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AnwBl_2013-06_Umschlag 1..4 - Österreichischer ...

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Gemeinsames Europäisches Kaufrecht<br />

Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht –<br />

eine attraktive Option für KMU? 1)<br />

Der von der EK am 11. 10. 2011 veröffentlichte<br />

Verordnungsentwurf für ein Gemeinsames Europäisches<br />

Kaufrecht 2) (GKR) – bzw in der sich einbürgernden<br />

englischen Abkürzung „CESL“ für „Common<br />

European Sales Law“ –ist das Ergebnis jahrelanger<br />

Vorarbeiten zu einem der visionärsten, der interessantesten,<br />

der herausforderndsten, zugleich aber auch umstrittensten<br />

Projekte des europäischen Gesetzgebers im<br />

Bereich des Privatrechtes. Ein Projekt, welches die österr<br />

und europäische Anwaltschaft von Anbeginn an im<br />

Hinblick auf die potenziell sehr wesentliche Bedeutung<br />

für die Rechtspraxis aktiv begleitet hat. 3)<br />

Der legislative europäische Diskussionsprozess ist<br />

aktuell in vollem Gang. Das Ziel soll ein krönender Abschluss<br />

noch in der Amtsperiode der derzeit amtierenden<br />

Kommission sein, trotz einiger Bedenken zu einzelnen<br />

Details des Projektes. 4) Der beabsichtigte Regelungsmechanismus,<br />

statt weiterer Vertragsrechtsharmonisierung<br />

vielmehr ein ganz neues, quasi zusätzlich<br />

neben den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen<br />

wählbares Zusatzregime als „28. Rechtsordnung in Europa“<br />

anzubieten, ist grundlegend neu und wird auch<br />

aus anwaltlicher Sicht Anforderungen stellen. Die zunächst<br />

aufgeflammte Kompetenzgrundlagendiskussion<br />

dürfte sich realpolitisch mittlerweile erledigt haben. 5)<br />

Im Vordergrund steht nun das Ringen um Anwendungsbereich<br />

und Regelungsinhalte.<br />

Nachstehend finden Sie einige der im Rahmen der<br />

gemeinsamen Veranstaltung vom 26. 11. 2012 (siehe<br />

FN 1) gehaltenen Vorträge abgedruckt.<br />

Notwendiger Beitrag der potenziellen Anwender<br />

Wenn zuvor angesprochen wurde, dass das Projekt des<br />

GKR zu den faszinierendsten europäischen privatrechtlichen<br />

Initiativen zählt, gilt dies für jeden einzelnen<br />

Rechtsanwalt in Österreich und in Europa als auch für jeden<br />

seiner Klienten, seien diese Konsumenten oder Unternehmer.<br />

Die Rechtsanwälte verstehen sich als Partner<br />

der Wirtschaft und als Unterstützer der Konsumenten.<br />

Rechtsanwälte sind für beide die erste Anlaufstelle für<br />

Rechtsrat und Rechtsvertretung. Sie haben nicht nur<br />

eine unverzichtbare Rolle als Garant der Rechtsstaatlichkeit<br />

im Allgemeinen. Im praktischen Alltags- und Geschäftsleben<br />

sind sie die unverzichtbaren „Übersetzer“<br />

des Rechts für dessen Anwendung und in seiner Anwendung.<br />

Dies in einer Umgebung zunehmend – nicht zuletzt<br />

auch wegen der europäischen Rechtsentwicklung<br />

– komplexer werdender und aus Anwendersicht oft ohne<br />

Beiziehung fachlichen Rates nicht mehr oder nur mehr<br />

schwer verständlicher Rechtsnormen.<br />

Der „Erfolg“ eines neuen europäischen Rechtssystems,<br />

eines neuen optionalen Instrumentes, wird daher<br />

gerade im Bereich des Vertragsrechtes sehr maßgeblich<br />

davon abhängen, dass es gelingt, die Rechtsanwälte in<br />

Österreich und in Europa und deren Mandanten davon<br />

zu überzeugen, dass im jeweiligen Einzelfall die Option<br />

hinein in das neue zukünftige GKR eine solche ist, die<br />

einerseits dem Mandanten guten Gewissens empfohlen<br />

werden kann und andererseits vom Anwender („User“)<br />

nach Abwägung als insgesamt potenziell vorteilhaft, zumindest<br />

aber ausgewogen angenommen wird, sei es, weil<br />

er – als User aus Unternehmersicht – all seinen grenzüberschreitenden<br />

Geschäften dasselbe gemeinsame<br />

Recht zugrunde legen und damit Transaktionskosten<br />

sparen kann oder – als User aus Konsumentensicht –<br />

auf ein hohes Verbraucherschutzniveau vertrauen kann.<br />

Der CCBE-Rat der Europäischen Anwaltschaften<br />

und der ÖRAK haben daher sowohl die dem VO-Entwurf<br />

vorangegangene Arbeit der Experten und der europäischen<br />

Institutionen und auch auf nationaler Ebene<br />

von Anfang an in einem positiv-konstruktiven Bemühen<br />

begleitet. Dies allerdings mit gewissen inhaltlichen<br />

Vorbehalten und Anmahnungen zu Vereinfachung und<br />

Präzisierung. 6) Fortsetzung siehe S 362<br />

1) Der Beitrag orientiert sich an einem von der Verfasserin am<br />

26. 11. 2012 anlässlich der gemeinsamen Veranstaltung des ÖRAK<br />

mit der Abteilung für Rechtspolitik der Wirtschaftskammer Österreich<br />

zum Thema „Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht – eine<br />

attraktive Option für KMU?“ gehaltenen Eingangsvortrags.<br />

2) KOM (2011) 635 endg.<br />

3) Der CCBE-Rat der Europäischen Anwaltschaften hat eine erste, im<br />

Grundsatz positive Stellungnahme zu einer solchen Initiative der<br />

EK bereits im November 20<strong>06</strong> gefasst, im weiteren regelmäßig Stellungnahmen<br />

erarbeitet , seine Position zum VO-Entwurf nach seiner<br />

ersten Preliminary Position von Februar 2012 im September 2012<br />

verabschiedet und jüngst Kommentare zum JURI Berichtsentwurf<br />

des EP (2011/02284 [COD]) in seiner Plenarversammlung v 17./<br />

18. 5. <strong>2013</strong> in Athen verabschiedet; s dazu näher unter www.ccbe.<br />

eu Der ÖRAK bringt sich aktiv sowohl im nationalen Bereich als auch<br />

über die gemeinsame europäische Dachorganisation CCBE in diese<br />

Rechtsentwicklung ein.<br />

4) Siehe beispielhaft CCBE Position Paper on the Proposal for a Regulation<br />

on a Common European Sales Law (C v 7. 9. 2012, www.ccbe.<br />

eu; vgl auch Stellungnahme des Europäischen Rechtsinstituts ELI,<br />

www.europeanlawinsitute<br />

5) Der österr Bundesrat hatte – ähnlich wie der deutsche Bundestag<br />

und das britische House of Commons – eine begründete Stellungnahme<br />

gem Art 23 g Abs 1 B-VG über die Anwendung der Grundsätze<br />

der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit erstattet.<br />

6) Zu den Positionen des CCBE, der für dieses Projekt eine eigene Arbeitsgruppe<br />

(nunmehr erweitert auf European Private Law Committee)<br />

unter der Leitung von RA Prof. Dr. Friedrich von Westphalen eingerichtet<br />

hat, s www.ccbe.eu; vgl auch Prunbauer-Glaser in The Proposed<br />

Common European Sales Law – the Lawyers‘ View (sellier european<br />

law publishers <strong>2013</strong>) 3 ff.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>06</strong><br />

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