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GROSSE ANFRAGE ANTWORT - Landtag Mecklenburg Vorpommern

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Drucksache 6/2572<br />

<strong>Landtag</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> - 6. Wahlperiode<br />

11. Welche Informationen hat die Landesregierung über Vereinsgründungen<br />

der linksextremen Szene, um sich so als unpolitische Interessenvertretung<br />

in der Bevölkerung darzustellen?<br />

12. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über Versuche von<br />

Seiten des organisierten Linksextremismus sich in einzelnen<br />

Gemeinden, Städten oder Regionen durch Inszenieren von Bürgerinitiativen<br />

der Bevölkerung als engagierte Bürger anzubieten oder sich<br />

zu diesem Zweck gezielt in Bürgerinitiativen u. Ä. zu engagieren?<br />

13. Welche durch linksextreme Personen, Personenzusammenschlüsse<br />

und Gruppierungen verübten Straftaten hat die Landesregierung im<br />

Zusammenhang mit Bürgerinitiativen seit Bestehen des Bundeslandes<br />

<strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> registriert (bitte getrennt nach Straftat,<br />

Zeitpunkt und Ort sowie Art bzw. Begehren der Bürgerinitiative aufführen)?<br />

Zu 11, 12 und 13<br />

Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor.<br />

VI. Linksextreme Veranstaltungen, Versammlungen,<br />

Demonstrationen und Aufmärsche in <strong>Mecklenburg</strong>-<br />

<strong>Vorpommern</strong><br />

Vorbemerkung<br />

Bei der Bewertung von Veranstaltungen, Versammlungen und Demonstrationen muss<br />

vorrangig auf den jeweiligen Teilnehmerkreis und den Charakter des Ereignisses, also das<br />

Verhalten der Teilnehmer, abgestellt werden. Regelmäßig sind linksextremistische<br />

Themenfelder für demokratische Kräfte anschlussfähig und umgekehrt. Insofern werden<br />

Veranstaltungen oder Versammlungen nach Auffassung der Landesregierung nur dann als<br />

linksextremistisch bewertet, wenn sie sich ganz überwiegend (etwa zu 90 %) aus Linksextremisten<br />

zusammensetzen.<br />

Versammlungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)<br />

(Beschluss vom 12.07.2001, 1 BvQ 28/01) örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen<br />

zwecks gemeinschaftlicher Erörterung und Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der<br />

öffentlichen Meinungsbildung. Sie können sowohl unter freiem Himmel - also im öffentlichen<br />

Raum (BVerfG, Urteil vom 22.02.2011, 1 BvR 699/09) - als auch in geschlossenen Räumen<br />

stattfinden.<br />

Als Demonstration werden gemeinhin Versammlungen im öffentlichen Raum verstanden;<br />

Gleiches gilt für Aufmärsche.<br />

In Abgrenzung dazu sind Veranstaltungen alle sonstigen ziel- und zweckgerichteten örtlichen<br />

Zusammenkünfte mehrerer Personen im öffentlichen Raum, deren Ziel nicht (vorrangig) die<br />

Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung ist. Darunter fallen dann beispielsweise<br />

Informationsstände und -tische, Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen, Workshops,<br />

Lesungen, Filmvorführungen, Feiern, Musik-, Tanz- und Sportveranstaltungen, Gedenkveranstaltungen<br />

und Ähnliches.<br />

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