AnwBl_2013-06_Umschlag 1..4 - Österreichischer ...
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Recht kurz und bündig<br />
" § 23 Abs 2 WGG; § 22 Abs 6 GenG; § 221 Abs 1<br />
UGB:<br />
Offenlegungspflicht einer gemeinnützigen Baugenossenschaft<br />
1. § 23 Abs 2 WGG geht als lex specialis für gemeinnützige<br />
Bauvereinigungen den allgemeinen<br />
Rechnungslegungsbestimmungen des GenG vor.<br />
Die Rechnungslegungspflicht nach § 23 Abs 2<br />
WGG gilt auch für kleine Genossenschaften iSd<br />
§ 221 Abs 1 UGB.<br />
2. Der Begriff „grundsätzlich“ in § 23 Abs 2 WGG<br />
lässt Ausnahmen zu, die sich aus dem Gesetz,<br />
wie zB § 23 Abs 1 und 4 WGG, ergeben müssen.<br />
3. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Offenlegung<br />
innerhalb der Frist des § 277 Abs 1<br />
UGB möglich ist und daher auch dafür, dass der aufgestellte<br />
Jahresabschluss rechtzeitig dem Revisionsverband<br />
vorgelegt wird.<br />
4. Gibt es bei der Prüfung durch den Revisionsverband<br />
Verzögerungen, hat der Vorstand dem Firmenbuchgericht<br />
einen vorläufig ungeprüften Jahresabschluss<br />
vorzulegen.<br />
OGH 13. 9. 2012, 6 Ob 137/12 h ecolex 2012/100 =<br />
GesRZ <strong>2013</strong>, 56 (H. Keinert/E. Keinert) = wbl <strong>2013</strong>/<br />
15.<br />
" § 49 Abs 2 GmbHG:<br />
Änderung des Bilanzstichtages<br />
Die Änderung des Bilanzstichtages ist nur dann zulässig,<br />
wenn der Änderungsbeschluss vor Ablauf des<br />
(neugebildeten) Rumpfgeschäftsjahres gefasst wurde<br />
und die entsprechende FB-Anmeldung vor diesem<br />
Zeitpunkt erfolgt ist.<br />
OGH 19. 12. 2012, 6 Ob 235/12 w GES <strong>2013</strong>, 75.<br />
" § 3 GmbHG; §§ 914, 1072 ABGB:<br />
Auslegung gesellschaftsrechtlicher Aufgriffsrechte<br />
1. Die Auslegung des Gesellschaftsvertrags ist eine<br />
nicht revisible Frage der Vertragsauslegung im Einzelfall.<br />
2. Gesellschaftsvertragliche Aufgriffsrechte sind korporative<br />
Regeln einer Satzung.<br />
3. Die Interpretation korporativer Regeln hat objektiv<br />
nach ihrem Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen<br />
Zusammenhang zu erfolgen.<br />
4. Aufgriffsrechte der (Mit)Gesellschafter für den<br />
Fall der Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil<br />
eines Gesellschafters gelten nur für den Fall wirtschaftlicher<br />
Schwierigkeiten des Gesellschafters.<br />
OGH 19. 12. 2012, 6 Ob 233/12 a GES <strong>2013</strong>, 74.<br />
(Im konkreten Fall ging es offenbar – der genaue Sachverhalt<br />
ist der E des OGH nicht zu entnehmen – um den erfolgten<br />
Aufgriff eines Geschäftsanteils eines Gesellschafters,<br />
gegen den Zwangsvollstreckung in seinen Geschäftsanteil<br />
geführt wurde. Der Gesellschaftsvertrag enthielt,<br />
wie sich erschließen lässt, eine Bestimmung, derzufolge<br />
bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen<br />
eines Gesellschafters oder Zwangsvollstreckung in seinen<br />
Geschäftsanteil sein Anteil als den übrigen Gesellschaftern<br />
zur Übernahme angeboten gelte. Das OLG<br />
Wien [30 R 35/12 f] als BerG vertrat die Auffassung,<br />
dass sich diese Bestimmung nur auf wirtschaftliche<br />
Schwierigkeiten des Gesellschafters beziehe, aber nicht<br />
den hier vorliegenden Fall erfasse, dass eine Zahlung<br />
von Kosten zunächst aufgrund eines Missverständnisses<br />
unterblieb und noch vor Zustellung der Exekutionsbewilligung<br />
geleistet wurde. Der OGH erblickte in der Sicht<br />
des OLG Wien keine im Interesse der Rechtssicherheit<br />
aufzugreifende Fehlbeurteilung. Saurer.)<br />
" §§ 871, 922, 923 ABGB:<br />
Geschäftsanteilskauf: Gewährleistung, Irrtumsanfechtung<br />
1. Außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG<br />
kann auf die Irrtumsanfechtung verzichtet werden,<br />
wenn der Irrtum nicht grob fahrlässig veranlasst<br />
wurde.<br />
2. Beim Kauf eines Unternehmensanteils sind<br />
grundsätzlich die Gewährleistungsregeln für den<br />
Unternehmenskauf anzuwenden. Das gilt auch<br />
für den Erwerb einer Minderheitsbeteiligung.<br />
3. Gewähr ist daher für ausdrücklich zugesagte<br />
oder gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften<br />
des Unternehmens zu leisten.<br />
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Diese Ausgabe von<br />
„Recht kurz & bündig“<br />
entstand unter<br />
Mitwirkung von<br />
RA Dr. Manfred<br />
Ainedter,<br />
RA Mag. Franz Galla<br />
und RA Dr. Ullrich<br />
Saurer<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>06</strong><br />
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