Kinder - Lokales Bündnis für Familie im Kreis Gütersloh
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Krankenversicherung...<br />
Finanzielle Hilfen...<br />
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Bei der Entbindung kann die Schwangere wählen zwischen einer Hausgeburt,<br />
einer ambulanten Entbindung <strong>im</strong> Geburtshaus oder Krankenhaus sowie der<br />
Klinikentbindung mit einigen Tagen stationärer Versorgung. Welche Kosten<br />
jeweils von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden und in<br />
welchen Fällen mit individuellen Zuzahlungen zu rechnen ist, sollte <strong>für</strong> den<br />
Einzelfall mit der jeweiligen Krankenkasse geklärt werden.<br />
3. Finanzielle Hilfen bei Schwangerschaft und Geburt<br />
Leistungen nach dem SGB II<br />
(<strong>für</strong> ALG II-Bezieherinnen, Geringverdienerinnen,<br />
Auszubildende und Studentinnen)<br />
Auch nach der Geburt gibt es einen Anspruch auf Hebammenhilfe. Die Hebamme<br />
kommt auf Wunsch bis zum 10. Tag nach der Entbindung täglich zu Eltern<br />
und Kind nach Hause. Dabei achtet sie unter anderem auf die Rückbildung der<br />
Gebärmutter, hilft be<strong>im</strong> Stillen und gibt Tipps zur Säuglingspflege. Auch über<br />
diese Zeit hinaus können weitere Besuche und Beratungsgespräche mit der<br />
Hebamme erfolgen. Die Leistungen der Hebamme werden von der Krankenkasse<br />
getragen.<br />
Zwei Kontrolluntersuchungen bei der Gynäkologin (6 – 7 Tage und 6 – 8<br />
Wochen nach der Entbindung) schließen die Vor- bzw. Nachsorge rund um<br />
Schwangerschaft und Geburt ab.<br />
Die gesetzliche Krankenkasse übern<strong>im</strong>mt auch die Kosten <strong>für</strong> bis zu 10 Stunden<br />
Rückbildungsgymnastik, wenn diese durch eine Hebamme angeleitet und in<br />
den ersten 4 Monaten nach der Geburt begonnen und bis zum Ende des<br />
9. Monats nach der Geburt abgeschlossen werden.<br />
Weibliche Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung haben in der<br />
Zeit des Mutterschutzes unter best<strong>im</strong>mten Voraussetzungen einen Anspruch<br />
auf Mutterschaftsgeld. Näheres hierzu ist dem Kapitel 4 „Mutterschutz“<br />
(S. 13 – 15) zu entnehmen.<br />
Der Versicherungsschutz des Neugeborenen ist innerhalb der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung meist durch eine beitragsfreie <strong>Familie</strong>nversicherung über<br />
die Mutter oder den Vater gewährleistet und ein Punkt, der schon vor der<br />
Geburt des Kindes geklärt sein sollte.<br />
Das Angebot privater Krankenkassen bei Schwangerschaft und Geburt kann<br />
sehr unterschiedlich sein und ist bei der jeweiligen Versicherung zu erfragen.<br />
Weitere Informationen zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
bei Schwangerschaft und Mutterschaft:<br />
• FEB Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung der Diakonie<br />
<strong>im</strong> Kirchenkreis Halle e. V., Lettow-Vorbeck-Straße 9, 33790 Halle/Westf.,<br />
Tel.: 05201/18470<br />
• Gynäkologinnen und Hebammen<br />
• Gesetzliche Krankenkassen<br />
Bezieht eine schwangere Frau Leistungen nach dem SGB II (ALG II, Sozialgeld)<br />
oder ist sie Auszubildende, Studentin oder Geringverdienerin, so hat sie <strong>im</strong><br />
Rahmen von Schwangerschaft und Geburt besondere Ansprüche.<br />
Gemäß dem § 21 Abs. 2 SGB II erhält sie nach der 12. Schwangerschaftswoche<br />
(SSW) bis zum tatsächlichen Entbindungstermin einen Mehrbedarfszuschlag<br />
zu ihrer Regelleistung in Höhe von 17% des maßgeblichen Regelsatzes.<br />
Auch stehen ihr gem. § 23 Abs. 3 SGB II einmalige Beihilfen <strong>für</strong> Schwangerschaftsbekleidung<br />
und Babyerstausstattung zu.<br />
Die Höhe der einmaligen Beihilfen kann je nach Wohnort der Frau unterschiedlich<br />
sein, sie wird vom jeweils zuständigen Jobcenter vor Ort festgelegt.<br />
Das Jobcenter GT aktiv <strong>Kreis</strong> <strong>Gütersloh</strong> sieht derzeit folgende Leistungspauschalen<br />
vor:<br />
Einmalige Beihilfe<br />
Zeitpunkt der<br />
Beantragung/Bewilligung Höhe der Leistungen in €<br />
Schwangerschaftsbekleidung ab der 13. Schwangerschaftswoche 75,– €<br />
Babyausstattung ab der 25. Schwangerschaftswoche 125,– €<br />
<strong>Kinder</strong>wagen ab der 25. Schwangerschaftswoche 130,– €<br />
Baby-Autositz ab der 25. Schwangerschaftswoche 35,– €<br />
Bekleidung <strong>für</strong> das Baby 1/2 Jahr nach der Geburt 125,– €<br />
Darüber hinaus kann bei Bedarf zusätzlich ein Zuschuss <strong>für</strong> die Ausstattung mit<br />
entsprechendem Hausrat eines erstmalig einzurichtenden <strong>Kinder</strong>z<strong>im</strong>mers beantragt<br />
werden (<strong>Kinder</strong>bett mit Matratze und Bettausstattung, Kleiderschrank etc.).<br />
Die Pauschalen werden in der Regel gekürzt, wenn die letzte Geburt weniger<br />
als zwei Jahre zurück liegt. Alle genannten Leistungen sind bei den zuständigen<br />
Sachbearbeiterinnen des Jobcenter GT aktiv <strong>Kreis</strong> <strong>Gütersloh</strong> <strong>im</strong> Rathaus vor Ort<br />
zu beantragen. Neben verschiedenen Unterlagen über die persönliche finanzielle<br />
Situation ist dabei <strong>im</strong>mer auch ein Nachweis über die Schwangerschaft (Mutterpass)<br />
vorzulegen.<br />
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