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AnwBl_2013-06_Umschlag 1..4 - Österreichischer ...

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Recht kurz und bündig<br />

gerichtlich strafbare Handlung begeht, sieht § 53<br />

Abs 1 StGB den Widerruf der bedingten Entlassung<br />

vor. Lässt er sich hingegen (bloße) Ordnungswidrigkeiten<br />

iSd § 107 StVG zuschulden kommen, sind<br />

diese nach den Bestimmungen des StVG zu ahnden,<br />

wonach die Abmahnung (§ 108 Abs 1 StVG) sowie<br />

die in § 109 StVG taxativ genannten Strafen in Betracht<br />

kommen. Damit trifft das Gesetz all diese Fälle<br />

erfassende, abschließende Regelungen.<br />

OGH 25. 9. 2012, 11 Os 122/12 v, 123/12 s, 124/<br />

12 p.<br />

" § 157 Abs 1 Z 2 bis 4 StPO (§ 119 Abs 1, § 120<br />

Abs 1, § 144 Abs 2 StPO):<br />

Hausdurchsuchung bei Parteienvertreter nicht stets<br />

unzulässig = EvBl <strong>2013</strong>/34<br />

Informationen, die einem nicht dringend tatverdächtigen<br />

Parteienvertreter iSd § 157 Abs 1 Z 2 StPO in<br />

dieser Eigenschaft bekannt geworden sind, dürfen –<br />

aufgrund des in § 144 Abs 2, § 157 Abs 2 StPO normierten<br />

Umgehungsverbots – im Weg einer Ermittlungsmaßnahme<br />

nach dem 8. HptSt der StPO nicht<br />

beschafft werden. Daraus resultiert jedoch kein generelles<br />

Durchsuchungsverbot in Bezug auf Räumlichkeiten<br />

des genannten Personenkreises. Vom Berufsgeheimnis<br />

nicht umfasstes (zB schon existent gewesenes,<br />

beim Parteienvertreter hinterlegtes) Beweismaterial<br />

kann daher Gegenstand einer<br />

Durchsuchungsanordnung gem § 119 Abs 1, § 120<br />

Abs 1 StPO sein.<br />

OGH 18. 10. 2012, 13 Os 66/12 y, 67/12 w, 68/12 t,<br />

69/12 i; OLG Wien 18 Bs 161/11 z, 267/11 p, 276/<br />

11 m.<br />

" § 217 Abs 1 StGB:<br />

Grenzüberschreitender Prostitutionshandel = EvBl<br />

<strong>2013</strong>/35<br />

Tatbestandsvoraussetzung des Grundtatbestands<br />

nach § 217 Abs 1 StGB ist das Anwerben oder Zuführen<br />

einer insofern geschützten Person zur Ausübung<br />

der Prostitution in einem für sie fremden<br />

Staat. Dass es in der Folge zu einem Abhängigkeitsverhältnis<br />

kommt oder auch nur kommen soll, ist<br />

nicht erforderlich. Der Begriff des „Zuführens“ im<br />

Kontext seiner Verwendung in § 217 Abs 1 StGB<br />

lässt sich zusammenfassend als aktive und gezielte<br />

Einflussnahme – sei es auch durch (maßgebliche) Organisation<br />

oder sonstige (nachhaltige) Förderung des<br />

Wechsels in den anderen Staat – auf das Schutzobjekt<br />

zur Verlagerung der gesamten Lebensführung<br />

als Prostituierte in einem fremden Staat interpretieren.<br />

Mit der dem Zuführen gleichwertigen Begehungsform<br />

des „Anwerbens“ wird das über Betreiben<br />

des Täters bewirkte Herbeiführen eines Vertragsabschlusses<br />

oder einer Vereinbarung mit einer – wenngleich<br />

nicht notwendigerweise zivilrechtlich bindenden<br />

– Verpflichtung des Handlungsobjekts erfasst,<br />

durch das es sich gebunden erachtet.<br />

OGH 17. 10. 2012, 15 Os 129/12 b (OLG Graz 8 Bs<br />

330/12 h, 331/12 f; LG Leoben 15 HR 172/11 y).<br />

" § 258 Abs 1 StPO (§ 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO):<br />

Gerichtsnotorietät kann auch durch Belehrung von Laienrichtern<br />

hergestellt werden = EvBl-LS <strong>2013</strong>/39<br />

Es trifft zwar zu, dass als gerichtsnotorisch nur Tatsachen<br />

gelten können, die allen Mitgliedern des erkennenden<br />

Spruchkörpers bekannt sind. Steht aber<br />

nicht bloß richterliches Einzelwissen (über Inhalt<br />

und Ergebnisse anderer Verfahren), sondern ein<br />

von der Rsp allgemein (also losgelöst vom Einzelfall)<br />

anerkanntes Erfahrungswissen in Rede, genügt für<br />

die Bejahung ausreichender Kenntnisse von Laienrichtern<br />

deren Instruktion durch den Vorsitzenden.<br />

OGH 16. 10. 2012, 14 Os 81/12 m.<br />

" Art 6 Abs 2 MRK (§ 8 StPO):<br />

Bloß ungeschickte Wortwahl begründet noch keine<br />

Verletzung der Unschuldsvermutung = EvBl-LS <strong>2013</strong>/<br />

40<br />

Zwar kommt eine Verletzung des Art 6 Abs 2 MRK<br />

grundsätzlich auch dann in Frage, wenn (bloß) in der<br />

Begründung einer (nicht verurteilenden) gerichtlichen<br />

Entscheidung Schuldannahmen entsprechend<br />

deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Entscheidend<br />

ist jedoch nicht die exakte Wortwahl, sondern<br />

der Sinngehalt der Formulierungen. So bewirkt die<br />

Verwendung „zweideutiger und wenig zufriedenstellender“<br />

Ausdrücke per se noch keine Konventionsverletzung,<br />

wenn die Begründung der Sache nach<br />

bloß eine Verdachtslage und keine Schuldfeststellung<br />

enthält.<br />

OGH 13. 11. 2012, 11 Os 15/12 h, 20/12 v.<br />

" § 879 Abs 2 Z 2 ABGB:<br />

Quota-Litis-Verbot dient nicht dem Schutz des Prozessgegners<br />

Anlassfall für die E des OGH war die Rahmenvereinbarung<br />

des VKI mit einer deutschen Prozessfinanzierungsgesellschaft<br />

zur Einbringung von Sammelklagen<br />

gegen ein Anlageberatungsunternehmen. In<br />

der Prozessfinanzierungs-Rahmenvereinbarung war<br />

eine Erfolgsbeteiligung vereinbart, dieser Rahmenvereinbarung<br />

hatten die in der Sammelklage vertretenen<br />

Anleger beizutreten. Der beklagte Anlageberater<br />

hatte die Nichtigkeit der zum Zweck der Klagsführung<br />

erforderlichen Abtretungserklärung einer<br />

Anlegerin an den VKI eingewendet, da eine unzulässige<br />

Quota-Litis-Vereinbarung mit dem Prozessfinanzierer<br />

auch eine Nichtigkeit der Abtretungserklärung<br />

bewirke. Der OGH lehnte diesen Einwand mit<br />

der Begründung ab, dass § 879 Abs 2 Z 2 ABGB dem<br />

Mandantenschutz und der Standesehre diene, nicht<br />

aber dem Schutz des Prozessgegners. Selbst wenn<br />

Österreichisches Anwaltsblatt <strong>2013</strong>/<strong>06</strong><br />

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