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AnwBl_2013-06_Umschlag 1..4 - Österreichischer ...

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Recht kurz und bündig<br />

OGH 19. 12. 2012, 6 Ob 235/12 w GES <strong>2013</strong>, 76.<br />

(Diese E ist grundlegend, da in dieser – anders noch, als<br />

in den vom OGH zitierten Vorgänger-Entscheidungen<br />

des OGH – ausdrücklich die Anwendung der §§ 922 ff<br />

ABGB auf den Erwerb einer Minderheitsbeteiligung bejaht<br />

wird. Der Umfang der Gewährleistungsansprüche,<br />

insb welche Eigenschaften des von der Gesellschaft betriebenen<br />

Unternehmens zu gewährleisten sind, kann aber<br />

nur anhand der konkreten Vereinbarungen im Einzelfall<br />

beurteilt werden. In concreto hat der Beklagte das Unterbleiben<br />

finanzamtlicher Abgabennachforderungen nicht<br />

zugesagt und damit, nach zutreffender Ansicht des<br />

OGH, auch nicht eine Garantie in Form einer sog „Steuerklausel“<br />

übernommen. Der Beklagte hat auch keine<br />

Schad- und Klagloshaltungsverpflichtung für den Fall<br />

des Auftretens solcher Nachforderungen übernommen,<br />

sondern vielmehr ausschließlich die Haftung dafür, dass<br />

der vertragsgegenständliche Gesellschaftsanteil sein unbelastetes<br />

Eigentum darstellte und nicht mit irgendwelchen<br />

Rechten Dritter belastet war.<br />

Obwohl nach den Ausführungen des OGH „unzweifelhaft<br />

in die Berechnung des Werts des Anteils neben anderen<br />

Parametern das fiktive Jahresergebnis 2009 eingeflossen“<br />

ist, konnten im gegenständlichen Fall darauf keine Gewährleistungsansprüche<br />

gestützt werden. Die Vertragsparteien<br />

übertrugen die Preisberechnung dem gemeinsamen<br />

Wirtschaftstreuhänder der Gesellschaft. Sie erklärten<br />

ausdrücklich, „sich vor Unterfertigung des Vertrags<br />

über alle wertbestimmenden Umstände ausreichend informiert<br />

zu haben, sowie, dass der vereinbarte Preis dem<br />

wahren Wert des abgetretenen Gesellschaftsanteiles entspricht,<br />

sowie weiters, dass das gegenständliche Geschäft<br />

jedenfalls um den Wert der besonderen Vorliebe iSd<br />

§ 935 ABGB abgeschlossen worden ist“. Damit wurde<br />

nach Ansicht des OGH jedenfalls keine objektive Richtigkeit<br />

des Jahresabschlusses oder des vorhandenen Eigenkapitals<br />

iS einer bindenden Bilanzgarantie gewährleistet,<br />

sondern eine rein subjektive, auf den persönlichen Wissensstand<br />

im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abstellende<br />

Zusicherung der Richtigkeit der Ermittlung des „wahren<br />

Werts“ des Gesellschaftsanteils durch beide Vertragsteile<br />

abgegeben. Das schließe, wenn wie hier kein vorwerfbares<br />

Verhalten vorliegt, die Berücksichtigung später offenkundig<br />

werdender Umstände zum Nachteil eines der Vertragspartner<br />

aus.<br />

Nach der dargestellten Vertragslage kam aus Sicht des<br />

OGH auch eine Berufung des Klägers auf den Wegfall<br />

der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht: „Mit dem im<br />

Vertrag ausdrücklich erklärten Zugeständnis der Richtigkeit<br />

des vereinbarten Abtretungspreises als wahrem Wert<br />

des übereigneten Gesellschaftsanteils und gleichzeitig vereinbarter<br />

beidseitiger Unterlassung der Anfechtung dieses<br />

Vertrags aus welchen Rechtsgründen immer, wurde im<br />

Ergebnis eine Gefahrtragungsregel vereinbart. Gleich<br />

auf welcher Seite sich aus welchem Grund immer ein<br />

Nachteil ereignet, solle er nicht mehr zum Gegenstand<br />

von Rück- oder Nachforderungen gemacht werden können.<br />

Daran scheitert im Ergebnis die Berufung des Klägers<br />

auch auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage.“<br />

Daraus folgt, dass selbst beim Verkauf eines Minderheitsanteils<br />

nicht nur auf die genaue Formulierung der [eigentlichen]<br />

Gewährleistungsbestimmungen Bedacht zu<br />

nehmen ist, sondern vor allem auch auf die meist standardmäßig<br />

verwendeten Formulierungen zur Vertragsanfechtung,<br />

insb wegen Irrtums oder laesio enormis.<br />

Von Bedeutung ist auch, dass die mehr oder minder<br />

nichtssagende Klausel, dass sich die Vertragsparteien über<br />

alle wertbestimmenden Umstände ausreichend informiert<br />

hätten, der vereinbarte Preis dem wahren Wert entspreche<br />

sowie, dass das Geschäft um den Wert der besonderen<br />

Vorliebe abgeschlossen wurde, für die Beurteilung des<br />

Umfangs allfälliger Gewährleistungsansprüche [zumindest<br />

in Zusammenschau mit einem Anfechtungsverzicht<br />

aus welchem Rechtsgrund immer] relevant sein kann.<br />

Saurer.)<br />

" §§ 198 ff StPO:<br />

Kein Anspruch auf bestimmte Diversionsvorschläge =<br />

EvBl <strong>2013</strong>/27<br />

Dem Beschuldigten (§ 48 Abs 2 StPO) kommt zwar<br />

ein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf ein Vorgehen<br />

nach dem 11. HptSt der StPO, nicht aber auf eine<br />

bestimmte Art diversioneller Erledigung zu.<br />

OGH 10. 10. 2012, 12 Os 84/12 p (OLG Linz 9 Bs<br />

26/12 f; LG Wels 25 Hv 82/11 t).<br />

" § 142 Abs 1 StGB:<br />

Kein Raub durch Drohung mit Freiheitsverletzung =<br />

EvBl <strong>2013</strong>/28<br />

Eine § 142 Abs 1 StGB zu unterstellende Drohung<br />

muss gegen Leib oder Leben gerichtet sein. Die gegen<br />

das Rechtsgut der Freiheit gerichtete Androhung<br />

einer Entführung reicht nicht aus.<br />

OGH 9. 10. 2012, 11 Os 110/12 d (LGSt Wien<br />

42 Hv 3/12 k).<br />

" § 363 a StPO (§ 51 Abs 2 StPO):<br />

Wegfall der Effektivität des Erneuerungsantrags führt<br />

zu dessen Zurückweisung = EvBl-LS <strong>2013</strong>/31<br />

Richtet sich der (ohne vorherige Befassung des<br />

EGMR gestellte) Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens<br />

auf das Bewirken einer Prozesshandlung<br />

(hier: auf unbeschränkte Akteneinsicht), führt deren<br />

Vornahme zum Wegfall der Effektivität des Rechtsbehelfs<br />

und damit zur Zurückweisung des Rechtsbehelfs.<br />

OGH 30. 8. 2012, 13 Os 44/12 p.<br />

" § 53 StGB (§ 107 StVG):<br />

Ordnungswidrigkeiten vor faktischer Entlassung sind<br />

kein Widerrufsgrund = EvBl-LS <strong>2013</strong>/32<br />

Für den Fall, dass der bereits rk bedingt Entlassene<br />

während der (verbleibenden) Strafhaft neuerlich eine<br />

330<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>06</strong>

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