AnwBl_2013-06_Umschlag 1..4 - Österreichischer ...
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Gemeinsames Europäisches Kaufrecht<br />
rückwirkende Anwendbarkeit des CESL hinsichtlich<br />
der vorvertraglichen Phase für den Fall, dass der Kaufvertrag<br />
tatsächlich zustande kommt. Diese Regelung<br />
bedeutet, dass der Unternehmer vor Zustandekommen<br />
des Kaufvertrags nie sicher sein kann, ob er tatsächlich<br />
unter dem CESL oder unter dem hilfsweise nach der<br />
Rom I-Verordnung anwendbaren nationalen Recht<br />
operiert. Damit muss er zur Sicherheit – etwa um Unterlassungsklagen<br />
durch Konkurrenten auf dem Zielmarkt<br />
zu vermeiden – die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften<br />
jedes Zielmarktes zusätzlich beachten,<br />
womit entgegen der Grundintention des CESL<br />
keine Erleichterung bei vorvertraglichen Informationspflichten,<br />
der Einbeziehung von AGB usw entsteht.<br />
Der Entwurf des Rechtsausschusses hat mit Änderung<br />
No 68 jetzt die Empfehlung des ELI aufgegriffen,<br />
das CESL unabhängig von einer wirksamen Wahl desselben<br />
in der vorvertraglichen Phase schon dann zur<br />
Anwendung gelangen zu lassen, wenn auf der Basis<br />
des CESL verhandelt wird.<br />
V. Zusammenfassende Betrachtung<br />
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass gerade<br />
die Vorschriften über den Anwendungsbereich des<br />
CESL in besonderer Weise missglückt sind. Nicht<br />
nur finden sich die Einzelheiten in unübersichtlicher<br />
Weise über verschiedene Artikel verstreut – bspw die<br />
Details des sachlichen Anwendungsbereichs ohne erkennbare<br />
Systematik teilweise in verschiedenen Definitionen<br />
des Art 2 und teilweise in Art 5 –, sondern<br />
sind die Regeln in einem solche Maße durch politische<br />
Opportunitätsüberlegungen beeinflusst worden,<br />
dass dies die Praktikabilität und Qualität des Instruments<br />
ganz in der Hintergrund rücken ließ. Insbesondere<br />
das Bestreben, das Instrument durch zahlreiche<br />
Einschränkungen des sachlichen, persönlichen,<br />
räumlichen und zeitlichen Anwendungsbereichs als<br />
möglichst „klein“ erscheinen zu lassen, um nur ja<br />
keinem Vorwurf unter dem Blickwinkel des kompetenzrechtlichen<br />
Verhältnismäßigkeitsprinzips ausgesetzt<br />
zu sein, stellt in Wahrheit die Verhältnismäßigkeit<br />
des ganzen Instruments gerade infrage. Aufgegangen<br />
ist die Rechnung ohnehin nicht, und ist der<br />
Widerstand in vielen Mitgliedstaaten bislang enorm.<br />
Es bleibt zu hoffen, dass man sich wenigstens angesichts<br />
der sich abzeichnenden Beschränkung auf<br />
Fernabsatzverträge dazu durchringen wird, andere<br />
Beschränkungen des Anwendungsbereichs aufzugeben.<br />
Umwelt- und<br />
TechnikrechtsPreis <strong>2013</strong><br />
Ausschreibung<br />
Die HASLINGER/NAGELE & PARTNER RECHTSANWÄLTE GMBH,<br />
der Verlag MANZ, der Österreichische Wasser- und Abfallwirtschaftsverband (ÖWAV)<br />
und die IG Umwelt und Technik setzen für hervorragende wissenschaftliche Leistungen<br />
auf dem Gebiet des österreichischen und europäischen Umwelt- und<br />
Technikrechts zwei Preise in Höhe von je EUR 2.500,– für eine öffentlich-rechtliche<br />
und eine privatrechtliche Arbeit aus. Der Preis wird jährlich vergeben.<br />
Die TEILNAHMEBEDINGUNGEN finden Sie unter http://www.haslinger-nagele.com<br />
Ende der Einreichfrist: 1. Juli <strong>2013</strong><br />
350<br />
Der Anwendungsbereich des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts<br />
Autorin: Univ.-Prof. Dr. Christiane Wendehorst, LL. M. (Cambridge), Wien<br />
Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>06</strong>