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AnwBl_2013-06_Umschlag 1..4 - Österreichischer ...

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Recht kurz und bündig<br />

" § 23 Abs 2 WGG; § 22 Abs 6 GenG; § 221 Abs 1<br />

UGB:<br />

Offenlegungspflicht einer gemeinnützigen Baugenossenschaft<br />

1. § 23 Abs 2 WGG geht als lex specialis für gemeinnützige<br />

Bauvereinigungen den allgemeinen<br />

Rechnungslegungsbestimmungen des GenG vor.<br />

Die Rechnungslegungspflicht nach § 23 Abs 2<br />

WGG gilt auch für kleine Genossenschaften iSd<br />

§ 221 Abs 1 UGB.<br />

2. Der Begriff „grundsätzlich“ in § 23 Abs 2 WGG<br />

lässt Ausnahmen zu, die sich aus dem Gesetz,<br />

wie zB § 23 Abs 1 und 4 WGG, ergeben müssen.<br />

3. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Offenlegung<br />

innerhalb der Frist des § 277 Abs 1<br />

UGB möglich ist und daher auch dafür, dass der aufgestellte<br />

Jahresabschluss rechtzeitig dem Revisionsverband<br />

vorgelegt wird.<br />

4. Gibt es bei der Prüfung durch den Revisionsverband<br />

Verzögerungen, hat der Vorstand dem Firmenbuchgericht<br />

einen vorläufig ungeprüften Jahresabschluss<br />

vorzulegen.<br />

OGH 13. 9. 2012, 6 Ob 137/12 h ecolex 2012/100 =<br />

GesRZ <strong>2013</strong>, 56 (H. Keinert/E. Keinert) = wbl <strong>2013</strong>/<br />

15.<br />

" § 49 Abs 2 GmbHG:<br />

Änderung des Bilanzstichtages<br />

Die Änderung des Bilanzstichtages ist nur dann zulässig,<br />

wenn der Änderungsbeschluss vor Ablauf des<br />

(neugebildeten) Rumpfgeschäftsjahres gefasst wurde<br />

und die entsprechende FB-Anmeldung vor diesem<br />

Zeitpunkt erfolgt ist.<br />

OGH 19. 12. 2012, 6 Ob 235/12 w GES <strong>2013</strong>, 75.<br />

" § 3 GmbHG; §§ 914, 1072 ABGB:<br />

Auslegung gesellschaftsrechtlicher Aufgriffsrechte<br />

1. Die Auslegung des Gesellschaftsvertrags ist eine<br />

nicht revisible Frage der Vertragsauslegung im Einzelfall.<br />

2. Gesellschaftsvertragliche Aufgriffsrechte sind korporative<br />

Regeln einer Satzung.<br />

3. Die Interpretation korporativer Regeln hat objektiv<br />

nach ihrem Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen<br />

Zusammenhang zu erfolgen.<br />

4. Aufgriffsrechte der (Mit)Gesellschafter für den<br />

Fall der Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil<br />

eines Gesellschafters gelten nur für den Fall wirtschaftlicher<br />

Schwierigkeiten des Gesellschafters.<br />

OGH 19. 12. 2012, 6 Ob 233/12 a GES <strong>2013</strong>, 74.<br />

(Im konkreten Fall ging es offenbar – der genaue Sachverhalt<br />

ist der E des OGH nicht zu entnehmen – um den erfolgten<br />

Aufgriff eines Geschäftsanteils eines Gesellschafters,<br />

gegen den Zwangsvollstreckung in seinen Geschäftsanteil<br />

geführt wurde. Der Gesellschaftsvertrag enthielt,<br />

wie sich erschließen lässt, eine Bestimmung, derzufolge<br />

bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen<br />

eines Gesellschafters oder Zwangsvollstreckung in seinen<br />

Geschäftsanteil sein Anteil als den übrigen Gesellschaftern<br />

zur Übernahme angeboten gelte. Das OLG<br />

Wien [30 R 35/12 f] als BerG vertrat die Auffassung,<br />

dass sich diese Bestimmung nur auf wirtschaftliche<br />

Schwierigkeiten des Gesellschafters beziehe, aber nicht<br />

den hier vorliegenden Fall erfasse, dass eine Zahlung<br />

von Kosten zunächst aufgrund eines Missverständnisses<br />

unterblieb und noch vor Zustellung der Exekutionsbewilligung<br />

geleistet wurde. Der OGH erblickte in der Sicht<br />

des OLG Wien keine im Interesse der Rechtssicherheit<br />

aufzugreifende Fehlbeurteilung. Saurer.)<br />

" §§ 871, 922, 923 ABGB:<br />

Geschäftsanteilskauf: Gewährleistung, Irrtumsanfechtung<br />

1. Außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG<br />

kann auf die Irrtumsanfechtung verzichtet werden,<br />

wenn der Irrtum nicht grob fahrlässig veranlasst<br />

wurde.<br />

2. Beim Kauf eines Unternehmensanteils sind<br />

grundsätzlich die Gewährleistungsregeln für den<br />

Unternehmenskauf anzuwenden. Das gilt auch<br />

für den Erwerb einer Minderheitsbeteiligung.<br />

3. Gewähr ist daher für ausdrücklich zugesagte<br />

oder gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften<br />

des Unternehmens zu leisten.<br />

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Diese Ausgabe von<br />

„Recht kurz & bündig“<br />

entstand unter<br />

Mitwirkung von<br />

RA Dr. Manfred<br />

Ainedter,<br />

RA Mag. Franz Galla<br />

und RA Dr. Ullrich<br />

Saurer<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>06</strong><br />

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