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AnwBl_2013-06_Umschlag 1..4 - Österreichischer ...

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Gemeinsames Europäisches Kaufrecht<br />

rückwirkende Anwendbarkeit des CESL hinsichtlich<br />

der vorvertraglichen Phase für den Fall, dass der Kaufvertrag<br />

tatsächlich zustande kommt. Diese Regelung<br />

bedeutet, dass der Unternehmer vor Zustandekommen<br />

des Kaufvertrags nie sicher sein kann, ob er tatsächlich<br />

unter dem CESL oder unter dem hilfsweise nach der<br />

Rom I-Verordnung anwendbaren nationalen Recht<br />

operiert. Damit muss er zur Sicherheit – etwa um Unterlassungsklagen<br />

durch Konkurrenten auf dem Zielmarkt<br />

zu vermeiden – die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften<br />

jedes Zielmarktes zusätzlich beachten,<br />

womit entgegen der Grundintention des CESL<br />

keine Erleichterung bei vorvertraglichen Informationspflichten,<br />

der Einbeziehung von AGB usw entsteht.<br />

Der Entwurf des Rechtsausschusses hat mit Änderung<br />

No 68 jetzt die Empfehlung des ELI aufgegriffen,<br />

das CESL unabhängig von einer wirksamen Wahl desselben<br />

in der vorvertraglichen Phase schon dann zur<br />

Anwendung gelangen zu lassen, wenn auf der Basis<br />

des CESL verhandelt wird.<br />

V. Zusammenfassende Betrachtung<br />

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass gerade<br />

die Vorschriften über den Anwendungsbereich des<br />

CESL in besonderer Weise missglückt sind. Nicht<br />

nur finden sich die Einzelheiten in unübersichtlicher<br />

Weise über verschiedene Artikel verstreut – bspw die<br />

Details des sachlichen Anwendungsbereichs ohne erkennbare<br />

Systematik teilweise in verschiedenen Definitionen<br />

des Art 2 und teilweise in Art 5 –, sondern<br />

sind die Regeln in einem solche Maße durch politische<br />

Opportunitätsüberlegungen beeinflusst worden,<br />

dass dies die Praktikabilität und Qualität des Instruments<br />

ganz in der Hintergrund rücken ließ. Insbesondere<br />

das Bestreben, das Instrument durch zahlreiche<br />

Einschränkungen des sachlichen, persönlichen,<br />

räumlichen und zeitlichen Anwendungsbereichs als<br />

möglichst „klein“ erscheinen zu lassen, um nur ja<br />

keinem Vorwurf unter dem Blickwinkel des kompetenzrechtlichen<br />

Verhältnismäßigkeitsprinzips ausgesetzt<br />

zu sein, stellt in Wahrheit die Verhältnismäßigkeit<br />

des ganzen Instruments gerade infrage. Aufgegangen<br />

ist die Rechnung ohnehin nicht, und ist der<br />

Widerstand in vielen Mitgliedstaaten bislang enorm.<br />

Es bleibt zu hoffen, dass man sich wenigstens angesichts<br />

der sich abzeichnenden Beschränkung auf<br />

Fernabsatzverträge dazu durchringen wird, andere<br />

Beschränkungen des Anwendungsbereichs aufzugeben.<br />

Umwelt- und<br />

TechnikrechtsPreis <strong>2013</strong><br />

Ausschreibung<br />

Die HASLINGER/NAGELE & PARTNER RECHTSANWÄLTE GMBH,<br />

der Verlag MANZ, der Österreichische Wasser- und Abfallwirtschaftsverband (ÖWAV)<br />

und die IG Umwelt und Technik setzen für hervorragende wissenschaftliche Leistungen<br />

auf dem Gebiet des österreichischen und europäischen Umwelt- und<br />

Technikrechts zwei Preise in Höhe von je EUR 2.500,– für eine öffentlich-rechtliche<br />

und eine privatrechtliche Arbeit aus. Der Preis wird jährlich vergeben.<br />

Die TEILNAHMEBEDINGUNGEN finden Sie unter http://www.haslinger-nagele.com<br />

Ende der Einreichfrist: 1. Juli <strong>2013</strong><br />

350<br />

Der Anwendungsbereich des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts<br />

Autorin: Univ.-Prof. Dr. Christiane Wendehorst, LL. M. (Cambridge), Wien<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>06</strong>

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