strong>Landtag</strong>swahl mit eigenen Wahlvorschlägen<br />

teilgenommen hat. Im Übrigen wird auf den Verfassungsschutzbericht 2012 verwiesen.<br />

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