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Kinder - Lokales Bündnis für Familie im Kreis Gütersloh

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Krankenversicherung...<br />

Finanzielle Hilfen...<br />

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Bei der Entbindung kann die Schwangere wählen zwischen einer Hausgeburt,<br />

einer ambulanten Entbindung <strong>im</strong> Geburtshaus oder Krankenhaus sowie der<br />

Klinikentbindung mit einigen Tagen stationärer Versorgung. Welche Kosten<br />

jeweils von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden und in<br />

welchen Fällen mit individuellen Zuzahlungen zu rechnen ist, sollte <strong>für</strong> den<br />

Einzelfall mit der jeweiligen Krankenkasse geklärt werden.<br />

3. Finanzielle Hilfen bei Schwangerschaft und Geburt<br />

Leistungen nach dem SGB II<br />

(<strong>für</strong> ALG II-Bezieherinnen, Geringverdienerinnen,<br />

Auszubildende und Studentinnen)<br />

Auch nach der Geburt gibt es einen Anspruch auf Hebammenhilfe. Die Hebamme<br />

kommt auf Wunsch bis zum 10. Tag nach der Entbindung täglich zu Eltern<br />

und Kind nach Hause. Dabei achtet sie unter anderem auf die Rückbildung der<br />

Gebärmutter, hilft be<strong>im</strong> Stillen und gibt Tipps zur Säuglingspflege. Auch über<br />

diese Zeit hinaus können weitere Besuche und Beratungsgespräche mit der<br />

Hebamme erfolgen. Die Leistungen der Hebamme werden von der Krankenkasse<br />

getragen.<br />

Zwei Kontrolluntersuchungen bei der Gynäkologin (6 – 7 Tage und 6 – 8<br />

Wochen nach der Entbindung) schließen die Vor- bzw. Nachsorge rund um<br />

Schwangerschaft und Geburt ab.<br />

Die gesetzliche Krankenkasse übern<strong>im</strong>mt auch die Kosten <strong>für</strong> bis zu 10 Stunden<br />

Rückbildungsgymnastik, wenn diese durch eine Hebamme angeleitet und in<br />

den ersten 4 Monaten nach der Geburt begonnen und bis zum Ende des<br />

9. Monats nach der Geburt abgeschlossen werden.<br />

Weibliche Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung haben in der<br />

Zeit des Mutterschutzes unter best<strong>im</strong>mten Voraussetzungen einen Anspruch<br />

auf Mutterschaftsgeld. Näheres hierzu ist dem Kapitel 4 „Mutterschutz“<br />

(S. 13 – 15) zu entnehmen.<br />

Der Versicherungsschutz des Neugeborenen ist innerhalb der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung meist durch eine beitragsfreie <strong>Familie</strong>nversicherung über<br />

die Mutter oder den Vater gewährleistet und ein Punkt, der schon vor der<br />

Geburt des Kindes geklärt sein sollte.<br />

Das Angebot privater Krankenkassen bei Schwangerschaft und Geburt kann<br />

sehr unterschiedlich sein und ist bei der jeweiligen Versicherung zu erfragen.<br />

Weitere Informationen zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

bei Schwangerschaft und Mutterschaft:<br />

• FEB Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung der Diakonie<br />

<strong>im</strong> Kirchenkreis Halle e. V., Lettow-Vorbeck-Straße 9, 33790 Halle/Westf.,<br />

Tel.: 05201/18470<br />

• Gynäkologinnen und Hebammen<br />

• Gesetzliche Krankenkassen<br />

Bezieht eine schwangere Frau Leistungen nach dem SGB II (ALG II, Sozialgeld)<br />

oder ist sie Auszubildende, Studentin oder Geringverdienerin, so hat sie <strong>im</strong><br />

Rahmen von Schwangerschaft und Geburt besondere Ansprüche.<br />

Gemäß dem § 21 Abs. 2 SGB II erhält sie nach der 12. Schwangerschaftswoche<br />

(SSW) bis zum tatsächlichen Entbindungstermin einen Mehrbedarfszuschlag<br />

zu ihrer Regelleistung in Höhe von 17% des maßgeblichen Regelsatzes.<br />

Auch stehen ihr gem. § 23 Abs. 3 SGB II einmalige Beihilfen <strong>für</strong> Schwangerschaftsbekleidung<br />

und Babyerstausstattung zu.<br />

Die Höhe der einmaligen Beihilfen kann je nach Wohnort der Frau unterschiedlich<br />

sein, sie wird vom jeweils zuständigen Jobcenter vor Ort festgelegt.<br />

Das Jobcenter GT aktiv <strong>Kreis</strong> <strong>Gütersloh</strong> sieht derzeit folgende Leistungspauschalen<br />

vor:<br />

Einmalige Beihilfe<br />

Zeitpunkt der<br />

Beantragung/Bewilligung Höhe der Leistungen in €<br />

Schwangerschaftsbekleidung ab der 13. Schwangerschaftswoche 75,– €<br />

Babyausstattung ab der 25. Schwangerschaftswoche 125,– €<br />

<strong>Kinder</strong>wagen ab der 25. Schwangerschaftswoche 130,– €<br />

Baby-Autositz ab der 25. Schwangerschaftswoche 35,– €<br />

Bekleidung <strong>für</strong> das Baby 1/2 Jahr nach der Geburt 125,– €<br />

Darüber hinaus kann bei Bedarf zusätzlich ein Zuschuss <strong>für</strong> die Ausstattung mit<br />

entsprechendem Hausrat eines erstmalig einzurichtenden <strong>Kinder</strong>z<strong>im</strong>mers beantragt<br />

werden (<strong>Kinder</strong>bett mit Matratze und Bettausstattung, Kleiderschrank etc.).<br />

Die Pauschalen werden in der Regel gekürzt, wenn die letzte Geburt weniger<br />

als zwei Jahre zurück liegt. Alle genannten Leistungen sind bei den zuständigen<br />

Sachbearbeiterinnen des Jobcenter GT aktiv <strong>Kreis</strong> <strong>Gütersloh</strong> <strong>im</strong> Rathaus vor Ort<br />

zu beantragen. Neben verschiedenen Unterlagen über die persönliche finanzielle<br />

Situation ist dabei <strong>im</strong>mer auch ein Nachweis über die Schwangerschaft (Mutterpass)<br />

vorzulegen.<br />

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